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den  aktienrechtlichen  Vorschriften  eine  Offenlegung  der  ganzen
Verhältnisse  notwendig  geworden  wäre,  die  man  aus  den
angegebenen  Gründen  vermeiden  wollte.
Die  gewählte  Rechtsfonn  war  auch  keine  ungewöhnliche, ­
  weil  der  sogenannte  „Verkauf  der  Fasson"  einer  Aktienä
  gesellschaft  eine  Rechtsform  darstellt,  die  seit  Jahren  üblich  ist.
Endlich  aber  ergeben  sich  hierbei  sehr  erhebliche  zivilrechtliche ­
  Nachteile,  so  daß  auch  aus  diesem  Grunde  von  der
Anwendbarkeit  des  §  5  keine  Rede  sein  kann.
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Rechtsirrtümliche  Auslegung  ües  §  5  RJKZX  üurch
öas  ReichsfinanZmimsterium.
Wie  sehr  das  Finanzmini  st  erium  bemüht  ist,  den
Mißbrauchparagraphen  über  seinen  Inhalt  hinaus  auch  aus
Fälle  auszudehnen,  die  ihm  zweifellos  nicht  unterliegen,  dafür
bieten  zwei  Erlasse  der  jüngsten  Zeit  charakteristische  Beispiele.
Beim  Umsatzsteuergeseh.
§  46  des  Umsatz  st  euergesetzes  vom  24.  11.  19
bestimmt,  daß  bei  einer  Lieferung  oder  sonstigen  Leistung,  die
vor  dem  1.  1.  20  steuerfrei  war  oder  einem  niedrigeren.
Satz  unterlag,  das  neue  Gesetz  nur  dann  maßgebend  sei,
wenn  sowohl  die  Vereinnahmung  als  auch  die  Lieferung  oder
sonstige  Leistung  nach  dem  31.  12.  19  liegen.
Diese  Regelung  wurde  vielfach  zum  Anlaß  genommen,
um  Zahlungen,  die  erst  später  fällig  waren,  noch  vor  dem
bezeichneten  Ternrin  zu  leisten.
Diese  Tatsache  veranlaßte  das  Finanzministerium  zu  folgender ­
  Veröffentlichung:
„In  zahlreichen  Fällen  sind  erhebliche  Zahlungen  noch
Ende  1919  gemacht  worden  im  Hinblick  auf  Lieferungen,  die
erst  1920  erfolgen  sollen.  Die  Steuerpflichtigen  hoffen,  mit
derartigen  Zahlungen  den  niedrigeren  Sätzen  des  alten  Ilmsatzsteuergesetzes ­
  zu  unterliegen.  Die  Steuerersparnis  ist,  besonders ­
  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  bisher