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Wichten  im  Interesse  der  Ermittelung  üer  Steuerpflicht.
Die  Pflichten,  die  einem  Steuerpflichtigen  int  Interesse ­
  der  Ermittlung  der  Stenerpflicht  obliegen,  sind  in
den  §§  162  bis  216  RAO.  zusammengefaßt^).
Von  diesen  Bestimmungen  sind  besonders  die  allgemeinen
Vorschriften  über  die  Buchführung  zu  beachten.
Die  Eintragungen  in  die  Bücher  sollen  fortlaufend,  vollständig
und  richtig  bewirkt  werden.  Geschäftsbücher  sollen  keine
Konten  enthalten,  die  auf  einen  falschen  oder  erdichteten
Namen  lauten.  Kasseneinnahmen  und  -ausgaben  sollen  mindestens ­
  täglich  aufgezeichnet  werden  (§  162).
Niemand  darf  auf  einen  falschen  oder  erdichteten  Namen
für  sich  oder  einen  anderen  ein  Konto  errichten  oder  Buchungen
vornehmen  lassen  (§  165).
Die  Aufzeichnungen,  Bücher  und  Geschäftspapiere,  sowie
Urkunden,  die  für  die  Festsetzung  der  Steuer  von  Bedeutung
sind,  sind  dem  Finanzamt  auf  Verlangen  zur  Einsicht  und
Prüfung  zu  unterlegen  (§  173).  Ebenso  ist  auf  Verlangen
eine  Abschrift  der  unverkürzten  Bilanz  mit  Erläuterungen
einzureichen  und  die  Gewinn-  und  Verlustrechn
  u  n  g  beizufügen.  Aus  der  Bilanz  und  den  Erläuterungen
soll  klar  hervorgehen,  wie  Gegenstände  des  Gebrauchs  und
Lagerbestände  bewertet  nnb  welche  Beträge  darauf  mtb  auf
zweifelhafte  und  uneinbringliche  Forderungen  oder  sonst
abgeschrieben  worden  sind.  Wenn  Ausgaben  für  Anlagen
als  Ankosten  gebucht  sind,  ist  der  Betrag  in  den  Erläuterungen ­
  anzugeben.  Als  Schuldposten  dürfen  Verpflichtungen
aus  Bürgschaften,  Gefälligkeitsakzepten  u.  dgl.  in  der  Bilanz
nur  aufgeführt  werden,  wenn  die  Rückgriffsrechte  berücksichtigt ­
  sind  (§  174).
Die  übrigen  Vorschriften,  die  hier  in  Betracht
kommen,  regeln  die  Pflichten  der  Steuerpflichtigen  bei  den
Steuererklärungen,  die  nach  Form  und  Inhalt  so

6G )  Dazu  kommen  natürlich  noch  die  besonderen  Pflichten  der
einzelnen  Gesetze.