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Steuergesetzen.  Diese  Bedeutung  haben  sie  selbst  in  denjenigen ­
  Fällen  nicht,  in  denen  dem  Finanzministerium,  wie
z.  B.  im  §  45  des  Ilmsatzsteuergesetzes,  die  Befugnis  eingeräumt ­
  ist,  mit  Zustimmung  des  Reichsrats  Ausführungsbestimmungen ­
  zu  einem  Gesetz  zu  erlassen,  weil  ,,auch  die
zur  Ausführung  eines  Gesetzes  erlassenen  Vorschriften,  die
die  Natur  der  Rechtsverordnung  in  sich  tragen,  immer  nur
die  Ergänzung  des  Gesetzes,  nicht  seine  Auslegung  zum
Gegenstand  haben  sönnen“ 65 ).
Aus  diesem  Grunde  sind  bereits  zahlreiche  Aussührungsbestimmungen,
  auch  wenn  sie  vom  Bundesrat  oder  vom  Reichsrat ­
  erlassen  waren,  sofern  sie  mit  der  richtigen  Auslegung
des  Gesetzes  in  Widerspruch  standen,  sowohl  von  den  Verwaltungsgerichtshöfen ­
  der  einzelnen  Bundesstaaten  als  auch
vom  Reichsfinanzhof  für  ungültig  erklärt  worden 65 ).

Veweislast.
Wenn  das  Finanzamt  die  Ansicht  vertritt,  es  liege  eine
Steuerumgehung  vor,  so  trifft  es  dafür  die  Beweislast 656 ).  Nach
§  173  RAO.  hat  der  Steuerpflichtige  zwar  auf  Verlangen
des  Finanzamts  die  Richtigkeit  seiner  Steuererklärung
nachzuweisen.  Diese  Bestimmung  kann  aber  hier  keine
Anwendung  finden,  denn  die  Richtigkeit  der  Steuererklärung ­
  nach  Maßgabe  der  gewählten  Geschäftsform
steht  in  einem  solchen  Fall  ja  fest.  Nicht  die  Richtigkeit
der  Steuererklärung  als  solche  steht  in  Frage,  sondern  die
Anfechtung  der  gewählten  Geschäftsform,  an  deren  Stelle
eine  andere  treten  soll,  weil  sie  mehr  Steuern  bringt  und
auf  Grund  deren  sich  die  Steuererklärung  ändern  würde.
Es  ist  also  Sache  des.Finanzamts,  den  Beweis  zu  führen,  daß
sämtliche  Voraussetzungen  des  §  5  RAO.  erfüllt  sind.

65 )  RFH.  I,  200;  vgl.  dazu  auch  Rosen  do  rff,  Steuerrecht ­
  der  stillen  Reserven  98  99.
65a )  Ebenso  Ber.  d.  Aussch.  5.