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auch  eine  Umgehung  sein,  außer  Zweifel,  sofern  diese  zugrunde ­
  gelegt  wird.  Würde  die  Ansicht  Wassertrüdingers
richtig  sein,  so  würde  es  eine  straflose  Steuerumgehuug
überhaupt  nicht  geben,  während  doch  der  Gesetzgeber,  wie
wir  gesehen  haben,  gerade  im  Normalfall  davon  ausgeht.
Steuergefähröung.
Nach  §  367  RAO.  kann  die  Steuerumgehung  unter
denselben  Voraussetzungen,  wie  den  eben  gedachten,  auch
als  Steuergefährdung  strafbar  sein.  Nun  versteht
das  Gesetz  aber  unter  Steuergefährdung  nur  ein  Fahrlässigkeitsdelikt, ­
  während  die  Steuerumgehung  eine  darauf
gerichtete  Absicht  ausdrücklich  voraussetzt.  Ich  stimme  daher
hier  üiit  Wassertrüdinger  darin  überein,  daß  der
§  367  RAO.  eine  unanwendbare  Vorschrift  enthält,  „da  mit
einer  auf  Steuerumgehung  gerichteten  Absicht  eine  fahrlässige ­
  Begehung  der  Handlung  nicht  gedeckt  werden  kann".
Straflosigkeit  bei  unverschuldetem  Irrtum.
Endlich  ist  in  diesem  Zusammenhang  noch  zu  erwähnen,
daß  nach  §  358  straffrei  bleibt,  wer  in  unverschuldetem  Irrtum
über  das  Bestehen  oder  die  Anwendbarkeit  steuerrechtlicher
Vorschriften  die  Tat  für  erlaubt  gehalten  hat.