30

Steuerbelastung  den  kostspieligeren,  also  unwirtschaftlicheren
einzuschlagen  oder  sich  der  Gefahr  auszusetzen,  dadurch,  dah
später  einmal  die  Steuerbehörden  den  §  5  für  anwendbar
erklären,  dann  mit  einer  Steuer  belastet  zu  werden,  mit  der
bei  Abschluß  des  Rechtsgeschäfts  nicht  gerechnet  ist,  und  künftig
muß  noch  mehr  als  bisher  sich  jeder  vor  der  Vornahme  einer
Rechtshandlung,  deren  steuerliche  Folgen  in  Rechnung  ziehen.
Damit  wird  also  unser  ganzes  Wirtschaftsleben  mit  einer
empfindlichen  Rechtsunsicherheit  belastet!"
Dieser  Auslegung  vermag  ich  nicht  zu  folgen.  Bei  der
zweiten  Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit  des  §  5  ist
allerdings,  wie  K  a  h  n 45 )  bereits  hervorgehoben  hat,  vom
wirtschaftlichen  Erfolg  die  Rede,  hier  handelt  es  sich
aber  um  rechtliche  Nachteile.  Darum  liegt  für  den  Steuerpflichtigen, ­
  wenn  er  das  dritte  Tatbestandsmerkmal  des  §  5
vermeiden  will,  keineswegs  die  Nötigung  vor,  einen  unwirtschaftlicheren ­
  Weg  einzuschlagen.  Bei  einer  geschäftlichen
Maßnahme  ist  es  durchaus  denkbar,  daß  man  beim  Abschluß
eines  Geschäfts  einen  rechtlichen  Nachteil  in  den  Kauf  nimmt,
ohne  daß  dieser  Weg  sich  schließlich  unwirtschaftlicher  als
ein  anderer  darstellt.  Anderseits  halte  ich  aber  auch  die  von
Kahn  vertretene  Ansicht,  ein  Rechtsnachteil  liege  nur  dann
vor,  wenn  die  durch  Rechtsgeschäft  erstrebte  Rechtsstellung  nicht
erworben,  oder  die  erworbene  Rechtsstellung  durch  den  Eingriff ­
  eines  Dritten  beeinträchtigt  werde,  nicht  für  richtig.
Ein  Rechtsnachteil  liegt  vielmehr  immer  dann  vor,  wenn
die  rechtliche  Stellung  der  Parteien  infolge  der  gewählten
Rechtsform  gegenüber  der  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  Ü
entsprechenden  Gestaltung  schlechter  ist 46 ).  Das  würde  z.  B.
zutreffen,  wenn  ein  Kaufmann  sein  bisher  etwa  in  Gemeinschaft ­
  mit  seiner  Ehefrau  und  seinen  Kindern  in  der  Form
einer  G.  m.  b.  H.  betriebenes  Geschäft  zum  Zweck  der  Steuerersparnis ­
  in  eine  offene  Handelsgesellschaft  umwandelt.  Denn
45 )  Rechts-  und  wirtschaftliche  Nachrichten  der  Leipziger  Zeitschrift, ­
  Nr.  1.
46 )  Wassertrü  dinger,  Zeitgem.  Steuersragen  1920,  108.