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Gratisaktien.
Als  ein  typisches,  hierher  gehöriges  Beispiel  dürfte  die
Ausgabe  von  Gratisaktien  anläßlich  der  Erhöhung
des  Grundkapitals  angesehen  werden  können.  Man  versteht
hierunter  die  Erhöhung  des  Aktienkapitals  dergestalt,  daß
die  Einzahlungen  auf  die  neuen  Aktien  nicht  aus  den  Mitteln
der  Aktionäre,  sondern  aus  denen  der  Aktiengesellschaft  selbst
bestritten  werden,  sei  es,  daß  hierzu  Reserven  oder  Gewinne
verwendet  toerben 493 ).  Als  der  Entwurf  des  Gesetzes  über
das  Reichsnotopfer  erschien,  nach  dem  die  Reserven  der  Aktiengesellschaften ­
  .dieser  Abgabe  unterliegen,  während  sich  zu
gleicher  Zeit  die  Ausgabe  von  Gratisaktien  auf  dem  vorbezeichneten
  Wege  außerordentlich  vermehrte,  wurde  mehrfach ­
  darauf  hingewiesen^^),  es  müsse  durch  eine  gesetzliche  Bestimmung ­
  dagegen  Vorsorge  getroffen  werden,  daß  die  Aktiengesellschaften ­
  auf  diese  Weise  ihre  Abgabepflicht  verringerten.
Die  dergestalt  eintretende  Steuerersparnis  betrug  nämlich
20  o/o.  Denn  einerseits  verschwanden  auf  diese  Weise  die
abgabepflichtigen  Reserven,  andererseits  erhöhte  sich  das  Abzugskapital ­
  um  den  Betrag  dieser  Reserven.  Eine  entsprechende
Bestimmung  ist  jedoch  in  das  Gesetz  über  das  Reichsnotopfer
nicht  aufgenommen  worden.  Zweifellos  ist  es  nun  richtig,
daß  diese  Rechtsform  vor  Eintritt  der  Kriegskonjunktur  in
Deutschland  nur  vereinzelt  vorkam,  und  früher  als  ungewöhnlich ­
  bezeichnet  werden  mußte.  Das  wird  auch  in  der
Literatur  hervorgehoben,  und  trotzdem  sich  hierbei  viele
zweifelhafte  Rechtsfragen  ergeben,  boten  dieselben  doch  offenbar ­
  so  geringes  praktisches  Interesse,  daß  in  den  Kommentaren
zum  HGB.  darüber  kaum  gesprochen  wurde.  Seit  Beginn
der  Kriegskonjunktur,  und  lange  Zeit,  bevor  der  Entwurf
zum  Gesetz  über  das  Reichsnotopfer  bekannt  wurde,  ist  die
Ausgabe  von  Gratisaktien  jedoch  zu  einer  so  gewöhnlichen
49a )  Vgl.  über  die  verschiedenen  hierbei  üblichen  Formen:
Rosendorff,  Die  Bilanz-  und  Dividendenpolitik  der  Aktiengesellschaften ­
  während  des  Krieges  (Carl  Heymanns  Verlag).
49b )  Z.  B.  von  der  „Franks.  Ztg."  (I.  Morgenbl.  vom  22.  8.19).