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heit  dieser  Vorgänge  eine  Neugründung  erblickt  und  von  dem
bei  Vornahme  der  Aenderungen  vorhandenen  Aktienkapital
von  5  000  000  M.  die  Reichsstempelabgabe  mit  225  000  M.
gefordert.  Auch  die  Vorinstanz  ist  betn  beigetreten.  Der
Reichsfinanzhof  hat  in  seinem  Urteil  vom  16.  7.  19  die  angefochtene ­
  Entscheidung  jedoch  aufgehoben  und  dahin  entschieden, ­
  daß  die  Steuerforderung  als  unbegründet  in  Wegfall ­
  zu  bringen  sei.  Zur  Begründung  dieser  Entscheidung
führte  er  aus,  daß  das  Reichsstempelgesetz  keine  Vorschriften
enthalte,  aus  denen  sich  ergebe,  daß  „Umgehungsgeschäfte
so  zu  versteuern  seien,  wie  das  Geschäft,  dessen  Versteuerung
die  Beteiligten  ersparen  wollten"^).
Die  Regierung  hat  in  den  Beratungen  des  §  5  nun  den
Standpunkt  vertreten,  daß  in  Zukunft  derartige  Fälle  unter
den  Umgehungsparagraphen  fallen.  Dieser  Ansicht  sind
Pinne  r ,6 )  und  Weinba  df) 56 )  beigetreten.  Wassertrüdinge
  r 57 )  vertritt  sogar  den  Standpunkt,  ein  solcher  Fall
sei  als  Steuerhinterziehung  strafbar,  während  L  i  o  n 58 ),  Erlin ­
  g  h  a  g  e  n 59 )  und  Görre  8 60 )  der  Meinung  sind,  daß
es  sich  auch  nach  dem  jetzigen  Rechtszustand  um  eine  ertaubte
Steuerersparung  handle.
Meines  Erachtens  ist  der  letzten  Ansicht  beizutreten,  weil
hier  auch  nicht  ein  einziges  Tatbestandsmerkmal  des  Gesetzes
gegeben  ist.  Zunächst  ist  es  Tatsache,  daß  für  die  gewählte
Form  der  Gründung  keineswegs  die  Absicht  maßgebend  war,
Stempelsteuern  zu  ersparen.  Das  ergibt  sich  schon  aus  den
Personen  der  Gründer,  zu  denen  die  österreichische  und  die
deutsche  Regierung  gehörten.  Maßgebend  waren  vielmehr
gewisse  politische  Gründe,  aus  denen  man  es  venneiden  zu
müssen  glaubte,  die  übliche  Form  zu  wählen,  weil  dabei  nach
")  RFH.  I,  126.
55 )  Pinner,  IW.  1919,  847.
ä6 )  Weinbach,  Kartenauskunftei  des  StR.,  heft  9.
° 7 )  Wassertrüdinger,  Zeitgem.  Steuerfragen,  110.
5S )  Lion,  ebenda,  13.
59 )  Erlinghagen,  IW.  1920,  549.
«°)  Görres,  Bank-Arch.  1919,  30.