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z.  B.  die  Schenkung  zur  unentgeltlichen  Bereicherung  eines
anderen,  der  Kauf  zum  Austausch  von  Ware  und  Preis,  das
Pfandrecht  zur  Sicherung  bestimmter  Ansprüche,  übersieht  er
den  von  I  e  l  l  i  n  e  k  sogenannten  „Zweckwandel  der
R  e  ch  t  s  i  n  st  i  t  u  t  e",  und  damit  diejenige  Erscheinung,  die
Wundt  als  das  Gesetz  von  der  „Heterogonie  der  Zwecke"
bezeichtlet  hat'^b).  Der  Zweck  eines  Rechtsinstituts  steht
nämlich  keineswegs  ein-  für  allemal  fest,  sondern  kann  bei
veränderten  wirtschaftlichen  Verhältnissen  eine  Wandlung
durchmachen,  an  die  der  Gesetzgeber  niemals  gedacht  hat.  So
sagt  T  h  ö  l"),  „daß  das  Gesetz  durch  die  Publikation  sich
vom  Gesetzgeber  losreißt  und  nunmehr  durch  den  systematischen
Zusammenhang,  in  dem  seine  einzelnen  Rechtssätze  zueinander ­
  und  zu  dem  bereits  geltenden  Recht  aufzufassen  sind,
so  selbständig  als  der  publizierte  Wille  der  gesetzgebenden
Gewalt  heraustritt,  daß  der  Wille  und  die  Einsicht  der  eigentlichen ­
  Verfasser  des  Gesetzes  gleichgültig  werden".
Als  markantes  Beispiel  für  eine  solche  Zweckwandlung
eines  Rechtsinstituts  sei  hier  die  anläßlich  der  Beratung
des  §  5  und  seiner  Erörterung  in  der  Literatur  wiederholt
genannte  Sicherungsübereignung  angeführt.
Nach  deutschem  Recht  kann  ein  Pfandrecht  an  beweglichen ­
  Sachen  nur  als  Faustpfand  bestellt  werden.  Wollte
sich  nun  jemand  durch  Verpfändung  seiner  beweglichen  Habe,
z.  B.  seiner  Maschinen  oder  seines  Geschäftsinventars,  einen
Kredit  verschaffen,  so  mußte  er  sich  zu  diesem  Zweck  dieser
Gegenstände  entäußern.  Damit  wurde  ihm  aber  die  Möglichkeit ­
  genommen,  sein  Geschäft  weiter  betreiben  zu  können.
Infolgedessen  mußte  ein  Weg  gefunden  werden,  durch  den
es  möglich  gemacht  wurde,  dem  Gläubiger  eine  Sicherheit
zu  bestellen,  ohne  daß  dem  Schuldner  die  Gegenstände,  mit
denen  die  Sicherheit  bestellt  wurde,  genommen  wurden.  Dies
hat  man  bekanntlich  dadurch  erreicht,  daß  dem  Gläubiger

sofa)  Wundt,  System  d.  Philos.  I,  326,  329;  Logik  III,  261.
W  Thöl,  Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht,  6*150.