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steuer  durch  Abzug  vorn  Arbeitslohn  treten  am  25.  6.  20  in
Kraft.  Wer  als  Arbeitgeber  Gehälter  oder  Löhne,  die  nach
dem  25.  6.  fällig  werden,  vor  diesem  Tage  auszahlt,  handelt
nach  §  5  RAO.  unzulässig  und  ist  nach  §  50  Eink.StG.  persönlich ­
  haftbar.  Zudem  macht  er  sich  nach  §  359  RAO.  wegen
Steuerhinterziehung  strafbar."
Auch  in  diesem  Fall  kann  von  der  Anwendbarkeit  des
§  5  RAO.,  geschweige  des  §  359,  gar  keine  Rede  sein.  And
die  Ansicht  des  Reichsfinanzministeriums  ist  daher  von  der
Rechtswissenschaft°b)  auch  einmütig  abgelehnt  worden.  So
sagt  Koppe^):
„Eine  Gesetzesumgehung  (§  5  RAO.)  kommt  deshalb
durchweg  nicht  in  Frage,  weil  die  Beteiligten  nicht  aus
diesem  Grunde,  sondern  aus  Gründen  arbeitstechnischer
Schwierigkeit  die  Vorauszahlung  vorgenommen  haben.  Eine
strafbare  Steuerhinterziehung  (§  359  RAO.)  gar  entfällt  schon
deshalb,  weil  objektiv  die  nicht  „geklebten"  Beträge  dem
Staat  ja  gar  nicht  entgehen,  der  beb.  Arbeitnehmer  hat  dann
eben  am  Ende  des  Jahres  nur  entsprechend  mehr  Steuern
nachzuzahleri  bzw.  weniger  zurückzuerhalten  und  subjektiv
fehlt  aus  den  angegebenen  Gründen  wohl  stets  das  Bewußtsein ­
  der  Strafbarkeit;  auch  eine  fahrlässige  Schuld  läßt  sich
nicht  konstruieren,  zumal  zahlreiche  Behörden  selbst  mit  ihrem
Beispiel  vorangegangen  sind.  Begründete  Vorauszahlungen
sind  daher  bedenkeufrei."
Rechtliche  Natur  von  ^usführungsbestimmungen.
Ansichten  des  Reichsfinanzministeriums  darüber,  ob  ein
Gesetz  in  dem  einen  oder  anderen  Sinn  auszulegen  sei,
haben,  wie  nicht  scharf  genug  betont  werden  kann,  auch  keineswegs ­
  die  Bedeutung  einer  authentischen  Interpretation  von

63 )  Lion,  Berl.  Tgbl.  vom  20.  6.  20;  Krombach,  Deutsche
Bergw.-Ztg.  vom  23.  6.  20;  Senatspräsident  Baring  im  Roten
Tag  vom  26.  6.  20.
«A  Koppe,  DStI.  1920,  Juli.