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die  betreffenden  Gegenstände  verkauft,  bzw.  zu  Ligentuni
übertragen  wurden,  und  der  Schuldner  sie  gleichzeitig  in
der  Form  der  Miete  oder  Leihe  wieder  zurückerhielt.  Damit
wurde  der  beabsichtigte  Zweck  erreicht.  Der  Gläubiger  hatte
eine  dingliche  Sicherheit,  die  er  gegenüber  jedermann  geltend
machen  konnte,  während  der  Schuldner  weiter  arbeiten  konnte.
Das  Rechtsinstitut  des  Kaufs,  bzw.  des  Eigentums  hat
mithin  seinen  ursprünglichen  Zweck  dahin  gewandelt,  daß  es
einem  ganz  anderen  Zweck,  nämlich  dem  der  Pfandbestellung,
dienstbar  gemacht  wurde.
Solche  „Zweckwandlungen  der  Rechtsinstitute"  werden
also  besonders  beachtet  werden  müssen,  um  die  Frage,  wann
es  sich  um  Rechtsformen  handelt,  die  den  wirtschaftlichen
Verhältnissen  entsprechen  oder  nicht,  sachgemäß  beantworten
zu  können.
Steuerersparung  nach  geltendem  Recht.
Auf  Grund  vorstehender  Erläuterung  des  §  5  sind  wir
nunmehr  in  der  Lage,  die  eingangs  dieses  Abschnitts  aufgeworfene ­
  Frage,  ob  man  auch  nach  Inkrafttreten  der  RAO.
noch  von  erlaubter  Steuerersparung  sprechen  kann,  wie  folgt
zu  entscheiden:
Alle  vor  Inkrafttreten  der  RAO.,  also  vor
dem  23.  12.  19,  getroffenen  Rechtshandlungen
fallen  nicht  unter  den  §  5.  Soweit  spätere
Rechtshandlungen  in  der  Absicht  der  Steuerumgehung ­
  oder  -minderilng  getroffen  sind,
sind  sie  erlaubte  Steuerersparung,  wenn  auch
nur  eine  einzige  Voraussetzung  des  §  5  fehlt.
Liegt  auch  nur  eine  einzige  seiner  Voraussetzungen ­
  nicht  vor,  so  kann  von  einer  Steuerumgehung ­
  nicht  die  Rede  sein.  Selb  st  wenn
die  zrr  gestandene  Absicht  vorliegt,  eineSteuer
zu  umgehen,  so  muß  die  Steuerbehörde  die
getroffenen  Maßnahmen  gelten  lassen,  wenn