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Entscheidung  vom  17.  2.  20  ausdrücklich  aus,  daß  auch  das
Interesse  des  Steuerpslichtigen  berücksichtigt  werden  müßte
und  Gesetze  nicht  so  ausgelegt  werden  dürften,  „daß  solche
Interessen  übermäßig  beschränkt  werden“ 70 ).
Daß  der  RFH.  diese  Grundsätze  auch  bei  der  Auslegung
des  §  5  anwenden  wird,  läßt  sich  aber  um  so  mehr  erwarten,
da  ihm  nicht  nur  so  entschiedene  Gegner  dieser  Bestimmungen,
wie  Strutz  und  Boethke,  angehören,  sondern  sich  der
Reichsfinanzrat  Kloß  auch  dahin  geäußert  hat,  daß
„die  Vorschrift  einer  sehr  vorsichtigen  Anwendung ­
  bedürfe,  soll  sie  nicht  Verwirrung
und  Anheil  stiften“ 70a ).
Rathenau  über  üie  Voraussetzungen  der  Zinanzorünung.
Die  Notwendigkeit  einer  derartigen  Auslegung  der
Steuergesetze  ist  aber  keineswegs  nur  im  privatwirtschaftlichen ­
  Interesse,  sondern  in  noch  weit  höherem  Maße  im  Interesse ­
  des  Staatswohls  und  der  gesamten  Volkswirtschaft
geboten.  „Niemals  darf  vergessen  werden"  —  so  sagt
R  a  t  h  e  n  a  u 71 )  —  „daß  jede  Finanzordnung  ein  müßiges
Spiel  mit  Buchungen  und  Zahlen  bleibt,  wenn  nicht  eine
Gesundung  des  Produktionsprozesses,  also  die  Wirtschaftsordnung, ­
  ihr  vorangeht."
Man  kann  nicht  die  Finanzen  kurieren,  wenn  man  nicht
vorher  den  „durch  innere  Desorganisation  und  durch  Mißbrauch ­
  des  Handels  zerrütteten  Produktionsprozeß  aufbaut“ 72 ).
So  sehr  wir  uns  einerseits  bewußt  sein  müssen,  daß
wir,  wie  man  gesagt  hat,  eine  „Schicksalsgemeinschaft"  bilden,
die  gleichmäßig  an  dem  Wiederaufbau  unseres  Staatslebens
mitzuwirken  und  die  hierzu  erforderlichen  Lasten  zu  tragen
70 )  Abgedruckt  in  der  Monatsschr.  Zeitgem.  Steuerfragen,
1920,  152.  i  4
70a )  In  dem  von  Markuse  herausgegebenen  Reichssteuerrecht ­
  I,  12.
7 H  Rathenan,  Was  wird  werden?,  46.
72 )  Rathenan,  a.  a.  O.,  38.