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der  allgemeinen  Umsatzsteuer  von  1/2%  unterlagen,  sehr  erheblich. ­
  Das  alte  Umsatzstenergesetz  ist  in  solchen  Fällen  nur
anzuwenden,  wenn  den  Zahlungen  bestimmte  Bestellungen
gegenüberstehen.
Es  wird  auch  für  die  Beurteilung  des  ganzen  Falles  zu
berücksichtigen  sein,  ob  es  in  dem  Geschäftszweig  schon  bisher
üblich  war,  Vorausbezahlungen  in  dem  erfolgten  Umfang  zu
leisten.  Ergibt  die  Prüfung  solcher  Fälle,  daß  es  sich  um  eine
Umgehung  oder  Minderung  der  Steuerpflicht  handelt,  so
gelten  nach  §  5  RAO.  die  geleisteten  Zahlungen  für  die  Beurteilung ­
  der  Frage,  ob  die  Sätze  des  alten  oder  des  neuen
Gesetzes  zur  Anwendung  kommen,  als  nicht  im  Jahre  1919,
sondern  erst  im  Jahre  1920  erfolgt.  Die  Strafbestimmungen  der
RAO.  und  des  §  42  des  neuen  Umsatzsteuergesetzes  werden
durch  die  Anwendung  des  §  5  RAO.  nicht  berührt."
Diese  Auffassung  ist  zunächst  deshalb  unrichtig,  weil  die
RAO.  keine  rückwirkende  Kraft  hat,  und  das  neue  Umsatzsteuergesetz ­
  erst  am  1.1.  20  in  Kraft  getreten  ist.  Es
können  mithin  Zahlungen,  die  vorher  gemacht  sind,  nicht  „als
Umgehung  des  zur  Zeit  der  Handlung  noch  gar  nicht
existenten  Gesetzes"  angesehen  werden.  Dazu  kommt,  daß  nach
§  271  BGB.  der  Schuldner  berechtigt  ist,  eine  Leistung  sofort
zu  bewirken,  selbst  wenn  eine  Zeit  für  die  Leistung  bestimmt
ist.  Es  kann  auch  nach  den  Bestimmungen  der  RAO.  nicht
davon  die  Rede  sein,  daß  ein  Rechtsgeschäft  schon  dadurch
ungewöhnlich  wird,  daß  die  Zeit  seiner  Vornahme  ungewöhnlich ­
  ist.  Leistet  jemand  eine  Zahlung  früher,  als  er  verpflichtet ­
  ist,  so  tut  er  damit  nichts  weiter,  als  daß  er  ein  ihm
zustehendes  Recht  nicht  wahrnimmt.
Diese  Auffassung  wird  nicht  nur  in  der  Literatur^),  sondern ­
  auch  von  dem  Verfasser  und  Kommentator  des  Umsatzsteuergesetzes, ­
  Geheimrat  P  0  p  i  tz,  geteilt.  Dieser  führt  aus,
es  sei  nichts  dagegen  einzuwenden,  wenn  auch  in  den  letzten
Tagen  des  Jahres  1919  große  Summen  auf  Leistungen  an-M)

  Becher,  NStR.,  153.