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echtlichen  Vorschriften  eine  Offenlegung  der  ganzen
i  notwendig  geworden  wäre,  die  man  aus  den
In  Gründen  vermeiden  wollte.
^':wählte  Rechtsfonn  war  auch  keine  ungewöhn-;
  »er  sogenannte  „Verkauf  der  Fasson"  einer  Aktieneine
  Rechtsform  darstellt,  die  seit  Jahren  üblich  ist.
:  er  ergeben  sich  hierbei  sehr  erhebliche  zivilrecht-:
  eile,  so  daß  auch  aus  diesem  Grunde  von  der
feit  des  §  5  keine  Rede  sein  kann.
tümliche  Auslegung  ües  §  5  durch
das  Reichsfinanzministerium.
hr  das  Finanzministerium  bemüht  ist,  den
t-.&gt;aragraphen  über  seinen  Inhalt  hinaus  auch  aus
j:  ldehnen,  die  ihm  zweifellos  nicht  unterliegen,  dafür
Erlasse  der  jüngsten  Zeit  charakteristische  Beispiele.
Beim  Umjatzsteuergeseh.
des  Umsatz  st  euergesetz  es  vom  24.  11.  19
aß  bei  einer  Lieferung  oder  sonstigen  Leistung,  die
1.  1.  20  steuerfrei  war  oder  einem  niedrigeren
ag,  das  neue  Gesetz  nur  dann  maßgebend  sei,
it  die  Vereinnahmung  als  auch  die  Lieferung  oder
stung  nach  dem  31.  12.  19  liegen.
-Regelung  wurde  vielfach  zum  Anlaß  genommen,
gen,  die  erst  später  fällig  waren,  noch  vor  dem
Termin  511  leisten.
Tatsache  veranlaßte  das  Finanzministerium  zu  folöffentlichung:

hlreichen  Fällen  sind  erhebliche  Zahlungen  noch
'  gemacht  worden  im  Hinblick  auf  Lieferungen,  die
^folgen  sollen.  Die  Steuerpflichtigen  hoffen,  mit
Zahlungen  den  niedrigeren  Sätzen  des  alten  Um«
itzes  zu  unterliegen.  Die  Steuerersparnis  ist,  denn ­
  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  bisher