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Verhältnisse"  darstellen.  Hierher  gehören  beispielsweise  die
Sonderformen  der  industriellen  Kreditbeschaffung, ­
  wie  sie  im  größten  Stil  die  soeben  erfolgte
Kapitalbeschaffung  derAllgemetnenElektricitäts-Gesellschaft
  durch  kumulative  Vorzugsaktien,  die
sonst  nur  zu  Sanierungszwecken  gewählt  wurde,  darstellt^").
Beschafft  sich  eine  Gesellschaft  mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige ­
  Teuerung  und  Kapitalnot  durch  Darlehen,  Ausgabe
von  Genußscheinen  oder  Aufnahme  eines  stillen  Gesellschafters ­
  Kapital,  statt  auf  dem  Wege  d^r  Kapitalerhöhung
oder  von  Nachschüssen,  weil  sie  hierbei  von  der  Voraussetzung
ausgeht,  daß  es  sich  nur  um  einen  vorübergehenden  Bedarf
an  Kapital  handelt,  für  den  sie  später  keine  nutzbringende
Verwendung  mehr  hat,  so  fallen  derartige  Maßnahmen  selbst
dann  nicht  unter  den  §  5  RAO.,  wenn  sie  eine  Steuerersparung ­
  zur  Folge  haben.  Die  Entscheidungen  des  RFH.  und
anderer  Gerichte,  durch  die  die  Ansprüche  des  Fiskus  nach
dem  früheren  Recht  als  unberechtigt  zurückgewiesen  sind,  beanspruchen ­
  daher  auch  jetzt  noch  ihre  volle  Geltung,  und  die
von  einigen  Juristen  vertretene  gegenteilige  Ansicht  kann
daher  nicht  gebilligt  toerben 503 ).
Oer  „Aweckrvanüel  üer  Rechtsinstitute".
Indem  der  Gesetzgeber  davon  ausgeht,  daß  bestimmte
Rechtsformen  gewöhnlich  sind,  um  einen  bestimmten,  den
wirtschaftlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Erfolg  zu  erreichen, ­
  daß  also  gewisse  Rechtsinstitute  auch  gewöhnlich  die
Vernlittler  ganz  bestimmter  wirtschaftlicher  Erfolge  sind  und
im  Verkehr  zur  Erreichung  bestimmter  Zwecke  dienen,  wie
so)  Die  Transaktion  der  AEG.  hat  allerdings  mit  der  Steuersrage ­
  nichts  zu  tun.
60a)  RFH.  I,  69,  71.  OLG.  Hamburg,  vom  11.  4.  19  (Rundschau ­
  f.  G.  m.  b.  H.  1919,  327).  Ebenso  Mrozek,  Rundsch.
1920,  179.  Anderer  Ansicht:  Weinbach,  Zeitgem.  Steuerfragen
1919.  4  und  Karten-Ausk.  d.  Steuerr.  Heft  9,  S.  11b.  Wassertrübinger,
  Zeitgem.  Steuerfragen  1920,  110.
Die  Ent  sch.  d.  RFH.  I,  286  und  II,  347  behandeln  Sonderfälle, ­
  durch  die  die  im  Text  geäußerte  Ansicht  nicht  widerlegt  wird.