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bit  r  g  if  cf)  e  Bergwerks-  und  tzütteu-Aktieng
  ese  lisch  aft  zusammen.  Auch  dieser  Zusammenschluß  soll
eine  Rationalisierung  in  technisch-wirtschaftlicher  Beziehung
mit  sich  bringen.  Durch  die  Gasfeuerung,  die  Deutsch-Luxemburg ­
  mit  Hilfe  von  Gelsenkirchen  an  die  Stelle  der  Kohlenfeuerung ­
  setzen  wird,  soll  allein  soviel  Kohle  gespart  werden,
wie  zwei  große  Elektrizitätswerke  zu  verbrauchen  Pflegen.  Und
noch  größere  Ersparnisse  sollen  dadurch  erzielt  werden,  daß
aus  der  Gesamtförderung  beider  Unternehmungen  jedem
Verarbeitungsprozeß  die  für  ihn  technisch  geeignetesten  Kohlen
zugeführt  werden  können.
In  beiden  Fällen  handelt  es  sich  also  darum,  einer
Verschwendung  Einhalt  zu  tun,  die  durch  Zersplitterung  der
Kräfte  entstand.  Während  aber  in  dem  einen  Fall  die
gewöhnliche  Form  der  Fusion  als  das  richtige  erschien, ­
  wurde  in  dem  anderen  Fall  die  ungewöhnliche
Form  der  Interessengemeinschaft  unter  gleichzeitiger  Bildung ­
  eines  neuen  Rechtssubjekts,  der  „Rhein-Elbe-Union",
gewählt,  wie  es  heißt,  weil  man  „eine  zu  scharfe  Zentralisierung ­
  und  die  damit  unfehlbar  verbundene  bureankratische
Verfilzung  vermeiden  wollte,  wie  sie  sich  bei  Großunternehmungen ­
  leicht  einstellt".  Daß  hierbei  auch  steuerliche  Erwägungen ­
  mitgesprochen  haben,  wurde  von  den  Verwaltungen
beider  Gesellschaften  ausdrücklich  hervorgehoben^^),  das  könnte

»sc)  In  der  Generalversammlung  von  Deutsch-Luxemburg  bemerkte ­
  Hugo  Stinues,  der  Vertrag  stelle  einen  möglichst
vollständigen  Ersatz  einer  aus  steuerlichen  Gründen  nicht  durchführbaren ­
  Verschmelzung  dar.  Eine  ähnliche  Erklärung  gab  vr.Salomonsohn
  in  der  Generalversammlung  von  Gelsenkirchen  ab.
Der  Vertrag  wahrt  die  rechtliche  Selbständigkeit  jeder  einzelnen
Gesellschaft.  Jede  soll  auch'  weiterhin  unter  ihrer  selbständigen
Leitung  für  sich  arbeiten,  aber  nach  gemeinschaftlichen  Richtlinien, ­
  die  eine  für  diesen  Zweck  neu  gegründete  Obergesellschaft
die  „Rhein-Elbe-Union  G.  m.  b.  H."  gibt.  Während  der  Sauer
des  Vertrags  wird  für  jede  Gesellschaft  die  Verfolgung  von  Sonderinteressen ­
  ausgeschlossen.  Die  Gemeinschaft  umfaßt  die  gesamten
Geschäfte  und  Unternehmungen;  Sondergeschäfte  bleiben  nicht  bestehen ­
  und  können  auch  nicht  neu  begründet  werden.  Bei  Mer-