gewöhnliche  Rechtsformen  gewählt  sind,  oder
wenn  die  Rechtsformen  zwar  ungewöhnliche
sind,  aber  Nachteile  mit  sich  bringen,  die  für
den  Steuerpflichtigen  von  Bedeutung  sind.
Amgekehrt  muß  die  Steuerbehörde  selb  st  ungewöhnliche ­
  oder  den,  Steuerpflichtigen  keinerlei ­
  Rechtsnachteile  bringende  Wege  als  erlaubte ­
  Steuerersparung  gelten  lassen,  wenn
dieselben  zwar  nicht  in  der  feststehenden  Absicht, ­
  eine  Steuerersparung  zu  erreichen,  gewählt ­
  sind,  im  Ergebnis  aber  steuerliche
Vorteile  mit  sich  bringen,  oder  wenn  die  ungewöhnlichen ­
  Rechtsformen  den  adäquaten
Ausdruck  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse
bilde  n 511 ).
Präsident  Mcozek  über  erlaubte  Steuerersparungen.
Die  Richtigkeit  der  Ansicht,  daß  es  auch  unter  der  Herrschaft ­
  des  §  5  durchaus  noch  Fälle  der  berechtigten  Steuerersparung ­
  gibt,  wird  auch  von  der  Begründung  des  Gesetzes ­
  und  im  Kommissionsbericht  ausdrücklich  anerkannt,  eine
Auffassung,  der  sich  eine  der  ersten  Autoritäten  auf  dem
Gebiet  des  Steuerrechts,  der  S  e  n  ats  p  r  äs  i  d  e  n  t  am
Preußischen  Oberverwaltungsgericht,  Mrozek,
in  einem  in  der  „Rundschau  für  G.  nt.  b.  H."  erschienenen
Auffatz  anschließt^).
Nachdem  er  dort  die  Bestimmungen  des  §  5  RAO.  zitiert
hat,  fährt  er  fort:  „Durch  dieseVorschrift  sollte  die
la )  Ueber  das  Verhältnis  von  §  5  RAO.  zu  dem  besonderen
Umgehungsbegriff  des  §  7  des  Grunderwerbssteuergesehes
  vgl.  den  Kommentar  von  H  a  g  e  l  b  e  r  g  50  ff.;
Görres,  Mitt.  1920,  122.  Ueber  Fälle  aus  dem  Kapitalertragsteuergesetz: ­
  Rohde,  Komm.  144.  —  Ueber  Fälle
aus  dem  Familien-  und  Erbrecht  die  zahlreichen  Aufsätze ­
  in  den  steuerrechtlichen  Fachzeitschriften.  Ferner  Konietzkv
DStZ.  1919,  145;  Nußbaum  DStZ.  1919,  132.
Mrozek,  „Rundschau  f.  G.  m.  b.  vom  Juni  1920.