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Daß  diese  Ansicht  richtig  ist,  geht  auch  aus  den  Ausführungen ­
  von  Becker  hervor,  der  ausdrücklich  sagt,  die
Absicht,  die  Steuer  zu  umgehen,  müsse  „f  e  st  g  e  st  e  l  l  t,  d.  h.
von  der  Steuerbehörde  nachgewiesen  werde  n“.

Kolgen  üer  Steuerumgehung.
Gelingt  dem  Finanzamt  dieser  Nachweis,  so  sind  die
sich  hieraus  für  den  Steuerpflichtigen  ergebenden  Folgen,
je  nach  dem  Tatbestand,  verschiedener  Natur.
a)  Zivilrechtlich.  Die  zivilrechtlichen  Wirkungen
bleiben,  wie  die  Begründung  selbst  anerkennt,  unberührt.
Das  heißt  also,  das  Rechtsgeschäft  als  solches  bleibt  im
Verhältnis  zu  denjenigen  Parteien,  die  es  abgeschlossen
haben,  gültig.  Keine  Partei  kann  sich  also  zur  Vermeidung
der  zivilrechtlichen  Folgen  auf  die  Steuernichtigkeit  des
Geschäfts  berufen.
b)  Steuerrechtlich.  Die  steuerrechtlichen  Folgen
können  doppelter  Natur  sein:
«)  Nachzahlungspflicht.  Zunächst  sind  die
Steuern  so  zu  erheben,  wie  sie  bei  einer  den  wirtschaftlichen
Vorgängen,  Tatsachen  und  Verhältnissen  angemessenen  rechtlichen ­
  Gestaltung  zu  erheben  wären.  Die  Begründung  führt
hierzu  selbst  aus,  daß  diese  Frage  in  verwickelten  Fällen
Schwierigkeiten  bereiten  werde.  Doch  sei  die  Gleichmäßigkeit ­
  der  Rechtsübung  durch  die  Einrichtung  des  Reichsfinanzhofs ­
  gewährleistet,  der  hierüber  in  letzter  Instanz  zu  entscheiden ­
  habe.
ß)  Rückerstattungsanspruch.  Steuern,  die  auf
Grund  der  für  unwirksam  zu  erachtenden  Maßnahmen  entrichtet ­
  sind,  werden  auf  Antrag  erstattet,  wenn  die  Entscheidung, ­
  die  die  Maßnahmen  als  unwirksam  behandelt,
rechtskräftig  geworden  ist.  Auch  hier  hat  also  in  letzter
Instanz  der  Reichsfinanzhof  über  die  Erstattungsansprüche
zu  entscheiden.