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c)  Strafrechtlich.  Wie  bereits  hervorgehoben,  ist
die  Steuerumgehung  im  Sinne  des  §  5  i  m  allgemeinen
straflos.
Zur  Begründung  hierfür  wird  in  dem  Kommissionsbericht
  (S.  46)  ausgeführt,  daß  die  Ausstattung  des  Verbots ­
  mit  strafrechtlichem  Schutz  verfrüht  sei,  weil  der  Begriff
der  Steuerumgehung  neu  und  sein  Inhalt  flüssig  sei.  Bleibe
es  bei  der  Steuerumgehung,  so  sei  dieselbe  straflos.  Ihre
einzige  Folge  sei  alsdann  die,  vom  Steuerrecht  nicht  beachtet
zu  werden  und  den  erstrebten  Erfolg  nicht  zu  erzielen.
„Kommen  aber  neue  Momente  hinzu,  die  die  unlautere
Absicht  offenkundig  dartun,  so  werden  nicht  nur  diese  neuen
Manipulationen,  sondern  auch  die  Steuerumgehung  selbst
strafbar."
Und  zwar  kann  die  Steuerumgehung  alsdann  entweder
eine  nach  §  359  strafbare  Steuerhinterziehung  oder
eine  nach  §  367  strafbare  Steuergefährdung  darstellen.

Strafbare  Steuerhinterziehung.
Einer  Steuerhinterziehung  macht  sich  derjenige ­
  schuldig,  der  zum  eigenen  Vorteil  oder  zum  Vorteil
eines  anderen  nicht  gerechtfertigte  Steuervorteile  erschleicht
oder  vorsätzlich  bewirkt,  daß  Steuereinnahmen  verkürzt  werden.
Als  solche  Steuerhinterziehung  ist  die  Steuerumgehung  nur
dann  strafbar,  wenn  die  Verkürzung  der  Steuereinnahmen
oder  die  Erzielung  der  ungerechtfertigten  Steuervorteile  dadurch ­
  bewirkt  wird,  daß  der  Täter  vorsätzlich  Pflichten  verletzt, ­
  die  ihm  im  Interesse  der  Ermittlung  einer  Steuerpflicht ­
  obliegen.
Die  Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit  dieser  Strafvorschrift ­
  ist  also  zunächst  die,  daß  tatsächlich  Steuereinnahmen
verkürzt  oder  ungerechtfertigte  Steuervorteile  erzielt  sein
müssen.