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man  wohl  aus  einer  Bemerkung  F  l  e  ch  t  h  e  i  m  8 49 )
schließen,  der  ausführt,  daß  die  Schwierigkeiten  der
Produktion  und  das  Interesse  an  rationeller  Ausnutzung
der  Anlagen  zur  Eingehung  von  Betriebsgemeinschaften
drängen,  und  hierfür  sei  eine  Gesellschaft  des  bürgerlichen
4  Rechts  neben  der  nicht  immer  anwendbaren  und  zweckmäßigen
Fusion  die  gegebene  Rechtsform.
Auch  diejenigen  Rechtsformen,  welche  bei  ihrem  ersten
Auftreten  zweifellos  als  ungewöhnliche  zu  bezeichnen  waren,
im  Laufe  der  Zeit  aber  infolge  ihrer  häufigen  Anwendung
so  sehr  üblich  geworden  sind,  daß  sie  nunmehr  als  „eine
den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  entsprechende  rechtliche  Gestaltung" ­
  anzusehen  sind,  können  als  ungewöhnliche  nicht
mehr  angesprochen  werden.

Von  dem  Gesamtgewinn  der  Gemeinschaft  erhält  jede  Gesellschaft ­
  50  «/o  zur  freien  Verfügung.  Ermittelt  wird  dieser  Gewinn
durch  besondere  Vorbilanzen,  in  die  Abschreibungen  auf  Anlagen, ­
  Tantiemen  usw.  zunächst  nicht  aufgenommen  werden.  Diese
Abschreibungen  ebenso  wie  Rückstellungen  bestimmt  vielmehr  der
Gemeinschaftsrat.  Als  normal  werden  8°,'o  des  Anlagebuchwerts
angesehen.  Ueber  die  bei  Gründung  der  Gemeinschaft  vorhandenen ­
  Anlagen  und  Betriebskapitalien  einschließlich  der  stillen
Reserven  können,  im  Gegensatz  zum  Gewinnanteil,  die  Gesellschaften ­
  nur  mit  Zustimmung  des  Eemeinschaftsrats  verfügen.
Um  jedes  Interesse  an  einer  vorzeitigen  Auflösung  der  Gemeinschaft
t  auszuschalten,  erteilen  sich  die  Gesellschaften  gegenseitig  je  einen  Genußschein. ­
  Dieser  Genußschein  tritt  erst  mit  einer  evtl.  Auslösung
der  Gemeinschaft  in  Wirksamkeit  und  verbürgt  einen  Anteil  am
Supergewinu  des  betreffenden  Unternehmens;  ein  Stimmrecht
in  der  G.-V.  hat  er  aber  nicht.  Bis  zur  Auflösung  der  Gemeinschaft ­
  können  die  Scheine  weder  verpfändet  noch  veräußert  werden;
später  würde  ihre  Begebung  und  ihre  Zerlegung  angängig  sein.
Die  zwischen  den  Gesellschaften  getauschten  Genußscheine  gewähren
nach  Auflösung  der  Gemeinschaft  einen  Anteil  am  Reingewinn,
der  ebenso  groß  ist,  wie  der  Gesamtbetrag,  der  nach  der  Trennung
in  irgend  einer  Form  an  die  Aktionäre  zur  Ausschüttung  kommt.
Bei  Verletzung  der  Vertragsbestimmungen  ist  eine  Strafe  von
5  Mill.  M.  für  jeden  Einzelfall  zu  erlegen,  die  durch  ein
Schiedsgericht  ermäßigt  werden  samt,  das  auch  über  andere  Streitfragen, ­
  beispielsweise  im  Falle  vorzeitiger  Kündigung,  zu  entscheiden ­
  hat.
49 )  Flechtheim,  IW.  1920,  635.