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wirtschaftliche  Freiheit  in  keiner  Weise  eingeschränkt ­
  werden.  Schon  in  der  Begründung
des  Gesetzes  wird  der  vom  Preuß.  OVG.  in  ständiger ­
  Rechtsprechung  fe  st  gehaltene  Grundsatz,
es  sei  niemandem  verwehrt,  sich  so  ein^urichten,
  daß  er  möglich  st  wenig  Steuern  zu  entrichten ­
  brauche,  ausdrücklich  als  richtig  einer»
kaun  t.“  Und  nachdem  Mrozek  alsdann  die  von  uns
bereits  angeführten  weiteren  Aeußerungen  der  Begründung ­
  über  die  Einschränkung  dieses  Grundsatzes  wiedergegeben ­
  hat,  beruft  er  sich  für  die  Richtigkeit  seiner  Auffassung ­
  auf  folgende  Ausführungen  des  Kommissionsberichts:
„Die  Wahl,  von  mehrerenWegen  der  rechtlichen ­
  Gestaltung  eines  Geschäfts,  die  zu  dem
nämlichen  wirtschaftlichen  Erfolg  führen,  denjenigen ­
  auszusuchen,  der  am  wenig  st  en  mit
steuerlichen  Lasten  verknüpft  ist,  steht  nach  übereinstimmender
  Auffassung  von  Ausschuß  und
RegierungdemSteuerpflichtigenfrei,  solange
die  gewählten  Formen  ein  naturgemäßer  Ausdruck ­
  des  erstrebten  wirtschaftlichen  Zweckes
sind."
Die  Ansicht  von  R  o  m  b  a  ch  ,  daß  Steuerersparung  unb
Steuerumgehnng  dasselbe  seien,  ist  mithin,  wie  R  o  t  h»»)
zutreffend  ausgeführt  hat,  genau  dasselbe,  wie  wenn  man
sagen  wollte,  „daß  Recht  und  Unrecht  dasselbe  seien,  weil  das
formelle  Recht  gelegentlich  bitteres  Unrecht  und  formelles
Unrecht  nach  höherem  Gerechtigkeitsempfinden  Recht  sein  kann.
Friedrich  dem  Großen  wird  nachgesagt,  er  habe  seinen  Untertanen ­
  zur  Erhöhung  der  Erträgnisse  des  Salzmonopols  den
Verbrauch  eines  überreichlich  bemessenen  Quantnms  Salz  vorgeschrieben. ­
  Auf  solche  grob-polizeistaatlichen  Abwege  führt
geradewegs  die  Rombachsche  Auffassung."

M )  Roth,  NStR.  1919,  102.