abzugeben  sind,  wie  es  das  Finanzamt  nach  den  Gesetzen
und  Ausführungsbestimmungen  vorschreibt  (§  168).  Dabei
ist  besonders  zu  beachten,  daß  die  Antworten  auf  die  in
den  Vordrucken  gestellten  Fragen  so  zu  fassen  sind.  daß
die  Prüfung,  was.  steuerpflichtig  ist  und  was  nicht,  dem
Finanzamt  ennöglicht  wird.  Auch  die  etwa  geforderten
Unterlagen  sind  beizufügen  (§  168).  Wird  das  Erscheinen
des  Steuerpflichtigen  vor  dem  Finanzamt
angeordnet,  so  muß  diesem  Verlangen  Folge  geleistet  und
Auskunft  erteilt  werden  (§  172).  Wo  die  Angaben  des
Steuerpflichtigen  zu  Zweifeln  Anlaß  geben,  hat  er  sie  zu
ergänzen,  den  Sachverhalt  aufzuklären  und  eventuell  zu  beweisen ­
  (§  173).
Weitere  Bestimmungen  regeln  die  Pflichten  anderer ­
  Personen  zu  Auskunft,  Einsichtgewährung  und
Gutachten  (§§  177/188).  Es  folgen  alsdann  die  Vorschriften
über  die  Anzeigepflichten  der  Banken  über  ihre
Kunden  (§  189)  und  der  Treuhänder  und  Vertreter  über
die  ihnen  zustehenden  Rechte  (§  190).  Die  übrigen  Bestimmungen ­
  (Beistandspflicht  der  Behörden  und  berufsständischen ­
  Vertreter  [§§  191  und  192],  Steueraufsicht  [§§  193/201],
Zwangsmittel  und  Sicherungsgelder  [§§  202  und  203],  Ermittlungs-
  und  Festsetzungsverfahren  [§§  204/216])  interessieren ­
  an  dieser  Stelle  weniger.
Aus  den  im  einzelnen  angezogenen  Vorschriften  ergibt
sich  jedenfalls,  welche  Pflichten,  die  dem  Steuerpflichtigen
im  Interesse  der  Ermittlung  einer  Steuerpflicht  obliegen,
von  ihm  nicht  vorsätzlich  verletzt  werden  dürfen,  sofern  er
sich  nicht  der  Gefahr  aussetzen  will,  wegen  einer  Steuerumgehung ­
  auch  strafrechtlich  wegen  Steuerhinterziehung  verantwortlich ­
  gemacht  zu  werden.
Ein  Beispiel  öer  Regierung  für  strafbare
Steuerumgehung.
Der  Bericht  des  11.  Ausschusses  (S.  46)  nennt  folgenden
Fall  als  Beispiel  für  eine  als  Steuerhinterziehung  strafbare