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Zusammenhang  zitterten  Worten  des  Verfassers  des  Gesetzes ­
  hervorzugehen,  indem  er  sagt,  der  Zweck  eines  Steuergesetzes ­
  solle  nicht  dadurch  vereitelt  werden  können,  „d  a  ß
jemand  spitzfindig  mit  allerhand  Rechtskniffen ­
  der  Sache  ein  anderes  juristisches  Gewand ­
  umhängt,  während  wirtschaftlich  alles
beim  alten  bleibt“.  Auch  in  dem  gleichfalls  bereits
angeführten  offiziösen  Artikel  in  der  „Deutschen  Allgemeinen
Zeitung"  wird  hervorgehoben,  es  müsse  feststehen,  daß  der
Steuerpflichtige  in  der  Absicht  der  Steuerumgehung  „f  e  r  n  -
abliegende  ungewöhnliche  Rechtsformen,
Rechtskniffe  wählt“.  Hierher  gehört  etwa  das  von
der  Begründung  erwähnte  Beispiel,  daß  sich  der  Erwerber
eines  Grundstücks  zur  Ersparung  der  Grundwechselabgabe
von  dem  früheren  Eigentümer  rechtlich  nur  als  Portier  mit
umfassendeu  Vollmachten  anstellen  läßtt^).  Auch  der  voin
OVG.  VII,  346,  behandelte  Fall  wäre  hier  zu  nennen,  in  dem
behauptet  wurde,  daß  eine  G.  m.  b.  H„  die  gegründet  war,
um  die  Anlagen  einer  Aktiengesellschaft  zu  übernehmen,  lediglich
  deren  Betriebsstätte  und  nur  als  „Deckmantel  zur  Umgehung ­
  der  Steuerpflicht"  zu  betrachten  set.

«a)  Dagegen  gehört  der  von  der  „Franks.  Ztg."  (1919,  Nr.  639,
0.3)  angeführte  Fall  der  Sanierung  einer  Akt.-Ges.  dergestalt,
daß  Aktionäre  einen  Teil  ihrer  Aktien  franko  Valuta  jur  Verfügung ­
  stellen  und  die  Gesellschaft  diese  Aktien  wieder  neu  ausgibt, ­
  nicht  hierher.  „Dadurch  wird  zwar  die  Herabsetzung  und
Wiedererhöhung  des  Kapitals  vermieden,  aber  der  gewählte  Weg
ist  nicht  ungewöhnlich,  er  entspricht  vielmehr  der  wirtschaftlichen
Lage.  Man  kann  umgekehrt  sagen,  daß  die  steuerlichen  Akte
Notbehelfe  sind,  zu  denen  der  Verkehr  erst  greift,  wenn  die
Sanierung  sonst  nicht  durchgeführt  werden  kann."  (Becker,  Bank-Arch.
  1919,  15.)
Ferner  sei  auf  den  Aufsatz  Beckers  (DIZ.  1920,  88)  verwiesen, ­
  wo  er  ausführt,  daß  Recht  und  Billigkeit  gebieten,  daß
von  den  gesetzlichen  Bestimmungen,  die  nur  gegen  den  bösen
Willen  der  Steuerpflichtigen  gerichtet  sind,  nur  in  Notfällen
Gebrauch  gemacht  wird  und  sie  nicht  unnütz  belästigt  werden.
Nach  §  6  RAO.  sollen  die  Behörden,  wo  i£&gt;r  Ermessen  gilt,
„n  a  ch  Recht  und  Billigkeit"  entscheiden.