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gezahlt  seien,  die  erst  1920  ausgeführt  werden  sollten.  Das
sei  selbstverständlich  eine  erlaubte  Ausnutzung  des
Gesetzes.  Nur  müsse  es  sich  um  ernstgemeinte  Bestellungen
handeln.  Im  Anschluß  hieran  macht  er  allerdings  folgende
zutreffende  Ausführungen:
„Anders  liegt  es  bei  bloßen  Geldüberweisungen,  deren
Verwendung  sich  1920  ergeben  soll,  bei  denen  Preise  für  bestimmte ­
  Lieferungen  und  sonstige  Leistungen  gar  nicht  verein-(
  bart  sind.  In  solchen  Fällen  handelt  es  sich  nicht  um  Vereinbarungen ­
  von  Leistungen,  sondern  um  Krediteinräumungen; ­
  die  Zahlung  erfolgt  erst  später  durch  Aufrechnung  mit
diesem  Kredit.  Jedenfalls  würde,  auch  wenn  man  Zahlung
annehmen  wollte,  bei  solchen  Ueberweisungen  lediglich  zur
Steuerersparung  ohne  Abstellung  auf  bestimmte  Lieferungen
§  5  RAO.  anzuwenden  sein;  die  zivilrechtliche  Form  der
Zahlung  wird  mißbraucht  lediglich  in  der  Absicht  der  Steuerumgehungb-).

Wir  haben  es  hier  also  „geradezu  mit  einem  Schulfall"
zu  tun,  an  dem  man  den  Unterschied  zwischen  erlaubter
Steuerersparung  und  unzulässiger  Steuerumgehung  besonders
gut  studieren  kann.

Beim  Lohnabzug.
Der  zweite  Fall  betrifft  die  Bestimmungen  über
den  zehnprozentigen  Lohnabzug.  Da  man  mit
den  technischen  Vorarbeiten  bis  zum  26.  6.,  dem  Tage  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Vorschriften,  nicht  fertig  werden  konnte,
haben  sowohl  die  Geschäftsleute  als  auch  die  Behörden  Vorauszahlungen ­
  auf  den  Arbeitslohn  vielfach  vor  diesem  Tage
vorgenommen.  Nachdem  dies  bekanntgeworden  war,  wurde
hierzu  durch  das  WTB.  folgende  Meldung  verbreitet:
„Von  der  zuständigen  Stelle  wird  mitgeteilt:  Die  Bestimmungen ­
  über  die  Erhebung  der  vorläufigen  Einkommen-62
 )  Popitz,  DStBl.  1920,  263,  und  Einführung  zum  Umsatzstg.
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