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Gerade  in  dem  §  4  des  Gesetzes  erblicke  ich  vielmehr  das
beste  Gegengewicht  gegen  eine  den  volkswirtschaftlichen  Fortschritt ­
  eindämmende  Auslegung  dieses  so  vielfach  angegriffenen ­
  Begriffsmerkmals  des  §  5.
Der  §  4  hatte  nach  dem  Entwurf  der  RAO.  ursprünglich
folgende  Fassung:  „Bei  der  Auslegung  der  Steuergesetze
sind  ihr  Zweck,  ihre  wirtschaftliche  Bedeutung  und  der  durch
die  Entwicklung  begründete  Wandel  der  Dinge  und  Anschauung ­
  zu  berücksichtigen."  Die  Begründung  hat  hierzu
folgendes  bemerkt:  „Gerade  bei  den  Steuergesetzen  ist  es
wesentlich,  daß  der  Zusammenhang  der  Gesetze  mit  der  Volkswirtschaft ­
  und  der  Zweck,  der  mit  den  Gesetzen  erreicht  werden
soll,  genügend  beachtet  werden.  Auch  der  Wandel  der  Anschauungen ­
  im  Laufe  der  Zeit  muß  berücksichtigt  werden,
wenn  die  Rechtsanwendung  mit  dem  Volksempfinden  nicht
ständig  in  Widerspruch  geraten  soll."  In  den  Kommissionsberatungen ­
  ergab  sich,  daß  die  Beschränkung  auf  den  Wandel
bloß  der  wirtschaftlichen  Anschauungen  zu  eng  erschien.  Infolgedessen ­
  wurde  folgende  Fassung  gewählt:  „Bei  Auslegung ­
  der  Steuergesetze  sind  ihr  Zweck,  ihre  wirtschaftliche
Bedeutung  und  die  Entwicklung  der  Verhältnisse  zu  berücksichtigen." ­

Gegenüber  einem  Antrag,  den  §  4  ganz  zu  streichen,
wurde  hervorgehoben,  daß  gerade  das  Vorhandensein ­
  einer  solchen  Auslegungsvorschrift  die
Auslegung  auch  wieder  begrenze.
Diese  Begrenzung  ergibt  sich  nun  meines  Erachtens  in
erster  Linie  gerade  bei  der  Auslegung  des  §  5.  Rechtsformen
oder  Rechtsgeschäfte  werden  hiernach  selbst  bei  ihrer  ersten
Anwendung  nicht  mehr  als  ungewöhnlich  angesehen  werden
können,  wenn  „die  Entwicklung  der  Verhältnisse"  sie  als
gerechtfertigt  erscheinen  läßt.
„Reue  wirtschaftliche  Verhältnisse  und  Erscheinungen"
so  sagt  Flechtheim^b)  zutreffend  —  „verlangen  eben  auch

"b)  IW.  1919,  782.