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neue,  also  zunächst  ungewöhnliche  Rechtsformeu.  Denken  wir
z.  B.  nur  an  die  Entwicklung  des  Kartellrechts.  Die  eigenartige ­
  Rechtsform  der  Doppelgesellschaft,  die  sich  beim
Rheinisch-Westfälischen  Kohlensyndikat  aus  freier  juristischer
Phantasie  entwickelt  hat,  wurde  noch  vor  wenigen  Jahren
von  unserem  Altmeister  Klein  als  ein  juristischer  Wechselbalg ­
  abgelehnt,  und  doch  haben  vor  wenigen  Wochen  erst
die  Ausführungsvorschriften  zum  Reichskohlengesetz  diese
Rechtsform  gesetzlich  sanktioniert."  .  .  .  „Gerade  die  heutigen
Verhältnisse  bringen  es  von  selbst  mit  sich,  daß  Geschäfte
geschlossen  werden  müssen,  die  sich  nicht  in  den  alten,  ausgefahrenen ­
  Geleisen  bewegen.  Man  denke  nur  an  Geschäfte
mit  dem  Ausland.  Bei  der  Höhe  der  jetzigen  Steuergesetze
hängt  die  Frage,  ob  ein  Geschäft  gemacht  wird  und  zu  welchen
Bedingungen  es  gemacht  werden  kann,  wesentlich  von  der
Steuerfrage  ab."
Die  Zusion  Patzenhofer  —  Schultheiß,  der  Zusammenschluß ­
  Deutsch-Luxemburg  —  Gelsenkirchen.
Gerade  die  modernste  Wirtschaftsentwicklung  gibt  zahlreiche ­
  Beispiele  hierfür.
Die  Notwendigkeit,  einzelne  Unternehmungen  zum  Zweck
des  rationellen  Aufbaus  der  Produktion  zusammenzufassen,
drängt  zur  Verschmelzung  von  Unternehmungen.  Hierbei
hat  sich  herausgestellt,  daß  zwar  in  vielen  Fällen  die  althergebrachte ­
  gewöhnliche  Form  der  Fusion  der  richtige
Weg  ist,  in  anderen  Fällen  aber  neue  Formen  gesucht  werden
müssen.  Die  Patzenhofer-  und  die  Schultheiß-Brauerei,
  die  in  einer  großen  Zahl  von  Orten  je  eine
unvollständig  ausgenutzte  Niederlage  nebeneinander  unterhielten, ­
  nahmen  zur  Erzielung  wesentlicher  Ersparnisse
im  Betrieb  ihrer  Niederlagen  und  im  Transport  eine  völlige
Fusion  miteinander  vor.  Ungefähr  zu  der  gleichen  Zeit
schlossen  sich  die  Gelsenkirchener  Bergwerks-Aktiengesellschaft
  und  die  Deutsch-Luxem-