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Oie  Schwierigkeit  üer  Abgrenzung  zwischen  Steuerersparung, ­
  Steuerumgehung  unü  Steuerhinterziehung
in  üer  Praxis.
Die  Abgrenzung,  wann  Steuerersparüng  und  wann
Steuerumgehung  oder  Steuerhinterziehung
vorliegt,  wird  in  der  Praxis  bei  den  stark  verklausulierten
und  kautschukmäßigen  Bestimmungen  der  §§  5,  359  und  367
allerdings  häufig  auf  Schwierigkeiten  stoßen.  Wie  schwer  sich
mit  diesen  Bestimmungen  arbeiten  lassen  wird,  kann  man
schon  aus  der  Tatsache  ersehen,  daß  in  der  Rechtswissenschaft
die  gleichen  Fälle  von  den  einen  als  erlaubte  Steuerersparung, ­
  von  den  anderen  als  mißbräuchliche  Steuerumgehung
und  von  den  dritten  sogar  als  strafbare  Steuerhinterziehung
angesehen  werden.
Das  möchte  ich  an  folgendem  Fall  exemplifizieren,  der
übrigens  nach  den  Erklärungen  der  Regierung  mit  die  Veranlassung ­
  dazu  gegeben  hat,  daß  der  §  5  in  die  RAO.  aufgenommen ­
  worden  ist.
Oer  „Mitropa-Kall".
Im  Jahre  1905  war  eine  Aktiengesellschaft  errichtet  worden, ­
  deren  Gegenstand  Bergbaubetrieb  war.  Durch  Beschluß
der  Generalversammlung  vom  13.5.16  wurde  der  Gegenstand
des  Unternehmens  auf  den  Erwerb  von  Eisenbahnmaterial
und  alle  damit  zusammenhängenden  Geschäfte  ausgedehnt.
Durch  Beschluß  vom  17.  10.  16  wurde  die  Firma  geändert
in  „Mitropa,  Aktiengesellschaft  für  Erwerb  und  Verwertung
von  Eisenbahnmaterial".  Durch  spätere  Generalversammlungsbeschlüsse ­
  wurde  der  Sitz  der  Gesellschaft  nach  Berlin
verlegt,  die  Firma  umgeändert  in  „Mitropa,  Mitteleuropäische ­
  Schlafwagen-  und  Speisewagen-Aktiengesellschaft",  und
als  Gegenstand  des  Unternehmens  bestimmt:  „Der  Erwerb
unt&gt;  Betrieb  von  Schlafwagen,  Speisewagen,  Luxuswagen  und
Luxuszügen."  Am  24.  11.  16  befanden  sich  sämtliche  Aktien
in  einer  Hand.  Das  Stempelsteueramt  hat  in  der  Gesamt-