IV.

Oie  Aufgaben  öes  Reichsfinanzhofs  zur  Verhütung  öes
„Mißbrauchs"  mit  üem  „Mißbrauch-Paragraphen".
Angesichts  der  nahezu  „unüberwindlichen  Schwierigkeiten,
auf  die  die  praktische  Durchführung  der  neuen  Vorschriften"
nach  Ansicht  erfahrener  Steuerpraktiker  stoßen  wird,  erscheint
auch  uns  das  Urteil  derjenigen  als  gerechtfertigt,  die  den
Mißbrauch  der  Umgehung  nicht  so  sehr  fürchten,  als  den
Mißbrauch,  den  der  einzelne  übereifrige  Steuerbeamte,  der
„stets  Gewohntes  nur  mag  versteh'n"°^),  mit  der  Bestimmung
des  §  5  mißverständlicherweise  treiben  könnte««).
Auch  wir  können  uns  daher  nur  der  vom  Gesetzgeber
selbst  im  Schlußwort  zur  allgemeinen  Begründung  der  RAO.
ausgesprochenen  Hoffnung  anschließen,  daß  „Rechtslehre  und
Rechtsanwendung  und  besonders  die  Rechtsprechung  des  RFH.
ein  gesundes,  lebenskräftiges  Finanzrecht  entwickeln  werden"««),
damit  derjenige  von  uns,  der  die  Entscheidung  dieses  Gerichtshofs ­
  wohl  oder  übel  einmal  anzurufen  hat,  nicht  vor
seinen  Richtern  das  berühmte,  von  Beaumarchais  geprägte ­
  Wort  des  Figaro  ausrufen  muß:
„Ich  übergebe  mich  eurer  Gerechtigkeit,
obwohl  ihr  meine  Richter  seid!"
Daß  diese  Hoffnung  durchaus  Aussicht  auf  Erfüllung
hat,  wird  bereits  jetzt  durch  eine  Anzahl  von  Entscheidungen
des  RFH.  bewiesen««H.  Spricht  doch  der  RFH.  in  einer
67a )  RichardWagner,  Ges.  Schriften  u.  Dichtungen  VI,  31.
6S )  Haußmann,  Witt.  1919,  127.  Abg.  Ludewig,  Sten.
Ber.  3685  A,  Vorschläge  zur  Gestaltung  der  RAO.  6.
69 )  Entw.  93.
69a)  Pgl  B.  die  von  mir  in  der  DStZ.  (März  u.  August)
1920  besprochenen  Entscheidungen  des  RFH.