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aber  nach  Lage  der  Sache  niemals  die  Anwendbarkeit  des  §  5
rechtfertigen.  Offenbar  handelt  es  sich  übrigens  um  eine
Form,  die  man  bei  gleichen  Verhältnissen  jetzt  in  ähnlicher ­
  Art  öfter  zu  beobachten  haben  wird.  Das  kanir

nnngsverschiedenheiten  entscheidet  ein  Gemeinschaftsrat,  der  gleichzeitig ­
  die  Fühlungnahme  der  beiden  Gesellschaften  Herstellen  soll,
nnd  der  Überhaupt  die  oberste  Instanz  des  zwar  nicht  rechtlich,
aber  nach  Sinn  nnd  Absicht  des  Vertrags  tatsächlich  vorhandenen
Gesamtnnternehmens  darstellt.
Der  Gemeinschaftsrat  kann  seine  Befugnisse  jederzeit  noch
erweitern,  darf  jedoch  die  rechtliche  Selbständigkeit  der'  Gesellschaft ­
  und  die  gesetzliche  Zuständigkeit  ihrer  Organe  nicht  beeinträchtigen ­
  Bei  Stillegungen  wirkt  er  mit.  Wenn  die  Gesellschaften ­
  einander  leihweise  Kapital  Überlassen,  findet  eine  gegenseitige ­
  Vergütung  nicht  statt.  Die  Rhein-Elbe-Union  hat  auch
in  Fragen  des  Ein-  und  Verkaufs  die  Direktive.  Aber  jeder  Betriebsgesellschaft ­
  wird  in  diesem  Rahmen  absichtlich  Selbständigkeit
gelassen.
Die  „Rhein-Elbe-Union  G.  in.  b.  §.“  wird  mit  der  Befugnis
ausgestattet,  jederzeit  Auskunft  über  die  Geschäfte  der  Gesellschaften
zu  verlangen;  ihr  sind  periodisch  Berichte  zn  erstatten.  Sie  kann
jederzeit  Einsicht  in  die  Bücher  nehmen  oder  die  Betriebe  kontrollieren. ­
  Sie  stellt  Arbeitspläne  auf  und  die  Grundsätze  für
den  Ausbau  der  Betriebe.  Sie  hat  ferner  die  allgemeinen  Direktiven ­
  für  die  Bilanzierung  zu  geben.  Auch  wird  ein  gemeinschaftlicher ­
  Finanzplan  aufgestellt;  der  Kredit  der  Gesellschaften  ist
im  Interesse  der  Gemeinschaft  auszunutzen.  Die  oberste  Entscheidung ­
  steht  beim  Gemeinschaftsrat,  der  ans  den  Geschäftsführern ­
  der  Rhein-Elbe  oder  aus  einer  gleichen  Zahl  von  weiteren
Mitgliedern  besteht,  die  zur  Hälfte  von  Gelsenkirchen  und  Luxemburg ­
  gestellt  werden.  Er  hat  zwei  gleichberechtigte  Vorsitzende.
Beschlüsse  müssen  übereinstimmend  von  der  Mehrheit  der  anwesenden ­
  Vertreter  jeder  Gesellschaft  gesagt  werden.  Kommt  eine
Einigung  nicht  zustande,  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  Die
Zustimmung  des  Gemeinschaftsrats  ist  unter  anderm  erforderlich
für  die  Aufnahme  neuer  Produktionen  nnd  die  Errichtung  neuer
Anlagen,  für  die  Reubeteilignngen  sowohl  als  für  Veräußerungen
von  Wertpapieren  aus  früheren  Interessenahmen  und  für  die
Aufnahme  von  Anleihen.  Die  Interessengemeinschaft  tritt  mit  dem
1.  10.  20  in  Kraft.  Das  Kapital  von  Gelsenkirchen  wird
zwar  nicht  rechtlich  aber  faktisch  auf  130  Mill.  M.  reduziert,
indem  die  Gesellschaft  58  Mill.  M.  der  bei  der  bekannten  Transaktion ­
  eingereichten  Aktien  von  den  Konsortien  in  ihr  eigenes
Portefeuille  übernimmt.