dann  tritt  an  die  Stelle  der  beschränkten  die  unbeschränkte
Haftung,  also  zweifellos  ein  erheblicher  Rechtsnachteil.
Ungewöhnliche  Rechtsformen.
4.  Die  schärfste  Kritik  hat  diejenige  Bestimmung  des  §  5
herausgefordert,  nach  der  als  weiteres  Kriterium  für  den
Mißbrauch  von  Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten  des
bürgerlichen  Rechts  auch  die  Tatsache  dienen  soll,  daß  ungewöhnliche, ­
  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  nicht  entsprechende
Rechtsformen  gewählt  sind.  Man  hat  darauf  hingewiesen,
daß  jede  neue  Rechtsform  zunächst  den  Charakter  des  Ungewöhnlichen ­
  hat  und  daran  die  Befürchtung  geknüpft,  diese
Bestimmung  würde  den  wirtschaftlichen  Aufschwung  Deutschlands ­
  verhindern,  wenn  etwa  ein  Geschäftsmann  zur  Vornahme ­
  seiner  Rechtsgeschäfte  eine  neue  Form  wähle,  die
auch  steuerliche  Vorteile  mit  sich  bringt.  Endlich  hat  man
auch  einen  Widerspruch  zwischen  den  §§  4  und  5  RAO.  erblicken ­
  wollen,  weil  nach  §  4  bei  der  Auslegung  der  Steuergesetze ­
  „die  Entwicklung  der  Verhältnisse"  berücksichtigt  werden ­
  soll,  während  gerade  in  „ungewöhnlichen  Rechtsformen
und  Rechtsgeschäften"  ein  Merkmal  für  das  Vorliegen  einer
Steuerumgehung  erblickt  wird.
Wenngleich  diese  Ansichten  von  namhaften  Autoritäten
des  Handels-")  und  Steuerrechts")  vertreten  werden,  so  vermag ­
  ich  mich  dieser  Auffassung  doch  nicht  anzuschließen,  und
ich  glaube,  daß  man  dem  Gesetz  Unrecht  tut,  wenn  man  sie
ihm  unterstellt.
Zunächst  scheinen  mir  schon  die  oben  wiedergegebenen
Beispiele  der  Begründung  darauf  hinzudeuten,  daß  man  das
Wort  „ungewöhnlich"  nicht  so  auslegen  darf,  als  falle  darunter
jeder  originelle  neue  Rechtsgedanke,  der  auch  gleichzeitig  einen
steuerlichen  Vorteil  mit  sich  bringt.  Was  in  Wahrheit  gemeint ­
  ist,  scheint  mir  am  klarsten  aus  den  bereits  in  anderem