Aapitalertragsteuergesetz
Für  die  Praxis  dargestellt  mit  Einleitung,  Erläuterungen,  Musterbeispielen
und  einem  Schlagwörterverzeichnis  versehen  von
Hugo  Rohde
Beigeordneter  der  Gemeinde  Zehlendor,
Preis:  Gebunden  6,—bis  8,—  M-Die
  Kapitalertragsteuer  stellt,  wie  die  Mehrzahl  der  Gewerbesteuern  und  Grundsteuern  eine
Abgabe  vom  Roherträge  dar,  welche  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Steuerpflichtigen  nicht
berücksichtigt.  Durch  dies  Gesetz  sollen  die  Erträge  aus  Kapitalvermögen,  wie  Zinsen  von
Anleihen,Hypotheken,Darlehen  usw.,  ferner  Dividenden,Ausbeuten  usw.
einer  Steuer  von  10  v.  h  unlerworfen  werden.  Der  vorliegende  Kommentar  bringt  eine  Uebersicht ­
  über  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  und  gibtzuden  einzelnen  Vorschriften
die  erforderlichen  Erläuterungen,  die  durchweg  allgemeinverständlich  gehalten,  und
mit  zahlreichen  Beispielen  versehen  sind.  Wichtige  Steuer-  und  Meldevorschriften  sind  zu
beachten;  unter  gewissen  Umständen  können  Härten  durch  Befreiungsund ­
  Erstattungsanträge  gemildert  werden  usw.

Die  Reichsabgabenordnung
Ausführlich  erläutert  von  Reqierungsrat  L.  Buck  und  Rechtsanwalt  Lucas
Beigeordneter  in  Düsieldorf  Düsseldorf
Preis:  Gebunden  32,—  M.
Unentbehrlich  für  Behörden  und  Steuerzahler!
Die  Reichsabgabenordnung  bewegt  sich  in  ganz  neuen  Bahnen,  daher  ist  es  unerläßlich,
sich  über  dieses  Gebiet  genau  zu  orientieren.  Sie  bedeutet  für  das  gesamte  Steuerrecht
das,  was  die  Zivilprozeßordung  für  das  bürgerliche  Recht  und  die  Strafprozeßordnung  für
das  Strafrecht  bedeutet,  indem  sie  von  den  Zuständigkeiten  FrtstenderFälligkeit,
Zahlung.  Stundung  und  Verjährung  der  Steuern  und  Zölle,  dem  Rechtsmittel- ­
  und  Beschwerdeverfahren,  und  dem  Zwangsvollstreckungsverfahren ­
  handelt.  Sie  hat  aber  noch  eine  weit  darüber  hinausgehende  Bedeutung,  indem
sie  die  Bewertungsvorschriften  für  die  Retchssteuergesetze  (Bewertung  der  Grundstücke,  Wertpapiere ­
  Forderungen  und  Rechte)  gibt,  Bestimmungen  über  die  Auskuuftspflicht  der
Banken,  Sparkassen,  Behörden,  und  Personen  trifft  und  das  formelle  und
materielle  Strafverfahren  regelt.  Wegen  der  völligen  Neuheit  des  Stoffes  ist  die
Anschaffung  des  obigen  Werkes  allen  Behörden  und  Steuerpflichtigen  zu  empfehlen.

Die  neuen  Dreichssteuern
in  Form  freier  Vorträge  und  Abhandlungen  zusammenhängend  und  faßlich  dargestellt  von
Iustizrat  Dr.  Noest,  Solingen
Eine  fortlaufende  Serie  einzelner  Brosckiüren:
In  aller  Karze  erscheinen:
1.  Umsatzsteuer.  Gesetz  vom  24.  Dez.  1919  2.  Reichsnotopser.  Gesetz  vom  31.  Dez.  1919
Demnächst  erscheinen:
3.  Reichseinkoinmensteuer.  Gesetz  vom  29.  März  192»  —  4.  Kapitalertragsteller.  Gesetz
vom  29.  März  1920  —  5.  Körperschastssteuer.  Gesetz  vom  30.  März  1920
Erschienen  sind:
6.  Die  Krtegsabgabe  1919  vom  Mehreinkommen  »nd  Mehrgewinn  nach  dem  Gesetz
vom  10.  Lept.  1919.  3,  M.  7.  Die  Krtegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs  vom  10.
Seht.  1919.3,-311.  —  8.  Das  Reichserbschaftsstcnergesetz.  Gesetz  vom  10.  Sept.  1919.  V,  311.
Preis  einer  jeden  Broschüre:  Etwa  3,—  M.  bis  5,—  M.
Die  unglaublichen  finanziellen  Lasten,  die  auf  dem  Reiche  liegen  und  es  schier  zu  erdrücken
drohen,  können  nur  durch  eine  Anspannung  der  Steuerkräfte  bewältigt  werden,  wie  sie  noch
niemals  vorher  und  nirgendwo  ins  Werk  gesetzt  worden  sind.  In  dieser  Sammlung  sollen
die  wichtigsten  diesem  Zwecke  dienenden  Gesetze  erläutert  werden,  nicht  in  Form  eines
Kommentars»  sondern  in  Form  freier  Vorträge  in  denen  der  Verfasser  die
juristischen  und  wirtschaftlichen  Zusammenhänge  darlegt,  die  diese  Gesetze  durchziehen  und
unter  diesem  Gesichtswinkel  ein  Verständnis  derselbe»  zu  erschließen  sucht.  Die  Vorträge
find  für  Juristen  wie  für  Laien  bestimmt.  Beiden  soll  durch  eine  zusammenhängende,  auch
in  ihrer  äußeren  Form  anregende  Darstellung  etwas  geboten  werden,  was  ein  Kommentar
nicht  zu  bieten  vermag.

Industrieverlag  Spaeth  L  Linde.