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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1023142554</idno>
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        Steuerersparung
Steuerumgehung
Steuerhinterziehung
Cin  Vertrag  Zum
Rechte  -er  Reichsabgabenor-nung

von

Dr.  Richarö  Rssenüorff
Rechtxmwalt  und  Notar  go

Wni  l u

1920  .  •
3n-ustrjeverlag  Spaeth  &amp;amp;  Linüe,  Berlin  C2
-achbachhan-lung  für  Rechtsiviffruschaft  und  Gtr«rr!i1rrator
        <pb n="2" />
        Deutsche  Steuer-Zeitung
Älteste  Monatsschrift  aus  dem  Gebiete  des  Steuerwesens
Schriftleitung:  Rechtsanwalt  Dr.  jur.  Koppe-Berlin.  —  Unter  Mitwirkung ­
  von:  Regierungsrat  e.  D.  Rechtsanwalt  Buck-Düsseldorf;
Rechtsanw.  Dr.  Fürnrohr-München;  Geh.Iustizrat  Prof.Dr.Aeilfron-Berlin;
  Reg.-Rat  Dr.  jur.  et.  rer.  pol.  Konietzko-Frankfurt  a.  M.;
Jakob  Moser,  Diplom-Handelslehrer  und  beeideter  Bücherrevisor,
Frankfurt  a.  M.;  Rechtsanwalt  Dr.  jur.  Rheinstrom,  Dozent  an  der
Handelshochschule,  München;  Beigeordneter  Aug»  Rohde,  Zehlendorf-Berlin; ­
  Rechtsanwalt  Dr.  R.  Rosendorff-Berlin.

XI.  Jahrgang.  April  1920  bis  März  1921
Bezugspreis:
Vierteljährlich  7,—  M.  (ausschl.  Bezugsgeld)

Anhalt:  Praktische,  allgemeinverständliche  Erläuterungen  und
Ratschläge  über  alle  neuen  Steuergesetze,  Steuerentscheidungen
und  behördlichen  Maßnahmen.—NützlicheWinke  für  die  Steuererklärungen.— ­
  Sprechsaal.—Bücherschau.—Ständige  Berichterstattung ­
  beim  Reichsfinanzhof,  Obewerwaltungsgericht  usw.
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von  Handel,  Industrie,  Landwirtschaft,  Banken,  Kapitalisten,
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Der  beste  Leitfaden  für  die  neuen  grotzen  Steuern!

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Ausführliche  Prospekte  durch  den
Verlag  der  „Deutschen  Steuer-Jeitung"
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Ferner.  Zentrum  5179  P-ftscheckkont»  18541
        <pb n="3" />
        Steuerersparung
Steuerumgehung
Steuerhinterziehung
Ein  Beitrag  zum
Rechte  üer  Reichsabgabenorünung

Dr.  Richarö  Rosenüorff

Rechtsanwalt  und  Notar  zu  Berlin

1920
Onöuftricöeclag  Spaeth  &amp;amp;  Linüe,  Berlin  C  £
Zachbuchhanölung  für  Rechtswiffenfchast  und  Steuerliteratur
        <pb n="4" />
        Steuerersparung,  Steuerumgehung,
Steuerhinterziehung.
Ein  Beitrag  zum  Rechte  der  Reichsabgchbenordnung').

I.
Sie  Reichsabgabenorünung  als  Grundlage  für  die
Durchführung  der  Steuergefehe.
Die  Reichsabgabenordnung  vom  13.  12.  19  soll  nach  der
allgemeinen  Begründung  die  Grundlage  dafür  schaffen,  daß
die  Reichssteuergesetze  gleichmäßig  durchgeführt  werden.
„Die  Besteuerung  wird  in  bisher  ungeahnter  Weise  in
alle  Verhältnisse  eingreifen.  Der  Druck  wird  schwer,  fast
allzu  schwer  sein;  wenn  er  nicht  unerträglich  werden  soll,
muß  dafür  gesorgt  werden,  daß  einheitlich  verfahren  wird
und  alle  Pflichtigen  gleichmäßig  belastet  werden.  Die  Pflichten, ­
  die  dem  Einzelnen  int  Interesse  der  Besteuerung  aufzuerlegen ­
  sind,  müssen  im  ganzen  Anwendungsgebiet  der  Steuersätze ­
  gleichmäßig  und  so  geordnet  werden,  daß  die  Gesetze
wirklich  durchgeführt  werden  sönnen“ 2 ).

Erweiterter  Abdruck  eines  in  der  ordentlichen ­
  Generalversammlung  der  Vereinigung
Deutscher  Bekleidungsindustrieverbände  E.  V.
gehaltenenVortrags.
s )  Entwurf  einer  Reichsabgabenordnung  (Carl  Heymanns  Verlag) ­
  S.  88.
        <pb n="5" />
        4

Einführung  einer  Legalüefinition  des  Begriffes  der
„Steuerumgehung".
Um  eine  derartige  gleichmäßige  und  wirkliche  Durchführung ­
  der  Steuergesetze  zu  sichern,  hat  es  der  Gesetzgeber  für
erforderlich  erachtet,  in  die  gesetzgeberische  Technik  eine  Legaldefinition ­
  des  Begriffs  der  „Steuerumgehnng"  neu  einzuführen ­
  und  damit  den  bisher  von  der  Rechtsprechung  anerkannten ­
  Grundsatz,  es  sei  niemandem  verwehrt,  sich  so  einzurichten, ­
  daß  er  möglichst  wenig  Steuern  zu  entrichten  brauche,
dahin  einzuschränken,  daß  es  „als  unerlaubt,  nicht  im  Sinn
von  strafbar,  sondern  in  dem  Sinn  von  gleichgültig  für  die
Besteuerung  gelten  muß,  wenn  jemand  auf  Kosten  der  Gesamtheit ­
  eine  Steuer  dadurch  zu  seinem  persönlichen  Vorteil  umgehen ­
  will,  daß  er  den  wirtschaftlichen  Erfolg,  den  das  Gesetz
mit  der  Steuer  treffen  will,  durch  Mißbrauch  von  Formen
des  bürgerlichen  Rechts  in  einer  Weise  erzielt,  die  formell
nicht  unter  die  Steuer  fällt“ 3 ).
die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Steuerumgehungen.
(§  5  RAO.)
Dieses  Ziel  will  der  Gesetzgeber  dadurch  erreichen,  daß
er  folgende  Bestimmung  in  die  RAO.  aufgenommen  hat:
„Durch  Mißbrauch  von  Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten ­
  des  bürgerlichen  Rechts  kann  die  Steuerpflicht  nicht
umgangen  oder  gemindert  werden.
Ein  Mißbrauch  im  Sinn  des  Abs.  1  liegt  vor,  wenn:
1.  in  Fällen,  wo  das  Gesetz  wirtschaftliche  Vorgänge,  Tatsachen ­
  und  Verhältnisse  in  der  ihnen  entsprechenden
rechtlichen  Gestaltung  einer  Steuer  unterwirft,  zur  Umgehung ­
  der  Steuer  nicht  entsprechende,  ungewöhnliche
Rechtsformen  gewählt  oder  Rechtsgeschäfte  vorgenommen ­
  werden,  und

3 )  Entwurf  94.
        <pb n="6" />
        2.  nach  Lage  der  Verhältnisse  und  nach  der  Art,  wie  verfahren ­
  wird  oder  verfahren  werden  soll,  wirtschaftlich
für  die  Beteiligten  im  wesentlichen  derselbe  Erfolg
erzielt  wird,  der  erzielt  wäre,  wenn  eine  den  wirtschaftlichen ­
  Vorgängen,  Tatsachen  und  Verhältnissen  entsprechende ­
  rechtliche  Gestaltung  gewählt  wäre,  und  ferner
3.  etwaige  Rechtsnachteile,  die  der  gewählte  Weg  mit
sich  bringt,  tatsächlich  keine  oder  nur  geringe  Bedeutung ­
  haben.
Liegt  ein  Mißbrauch  vor,  so  sind  die  getroffenen  Maßnahmen ­
  für  die  Besteuerung  ohne  Bedeutung.  Die  Steuern
sind  so  zu  erheben,  wie  sie  bei  einer  den  wirtschaftlichen
Vorgängen,  Tatsachen  und  Verhältnissen  angemessenen  rechtlichen ­
  Gestaltung  zu  erheben  wären.  Steuern,  die  auf  Grund
der  für  unwirksam  zu  erachtenden  Maßnahmen  etwa  entrichtet ­
  sind,  werden  auf  Antrag  erstattet,  wenn  die  Entscheidung, ­
  die  diese  Maßnahmen  als  unwirksam  behandelt,  rechtskräftig ­
  geworden  ist."
Steuerumgehung  als  strafbare  Steuerhinterziehung.
(§  359  RAO.)
Nach  den  oben  angeführten  Worten  der  Begründung
sollte  man  annehmen,  daß  eine  Steuerumgehung  im  Sinne
des  §  5  RAO.  zwar  steuerrechtlich  unwirksam,  aber  niemals
strafbar  sein  soll.  Diese  Annahme  ist  jedoch  unrichtig,  denn
§  359  Abs.  4,  bestimmt,  daß  auch  eine  Steuerumgehung  unter
Umständen  eine  strafbare  Steuerhinterziehung  darstellen  kann.
Es  heißt  dort  nämlich:
„Eine  Steuerumgehung  (§  5)  ist  nur  dann  als  Steuerhinterziehung ­
  strafbar,  wenn  die  Verkürzung  der  Steuereinnahmen ­
  oder  die  Erzielung  der  ungerechtfertigten  Steuervorteile ­
  dadurch  bewirkt  wird,  daß  der  Täter  vorsätzlich  Pflichten ­
  verletzt,  die  ihm  im  Interesse  der  Ermittlung  einer  Steuerpflicht ­
  obliegen."
        <pb n="7" />
        6

Steuerumgehung  als  strafbare  Steuergefährdung.
(§  367  RAO.)
Nach  §  367,  Abs.  2,  RAO.  kann  eine  Steuerumgehung
auch  als  Steuergefährdung  bestraft  werden.
§  367  RAO.  lerntet:  „Wer  fahrlässig  als  Steuerpflichtiger ­
  oder  als  Vertreter  oder  bei  Wahrnehmung  der  Angelegenheiten ­
  eines  Steuerpflichtigen  bewirkt,  daß  Steuereinnahmen ­
  verkürzt  oder  Steuervorteile  zu  Anrecht  gewährt  und
belassen  werden  (§  359,  Abs.  1  und  2),  wird,  soweit  in  den
einzelnen  Gesetzen  nichts  Abweichendes  vorgeschrieben  ist,
wegen  Steuergefährdung  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die
im  höchstbetrag  halb  so  hoch  ist  wie  die  für  die  Steuerhinterziehung ­
  angedrohte  Geldstrafe.
Eine  Steuerumgehung  (§  5)  ist  nur  dann  als  Steuergefährdung ­
  zu  bestrafen,  wenn  die  Verkürzung  der  Steuereinnahme ­
  oder  die  Gewährung  der  ungerechtfertigten  Steuervorteile ­
  dadurch  bewirkt  wird,  daß  der  Täter  vorsätzlich  oder
fahrlässig  Pflichten  verletzt,  die  ihm  im  Interesse  der  Ermittlung ­
  einer  Steuerpflicht  obliegen."
Kritik  der  neuen  gesetzlichen  Bestimmungen  und
Stellungnahme  dazu.
In  der  Oeffentlichkeit  sind  die  neuen  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  fast  allgemein  abgelehnt  worden.  Während  die  Einenh
den  8  5  für  „überflüssig"  hielten  und  ihn  daher  streichen
wollten,  weil  sie  offenbar  mit  Montesquieu  der  Ansicht
sind,  daß  „nutzlose  Gesetze  die  notwendigen  schwächen"^,
befürchten  Anderes,  daß  die  neuen  Bestimmungen  „die  ju°

*)  Görres,  Bank-Arch.,  1919,  30.
5)  Montesquieu,  L‘ esprit  des  lois,  Kap.  XVI,  Buch  29.

«)  Flechtheim,  IW.  1919,  782;  Byk.  Bank-Arch  1919,
269  und  30;  haußmann,  Mitt.  der  Steuerauskunftsstelle
der  deutschen  Industrie  1919,  126.
        <pb n="8" />
        siS  !^Lfd_

—  7  —
ristische  Phantasie  ertöten  und  zu  einer  Verknöcherung  und  Ver--dorrung
  unseres  Rechts  führen"  müßten.  Endlich  haben  namhafte ­
  Vertreter  des  Reichsfinanzhofsy,  des  Preußischen  Oberverwaltungsgerichts, ­
  der  Rechtsanwaltschaft  und  der  Steuerrechtswissenschaft ­
  gegen  den  §  5,  weil  er  „das  Rechts-  und
Wirtschaftsleben  mit  einer  unerträglichen  Unsicherheit  belaste", ­
  ihre  warnenden  Stimmen  erhoben^).
Nachdem  diese  Vorschriften  trotz  aller  dieser  Einwendungen ­
  aber  nun  einmal  Gesetz  geworden  sind,  ist  es  notwendig, ­
  sich  in  dieselben  einzuleben,  ihre  Bedeutung  zu
erfassen  und  sich  klarzumachen,  wie  man  sich  in  Zukunft  einzurichten ­
  haben  wird.  Das  ist  um  so  mehr  erforderlich,  weil
ihre  Auslegung  so  schwierig  ist,  daß  nicht  nur  „einem  nicht
sehr  erleuchteten  Steuerbeamten  der  Kopf  brummt"^),  sondern
auch  derjenige  durchgebildete  Jurist  durch  sie  vor  eine  fast
unlösliche  Aufgabe  gestellt  wird,  der  seit  Jahren  auf  dem
Gebiet  der  Steuerrechtswissenschaft  und  Praxis  arbeitet.  Hat
doch  sogar  ein  so  hervorragender  Jurist  wie  Iustizrat  M  a  m  -
roth  in  Breslau  in  einem  Artikel  im  „Berliner  Tageblatt"
die  Anwaltschaft  mit  Rücksicht  auf  diese  Bestimmungen  davor
gewarnt,  in  Steuersachen  Rat  zu  erteilen  und  seinen  Berufskollegen ­
  empfohlen,  an  die  Türen  ihrer  Bureaus  ein  Schild
anzubringen,  auf  dem  es  heißt:  „Rat  in  Steuerangelegenheiten ­
  wird  hier  nicht  erteilt",  weil  er  die  Gefahren  dieser
Bestimmungen  fürchtet.  Und  ist  doch  nach  §  179  RAO.  selbst  das
bisher  sowohl  zivil-  als  auch  strafrechtlich  geschützte  Berufsgeheimnis ­
  von  Rechtsanwälten  nicht  mehr  genügend  geschützt,
hiernach  können  nämlich  auch  Rechtsanwälte  die  Auskunft
gegenüber  der  Steuerbehörde  nicht  mehr  verweigern,  sofern
es  sich  um  Tatsachen  handelt,  die  bei  der  Beratung  oder  Vertretung ­
  in  Steuerangelegenheiten  zu  ihrer  Kenntnis  gelangt

S  t  r  u  tz,  DStZ.  1919,  218.
7a )  Denkschrift  für  die  Gestaltung  der  RAO.  5/6;  vgl.  auch
Moos,  Steuerformalismus  und  Steuerumgehung  in  Recht  und
Wirtschaft  1919,  206.
7b )  Strutz,  DStZ.  1919,  219.
        <pb n="9" />
        8

sind,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Fragen  handelt,  deren
Bejahung  oder  Verneinung  ihre  Auftraggeber  der  Gefahr
einer  Strafverfolgung  aussetzen  würde.  And  während  es
bisher  zu  den  Berufspflichten  des  Anwalts  und  Notars  gehörte, ­
  seinen  Klienten  selbst  dann  den  sparsamsten  Weg  zu
zeigen,  wenn  dieser  Weg  auch  ungewöhnlich  sein  mochte,  und
das  Reichsgericht  durch  Arteil  vom  19.  10.  17 8  9 )  einen
Notar  sogar  für  haftbar  erklärt  hat,  weil  er  nicht  bei  der
Abfassung  von  Verträgen  auf  steuerliche  Nachteile  aufmerksam ­
  machte,  so  wird  der  Rechtsanwalt  und  Notar  jetzt
vom  Staat  vielleicht  eine  Prämie  erhalten,  der  Verträge  in
einer  Form  abfaßt,  durch  die  recht  viel  Steuern  entstehen 8 ).
In  einer  Zeit,  wo  angesichts  der  Kompliziertheit  der
neuen  Steuergesetze  gerade  die  Beratung  in  Steuersachen
einem  dringenden  Bedürfnis  des  Rat  suchenden  Publikums
entspricht,  kann  ich  der  Ansicht  von  Mamroth  um  so
weniger  beipflichten,  als  ich  mit  anderen  Juristen  der  Meinung ­
  bin,  daß  es  die  Aufgabe  des  Rechtsanwalts  „als  Organ
der  Rechtspflege"  ist,  an  der  „Entwicklung  der  neuen  Rechtslehre ­
  und  am  Aufbau  derselben  mitzuhelfen"^).
Gerade  die  Bestimmungen  des  §  5  RAO.  machen  eine
sinngemäße,  vernünftige  Auslegung  um  so  mehr  erforderlich,
weil  sich  in  Zukunft  in  Anbetracht  der  außerordentlichen
steuerlichen  Belastung,  die  die  neuen  Steuergesetze  mit  sich
bringen,  jeder  Steuerpflichtige  mehr  als  früher  vor  der  Vornahme ­
  einer  Rechtshandlung  oder  eines  geschäftlichen  Entschlusses ­
  deren  steuerliche  Folgen  überlegen  muß.

8)  IW.  1918,  S.  90,  Nr.  11.
9)  Nach  einer  Mitteilung  in  der  DStZ.  vom  Juli  1920,  S.  106,
ist  im  Notetat  für  1920,  soweit  er  den  Haushalt  des  Reichsfinanzministeriums ­
  betrifft,  ein  Posten  von  5  Mill.  M.  ausgeworfen,
der  zur  Bekämpfung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Steuergesetze ­
  und  Zuwendungen  für  besondere  Leistungen  bei  dieser  Bekämpfung ­
  bestimmt  ist.
")  Friedmann,  DStZ.  1919,  143  und  NStR.  1920,  60.
        <pb n="10" />
        Beschwichtigungsversuche  der  Regierung  einerseits  unü
uferlose  Ausdehnung  des  §  5  durch  das  Finanzministerium ­
  andererseits.
Dazu  kommen  folgende  Erwägungen:  Obgleich  die
Regierung  und  ihre  Vertreter  die  zahlreichen,  gegen  den
§  5  erhobenen  Bedenken  in  Wort  und  Schrift")  dadurch  zu
beschwichtigen  suchten,  daß  sie  ausführten,  die  Tragweite  der
Vorschrift  würde  härrfig  überschätzt,  da  Fälle  angezogen  würden,
die  nicht  darunter  fielen  und  darauf^iinwiesen,  nur  diejenigen
Fälle  sollten  getroffen  werden,  in  denen  der  Steuerpflichtige
„zur  Amgehung  der  Steuer  fernabliegende,  ungewöhnliche
Rechtsformen  —  Rechtskniffe  wähle",  zeigt  sich
schon  jetzt  im  Reichsfinanzministerium  das  Bestreben,  dem
§  5  eine  geradezu  uferlose  Auslegung  zu  geben.  So  weise
ich  nur  auf  die  Veröffentlichungen  des  Finanzministeriums
betreffend  den  Lohnabzug  und  die  Uebergangsvorschriften
zum  Umsatzsteuergesetz  hin,  auf  die  ich  noch  ausführlich
zurückkommen  werde.  Hat  doch  sogar  der  Verfasser  der
RAO.,  Oberlandesgerichtsrat  Becker,  der  inzwischen  an
den  Reichsfinanzhof  berufen  ist,  sich  in  einem  Aufsatz  im
Bank-Arch?H  auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  auch  eine
Ehe,  die  ein  Onkel  mit  seiner  Nichte  zum  Zweck  der  Steuerersparnis
  eingehe,  die  Folgen  des  §  5  RAO.  auslöse,  obgleich ­
  in  den  Beratungen  des  Gesetzes  von  der  Regierung
ausdrücklich  anerkannt  war,  daß  nur  wirtschaftliche
Vorgänge,  nicht  aber  auch  eine  Ehe  darunter  fielen 13 ).  Herr
Finanzrat  Becker  scheint  also  der  Ansicht  zu  sein,  daß
auch  eine  Ehe  einen  „Mißbrauch  von  Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten ­
  des  bürgerlichen  Rechts"  und  eine

")  Becker,  Bank-Arch.  1919,  14;  D.  Allg.  Ztg.,  offiziöser
Artikel,  abgedruckt  in  DStZ.  1919,  147.
12 )  Bank-Arch.  1919,  15.
lS )  Bericht  der  Komm.  4.  Gegen  die  Ansicht  Beckers:  Weinbach, ­
  Ausk.  d.  StR.  IX,  und  Hagelberg,  Komm,  zum
Grunderwerbssteuergesetz,  52.
        <pb n="11" />
        10

„ungewöhnliche  Rechtsform"  darstellen  könne,  während  man
sogar  in  China  in  der  Ehe  die  „universale  Ordnung"  erblickt").

das  Urteil  ües  Reichsgerichts  vom  20.  Januar  1920.
Auch  auf  die  neueste  Rechtsprechung  hat  der  §  5  RAO.
schon  seinen  Schatten  vorausgeworfen,  obgleich  er  keinerlei ­
  rückwirkende  Kraft  hat.  Denn  das  Reichsgericht  hat
in  einem  Urteil  von«»  20.  1.  20  dahin  entschieden,  der
Grundsatz,  daß  —vor  Geltung  des  §  5  RAO.  vom  12.  12.19
—  für  die  Besteuerung  die  von  den  Beteiligten  gewählte  Form
des  Rechtsgeschäfts  maßgeblich  sei  und  es  den  Beteiligten
freistehe,  die  Form  so  zu  gestalten,  daß  gewisse  Steuern
vermieden  werden,  könne  nicht  zur  Anerkennung  einer  beabsichtigten ­
  Umgehung  des  Gesetzes  führen^),  insbesondere
dann  nicht,  wenn  diese  Form  von  der  sonst  üblichen,  vom  Steuergesetz ­
  als  gewöhnlich  vorausgesetzten  Form  abweiche.

falsche  wissenschaftliche  Ansichten.
Endlich  wird  in  der  Wissenschaft  von  einzelnen  Schriftstellern
die  Ansicht  vertreten,  es  gebe  nunmehr  zwischen  „erlaubter
Steuerersparung"  und  „verbotener  Steuerumgehung" ­
  überhaupt  keinen  Unterschied  mehr").  Andere")
legen  die  Vorschriften  wiederum  so  weit  aus,  daß  kaum
noch  Fälle  von  Steuerumgehung  übrigbleiben,  die  nicht
gleichzeitig  die  Merkmale  einer  Steuerhinterziehung  enthalten.

i4)  Auf  S.  521  des  2.  Bandes  seines  „Reisebuchs  eines  Philosophen" ­
  sagt  Graf  Hermann  Keyserling  folgendes:  »Meine
chinesischen  Freunde  sind  skandalisiert  darüber,  daß  ich  keine  Absicht
zum  Heiraten  bekunde:  Sie  sind  doch  kein  Wolf,  kein  reißendes
Tier,  daß  Sie  sich  über  die  universale  Ordnung  hinwegzusetzen ­
  wagen."
is)  IW.  vom  1.  8.  20,  S.  643.
")  Rombach,  DIZ.  1919,  889.
it)  Wassertrüdinger,  Zeitgem.  Steuersragen  1920,  109.
        <pb n="12" />
        KEMLV«  ;•#  ?  .  4.  MM  H  my

2

-  a  -
Das  Verhalten  üer  Geschäftswelt.
Unter  diesen  Umständen  kann  es  nicht  Wunder  nehmen,
dah  sich  der  Geschäftswelt  ein  geradezu  panischer  Schrecken
vor  den  Gefahren  der  RAO.  bemächtigt  hat.
In  der  Begründung  der  RAO.  (S.  95)  wird  allerdings
betont,  der  Wert  der  Vorschriften  liege  vorzugsweise  darin,
daß  sie  vor  Umgehungsversuchen  abschrecken  werde.  Man
kann  aber  beobachten,  daß  die  redliche  Geschäftswelt  sich  im
Hinblick  auf  diese  Bestimmungen  häufig  sogar  von  solchen  Geschäften ­
  abschrecken  läßt,  die  zweifellos  einen  durchaus  legalen
Charakter  tragen,  während  diejenigen,  welche  —  nach  einem
Iheringschen  Wort")  —  „die  Schleichwege  des  Lebens
kennen",  sich  auch  durch  keine  noch  so  hohe  Strafandrohungen
von  den  gewagtesten  Transaktionen  abschrecken  lassen 183 ),
so  daß  man  auf  die  neuen  Bestimmungen  die  Worte
Bismarcks  anwenden  kann,  der  über  die  Falkschen
Maigesetze  in  seinen  „Gedanken  und  Erinnerungen"
folgendes  schreibt:  „Erst  durch  die  Praxis  überzeugte  ich
mich,  daß  die  juristischen  Einzelheiten  psychologisch  nicht
richtig  gegriffen  waren.  Der  Mißgriff  wurde  mir  klar  an
dem  Bilde  ehrlicher,  aber  ungeschickter  Gendarmen,  die  mit
Sporen  und  Schleppsäbeln  hinter  gewandten  und  hinterlistigen ­
  Priestern  durch  Hintertüren  und  Schlafzimmer  nachsetzten." ­
 18 )

")  Jhering,  Geist  des  römischen  Rechts,  Bd.  III,  262.
18a )  Markuse,  Steuermoral,  DStZ.  1919,  199.  Kiwit,
Neue  Formen  der  Steuerhinterziehung,  DStZ.  1919,  131.
Angesichts  der  hier  geschilderten  „Künste"  fühlt  man
sich  versucht,  die  Worte  des  Tacitus  (Annalen  VI,  16)
zu  zitieren:  „Multisque  plebiscitis  obviam  itum  fraudibus.
quaetotiesrepressae  miras  per  artes  rursum  oriebantur,“
lieber  den  vergeblichen  Kampf  der  Gesetzgebung  gegen  das
Schiebertnm  in  Rom  vgl.  Jhering  III,  264—269.
")  Friedmaun,  in  der  NStR..  1.  Iahrg.,  S.  71.
        <pb n="13" />
        «

12

Sie  Aufgabe  üer  Steuerrechtswiffenschast.
Bei  dieser  Sachlage  erscheint  es  erforderlich,  daß  sich
die  Steuerrechtswissenschaft  auf  das  intensivste  mit  der  neuen
Lehre  befaßt,  einerseits  um  die  kauftitäunische  Praxis  über
ihre  Bedeutung  aufzuklären,  andererseits  der  Rechtsprechung
die  Wege  zu  weisen,  damit  „Auswüchse  des  Steuerfiskalismus
ebenso  wie  grobe  Steuerumgehungen  ausgemerzt  werden"-").
Zum  Verständnis  der  neuen  Lehre  ist  von  der  früheren
Rechtslage  auszugehen,  zumal  da  diese,  insbesondere  die
Rechtsprechung  des  Pr  OVG-,  auch  von  der  Regierung  zum
Ausgangspunkt  der  gesetzlichen  Regelung  genommen  worden  ist.

-°)  Roth,  in  bier  AStR.,  1.  Iahrg.,  S.  103.
        <pb n="14" />
        13

II
Steuerersparung  unü  Steuerumgehung  im
Lichte  üer  bisherigen  Rechtsprechung.

der  Ausgangspunkt  üer  Regierung  bei  Einführung
ües  §  5.
Nach  Ansicht  der  Regierung  ist  die  Bestimmung  des
§  5  in  die  RAO.  notwendig  geworden,  weil  die  steuerliche
Rechtsprechung  angeblich  nicht  in  der  Lage  gewesen  sein  soll,
das  steuerliche  Schiebertum  erfolgreich  zu  bekämpfen.  Die
allgemeine  Begründung  des  Entwurfs  der  RAO.,  ebenso
der  bereits  in  anderem  Zusammenhang  erwähnte  offiziöse
Artikel  der  „Deutschen  Allgemeinen  Zeitung"  erkennen  zwar
an,  daß  der  Gedanke  des  §  5  teilweise  bereits  lebendiges
Recht  sei,  so  z.  B.  wenn  bei  der  Besteuerung  von  Gesellschaften ­
  nt.  b.  h.  das  den  Gesellschafter-Geschäftsführern
ausgesetzte  Gehalt,  soweit  es  übermäßig  sei,  nicht  als  Betriebsttnkosten
  anerkannt,  sondern  als  verdeckte  Gewinnbeteiligung
angesehen  werde,  oder  wenn  ein  Angestellter  hohe  Reisespesen, ­
  die  er  neben  geringem  Gehalt  bezöge,  teilweise  als
Einkommen  versteuern  müsse.  Die  Regierung  meinte  aber
trotzdem  auf  den  §  5  nicht  verzichten  zu  können,  weil  die
Rechtsprechung  die  hier  eingeschlagene  Richtung  nicht  konsequent ­
  verfolgt  habe:  „Bei  der  Grundwechselabgabe  wird
z.  B.  oft  der  für  ein  Grundstück  mit  Inventar  zu  zahlende
Preis  vertragsmäßig  so  zerlegt,  daß  zur  Minderung  der
        <pb n="15" />
        14

Abgabe  möglichst  wenig  auf  das  Grundstück  fällt.  Ebenso
liegt  es,  wenn  bei  einer  Gesellschaft  m.  b.  §.  die  Teilhaber
ein  ihnen  gehöriges  Geschäftsgrundstück  zur  Ersparung  der
Steuer  bei  der  Gesellschaft  m.  b.  h.  dieser  Gesellschaft  zu
einem  außer  allem  Verhältnis  stehenden  Mietpreis  überlassen, ­
  oder  wenn  ein  Schriftsteller  auf  Honorar  verzichtet
und  einen  entsprechenden  Betrag  an  Kinder  zahlen  läßt,
die  auf  ihn  angewiesen  sind  und  vielleicht  im  Ausland  leben.
Nicht  anders  ist  es,  wenn  ein  Kraftwagen  zur  Vermeidung
der  erhöhten  Umsatzsteuer  zunächst  verliehen  wird,  der  Entleiher ­
  sich  verpflichtet,  den  durch  den  Gebrauch  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen  und  schließlich  den  Wagen  um  ein
billiges  erhält."  Bei  der  Wertzuwachssteuer  habe  man  versucht, ­
  solche  Fälle  durch  Einzelbestimmungen  zu  treffen.  Ein
solches  Bemühen  sei  aber  mehr  oder  minder  eitel,  da  die
Fälle  so  verschiedenartig  seien,  daß  ihnen  auf  diese  Weise
nicht  beizukommen  fei 21 )
Als  weitere  Fälle,  in  denen  die  frühere  Rechtsprechung
versagt  habe  und  in  Zukunft  der  §  5  angewendet  werden
solle,  wurden  von  dem  Regterungsvertreter  in  den  Kommissionsberatungen ­
  noch  angeführt,  daß  zur  Erlangung  der
Vorteile,  die  beim  Wechsel  des  Grundstückeigentums  die
Gesetze  an  die  Eigenschaft  des  Erwerbers  als  gefährdeten
Hypothekengläubiger  knüpften,  der  Erwerber  sich  eine  Hypothek ­
  auf  dem  Grundstück  verschaffe,  die  er  als  wirtschaftlich ­
  aussichtslose  Forderung  mit  geringen  Kosten  erwerben
könne.  Hier  habe  die  bisherige  Rechtsprechung  des  Pr.OVG.
die  Ernstlichkeit  der  Hypothekbegründung  gerade  aus  dem
Umstand  geschlossen,  daß  der  Steuervorteil  erstrebt  wurde.
Angefügt  wurde  ferner  der  Fall,  daß  zur  Ersparung  des
Gründungsstempels  .die  wertlosen  Aktien  einer  Gesellschaft
mit  erloschenem  Wirtschaftszweck  zur  Gründung  einer  Gesellschaft ­
  mit  gänzlich  andersartigem  Wirtschaftszweck  und
neuem  Personenkreis  aufgekauft  werden,  oder  daß  zur  Er--&amp;gt;)

  Entwurf  94.
        <pb n="16" />
        Mäßigung  der  Schaumweiusteuer  der  Fabrikant  eine  G.  m.  b.  §.
gründet,  deren  Geschäftsanteile  er  selbst  besitzt  und  an  die
er  seine  Produkte  zu  niedrigem  Preise  abläßt,  oder  endlich ­
  die  Fälle,  in  denen  zur  Evsparung  der  Grundwechselabgabe ­
  der  im  wirtschaftlichen  Sinn  neue  Eigentümer  sich
rechtlich  nur  als  Portier  mit  umfassenden  Vollmachten  vom
früheren  Eigentümer  anstellen  läfet 22 ).
In  den  Verhandlungen  der  Nationalversammlung  voin
22.  11.  19  hatte  der  Abgeordnete  Dr.  Ludewig 22 )  zwar
bereits  darauf  hingewiesen,  daß  die  Rechtsprechung  in  der
Hauptsache  auch  bisher  schon  richtige,  auch  den  fiskalischen
Interessen  genügend  Rechnung  tragende  Wege  gewandelt  sei.
Diesen  Ausführungen  hatte  aber  der  Reichsfinanzminister
Erzberger  mit  der  Behauptung  widersprochen,  daß  die
Rechtsprechung  gerade  umgekehrt  gegangen  sei.  Zum  Beweis
hierfür  hat  er  sich  auf  einen  Aufsatz  des  Oberverwaltungsgerichtsrats ­
  Dr.  Boethke  im  PrVBl. 2 h  berufen,  der  dort
aus  einem  Urteil  des  OVG.  vom  3.11.15  folgendes  angeführt ­
  habe:
„Das  OVG.  nimmt  an,  daß  bei  Vereinbarung  eines
Gesamtpreises  die  Angabe  von  Einzelwerten  in  der  Regel
nur  tatsächliche,  nicht  rechtsgeschäftliche  Bedeutung  hat.  Tatsächliche ­
  Angaben  haben  nur  Bedeutung,  wenn  sie  richtig
sind,  während  rechtsgeschäftliche  Erklärungen  maßgebend
sind,  selbst  wenn  sie  dem  allgemeinen  Empfinden  nicht  entsprechen ­
  sollten.  Verkauft  also  jemand  ein  Hausgrundstück
für  20  000  M.  und  gleichzeitig  Pferd  und  Wagen  für  2000
Mark,  so  ist  dies  maßgebend,  selbst  wenn  offenbar  Pferd
und  Wagen  nur  1000  M.  wert  sein  sollten."  .  .  .
„Ist  die  rechtsgeschäftliche  Preiszerlegung  so  heißt
es  in  dem  Urteil  vom  19.  12.12  -  -  nur  zum  Schein  erfolgt,
in  Wahrheit  also  überhaupt  keine  oder  eine  andere  Preiszerlegung ­
  vereinbart,  so  ist  die  wahre  Abrede  maßgebend.
22 )  Bericht  4.
23 )  Stenographischer  Bericht  3885.
24)  PrPBl.  vom  10.  5.  19,  S.  401.
        <pb n="17" />
        16

Es  würde  aber  falsch  sein,  bloß  daraus,  daß  Steuern  erspart
werden  sollen,  aus  das  Vorliegen  eines  Scheingeschäfts  zu
schließen.  Dieser  Beweggrund  läßt  sich  vielmehr  umgekehrt
meist  gerade  für  die  Behauptung  der  Ernstlichkeit  verwerten.
Wohl  aber  kann  es  für  eine  Scheinabrede  sprechen,  wenn
die  Preiszerlegung  in  einem  auffälligen  Mißverhältnis  zu
den  Werten  steht."
E  r  z  b  e  r  g  e  r  hat  ferner  noch  folgende  Fälle  angeführt,
die  angeblich  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nicht  faßbar  seien:
Kapitalisten  hätten  ihr  Vermögen  zwar  in  Deutschland
liegen  lassen,  es  aber  auf  eine  auswärtige  Bank  übertragen,
mit  der  sie  einen  Abfindungsvertrag  geschlossen  hätten.  Nach
diesem  hätten  sie  ein  Vermögen  von  beispielsweise  5  Mill.
Mark  der  Bank  hingegeben  und  sich  dafür  nach  einem
Rentenvertrag  eine  Verzinsung  von  2  —3  °/o  ausgemacht.
Diese  Kapitalisten  hatten  alsdann  beim  Reichsnotopfer  nur
einen  geringen  Betrag  zu  deklarieren,  im  Vertrag  selbst
aber  hatten  sie  sich  vorbehalten,  nach  wenigen  Jahren  wieder
von  dem  Vertrag  zurücktreten  und  in  den  vollen  Genuß
ihres  Vermögens  gelangen  zu  können.
Auf  dem  Gebiet  der  Erbschaftssteuer  könne  folgender
Fall  eintreten:  Jemand  hinterlasse  einem  entfernten  Verwandten ­
  die  Summe  von  2  Mill.  M.  Da  hierauf  90  o/o
an  Erbschaftssteuern  entfielen,  bekäme  der  Verwandte  schließlich ­
  nur  200  000  M.  Der  Betreffende  wolle  nun  seinem
Verwandten  wesentlich  mehr  zuwenden,  aber  bis  zu  seinem
Tod  in  dem  Besitz  der  2  Millionen  bleiben.  Er  vererbe
daher  dem  Staat  die  Summe  von  2  Mill.  M.  unter  der
Bedingung,  daß  der  Staat  dem  Verwandten  die  Summe  von
1  Mill.  M.  steuerfrei  auszahle.
Oie  Irrtümer  öer  Regierung.
Geht  man  aber  der  von  der  Regierung  angeführten
Rechtsprechung  nach,  so  gelangt  man  zu  dem  Ergebnis,
daß  sie  es  zwar  für  berechtigt  erklärt  hat,  wenn  ein
        <pb n="18" />
        17

Steuerpflichtiger  unter  Benutzung  der  gesetzlichen  Einrichtungen ­
  seine  steuerliche  Lage  verbesserte,  daß  sie
aber  gerade  diejenigen  Fälle  erfaßt  hat,  die  angeblich
bisher  nicht  getroffen  sein  sollen.  So  hat  das  Reichsgericht^')
erst  am  26.1.17  einen  Fall  zu  entscheiden  gehabt,  in  dem
ein  Apothekenbesitzer  seine  Apotheke,  die  mit  305  000  M.
Hypotheken  belastet  war,  für  75  000  M.  verkaufte,  während
für  die  Konzessionen,  einschließlich  der  Firma,  des  Inventars
und  der  Warenvorräte  ein  Kaufpreis  von  285  000  M.  angesetzt ­
  war.  Das  RG.  führte  in  seinem  Urteil  aus,  daß
der  ernstlich  gemeinte  Kaufpreis  für  die  Stempelberechnung
maßgebend  sei,  und  wies  die  Klage  des  Apothekers,  der
die  Stempelabgabe  auf  285  000  M.  zurückverlangte,  ab.  Ja,
das  RG.  hat  sogar  die  absichtlich  unrichtige  Zerlegung  des
Gesamtpreises  für  ein  Grundstücksgeschäft  und  ein  Inventar
mit  dem  zehnfachen  Betrage  des  vom  vollen  Wert  des  Grundstücks ­
  berechneten  Stempels  als  Strafe  belegt  und  den  Auslassungsstempel ­
  nach  dem  ganzen  Wert  des  Grundstücks  berechnet^). ­

Oberveewaltungsgerichtsrat^')  Dr.  Voethke  gegen
Erzbergers  Rechtsansichten.
Unmittelbar  nachdem  Erzberger  sich  auf  den
Artikel  des  Oberverwaltungsgerichtsrats  Dr.  Boethke  im
PrBBl.  vom  10.  5.  berufen  hatte,  veröffentlichte  letzterer  in
dem  gleichen  Blatt  vom  13.  12. 27 )  einen  Aufsatz,  in  dem
er  die  Auffassung  Erzbergers  über  seinen  Aufsatz  und  die
Rechtsprechung  des  OBG.  als  „arges  M  i  ß  v  e  r  st  ä  n  d  -
n  i  8“  kennzeichnete.  An  Hand  dieser  Rechtsprechung,  so  führt
er  aus,  habe  er  in  seinem  Auffatz  dargelegt,  daß,  wenn  ein
Grundstück  zusammen  mit  beweglichen  Sachen  veräußert
*&amp;gt;)  Amtl.  Mitt.  1917,  42;  ebenso  der  RFH.,  I,  220.
2 «)  Preutz.  IMBl.  1915,  97.
26a )  Jetzt  Reichsfinanzrat  am  Reichsfinanzhof.
2 ’)  PrBBl.  121.
3
        <pb n="19" />
        18

wäre,  zu  unterscheiden  sei  zwischen  der  r  e  ch  t  s  geschäftlichen ­
  und  der  tatsächlichen  Preiszerlegung.  Eine
rechtsgeschäftliche  Preiszerlegung  liege  vor,  wenn  für  das
Grundstück  und  die  beweglichen  Gegenstände  je  ein  besonderer ­
  Preis  verabredet  werde.  Das  werde  vorkommen,  wenn
die  beweglichen  Gegenstände  mit  dem  Grundstück  wirtschaftlich ­
  nicht  oder  nur  lose  zusammenhängen.  Sonst,  also  namentlich ­
  wenn  es  sich  um  Zubehör  des  Grundstücks  handelt,
werde  die  Zerlegung  des  Preises  meist  nur  tatsächliche  Bedeutung ­
  haben.  So  z.  B.,  wenn  im  Vertrag  gesagt  sei:
„Der  Preis  wird  auf  100  000  M.  vereinbart,  wovon  auf  das
bewegliche  Inventar  20  000  M.  entfallen."  Liegt  nun  eine
nur  tatsächliche  Preiszerlegung  vor,  so  ist  sie  für  die  Steuerbehörde ­
  nach  ständiger  Rechtsprechung  des  OVG.  nicht  maßgebend. ­
  Das  hat  der  4.  Senat  erst  kürzlich  in  einer  Entscheidung ­
  vom  25.  9.19  klar  zum  Ausdruck  gebracht.  Boethke
fährt  alsdann  fort:  „Eine  rechtsgeschäftliche  Zerlegung  ist
nicht  häufig.  Wenn  sie  ausnahmsweise  vorkommt  und  nicht
den  Verhältnissen  entspricht,  so  kann  man  meist  damit  helfen,
daß  man  eine  Scheinvereinbarung  annimmt.  Die  wenigen
Fälle,  die  übrigbleiben,  sind  so  geringfügiger  Art,  daß  sie
nicht  in  Betracht  kommen^)
„D  i  e  Rechtsprechung  des  OVG.  i  st  also  ein
Mu  st  erbeispiel  dafür,  wie  die  Rechtsprechung
in  der  Lage  sein  kann,  Steuerumgehungen
wirksan:  entgegenzutreten,  und  wie  sie  von
dieser  Möglichkeit  auch  tatsächlich  Gebrauch
macht.  Zur  Stütze  des  §  5  kann  sie  keinesfalls ­
  dienen."  ....
„DerAbgeordneteLudewig.demderReichsminister
  der  Finanzen  mit  jenen  Ausführungen ­
  geantwortet  hat,  ist  völlig  im  Recht

2S )  Weitere  Beispiele  aus  der  Rechtsprechung:  Amtl.  Mitt.
1914,  120,  124,  189;  OVG.  vom  31.  10.  13  (VII  C.  55,  13),
Amtl.  Mitt.  1915,  158.
        <pb n="20" />
        3

19

mit  der  Behauptung,  daß  die  Rechtsprechung
der  höchsten  Gerichtshöfe,  auch  ohne  das
Vorliegen  &amp;gt;der  Legaldefinition,  wie  sie  §  5
enthält,  die  Um  gehung  von  Steuergesetzen
im  großen  und  ganzen  recht  gut  angepackt
habe.  So  ist  die  Tätigkeit  des  OVG.  in  Grunderwerbssteuersachen
  ein  beständiger  und  erfolgreicher ­
  Kampf  mit  dem  Schiebertu  ni.
Wenn  die  Steuerordnungen  einigermaßen
gilt  gefaßt  sind,  so  gelingt  es  fast  immer,
den  Schiebern  beizukommen.  Aber  nicht
alles,  was  eine  rrnzulässige  Schiebung  zu
sein  scheint,  ist  eine  solche.  Man  muß  sich
auch  vor  Uebertreibungen  in  dieser  Hinsicht
hüte  n.“
Auch  auf  anderen  Rechtsgebieten  ergibt  sich  dasselbe  Bild.
Oie  Rechtsprechung  bei  Vermögensübertragungen
an  Kinöer.
Von  besonderem  Interesse  ist  die  Rechtslage  mit  Rücksicht ­
  darauf,  daß  gerade  im  Laufe  der  letzten  Jahre  aus
Steuergründen  vielfach  Vermögensübertragungen
an  Kinder  stattgefunden  haben.  Hier  hat  das  OVG.
dahin  entschieden,  daß  keine  Gesetzesvorschrift  dem  Steuerpflichtigen ­
  verbiete,  zwecks  Milderung  der  von  ihm  zu  zahlenden ­
  Einkommen-  oder  Ergänzungssteuer  Bestandteile  seines
Vermögens  seinen  Kindern  zu  übergeben,  den  Kindern  einzelne ­
  Ertragsquellen  zur  Bewirtschaftung  für  ihre  eigene
Rechnung  zu  überlassen,  Kinder  als  Teilhaber  des  Geschäfts
anzunehmen,  an  der  Verwaltung  des  Gutes  zu  beteiligen
oder  als  Handlungsgehilfen  zu  beschäftigen:  „Niemand  ist
verpflichtet,  sein  Vennögen  so  zu  verwalten,  daß  dem  Staat
hieraus  möglichst  hohe  Steuern  zufließen.  .  .  .  Allen  Verfügungen ­
  kann,  wenn  sie  rechtsgültig  sind,  auch  im  Bereich
        <pb n="21" />
        der  (Linkommenbesteuerung  die  Rechtswirkung  nicht  versagt
merben“ 29 ).
Allein  diese  Grundsätze  galten  keineswegs  unbeschränkt.
Sie  fanden  ihre  Grenze  daran,  daß  die  Eigentumsüberlassung
ernstlich  gemeint,  also  nicht  simuliert  sein  durfte.  „Ein  Rechtsgeschäft, ­
  bei  dessen  Abschluß  die  Kontrahenten  darüber  einig
sind,  daß  es  zwischen  ihnen  keinerlei  Wirkung  haben,  vielmehr ­
  nur  Dritten  als  gewollt  erscheinen  soll,  ist  nichtig  und
kann  auch  von  jedem  Dritten,  der  an  der  Aufhebung  der
dadurch  zum  Schein  herbeigeführten  Rechtswirkungen  ein
Interesse  hat,  als  rechtsunwirksam  angefochten  werden").  So
hat  das  OVG.  als  erlaubte  Steuerersparung  anerkannt,  daß
ein  Steuerpflichtiger  seinem  Sohn,  damit  dieser  seine  Studien
beenden  könne,  einen  großen  Betrag  derartig  übereignet  hatte,
daß  er  nicht  bloß  rechtlich  darüber  verfügen  konnte,  sondern
auch  tatsächlich  den  Genuß  von  dem  Geld  hatte.  In  einem
anderen  Fall  hat  es  aber  die  Abtretung  verzinslicher  Forderungen ­
  seitens  des  Steuerpflichtigen  an  seine  Kinder  als
simuliert  erklärt.  Es  handelte  sich  hierbei  um  folgenden
Tatbestand:  Ein  Vater,  der  seinen  studierenden  Söhnen
einen  jährlichen  Zuschuß  gab,  trat  Hypotheken  und  Forderungen ­
  an  dieselben  in  der  Weise  ab,  daß  er  in  seinem
Kapitalienbuch  bei  jedem  der  Kapitalien  mit  Namensunterschrift ­
  vermerkte  „meinen  drei  Söhnen  abgetreten"  und  diese
davon  in  Kenntnis  setzte.  Eine  schriftliche  Abfassung  wurde
ebensowenig  vorgenommen  wie  eine  Benachrichtigung  der
Schuldner.  Die  Uebergabe  der  Hypothekendokumente  wurde
durch  die  Vereinbarung  mittelbaren  Besitzes  der  Erwerber
ersetzt.  Schließlich  wurden  die  ursprünglichen  Abmachungen
abgeändert,  die  Zession  der  Hypothekenforderungen  aufgehoben ­
  und  an  deren  Stelle  handschriftliche  Forderungen
gesetzt.  Auf  Grund  dieser  Vorgänge  gewann  das  OVG.  die
Ueberzeugung,  daß  die  Vermögensübertragung  überhaupt
i9 )  OVG.  VIII,  29  und  Urteil  vom  25.  1.  06,  XI,  61.  Ebenso
die  Bayerische  Oberberufungskommission  XII,  10.
"i  OVG.  VIII,  29.
        <pb n="22" />
        21

nicht  ernstlich  gewollt,  und  der  Kapitalienbelrag  mithin  im
Eigentum  des  Steuerpflichtigen  geblieben  fei 31 ).
Die  Rechtsprechung  auf  üem  Gebiet
öes  Gesellschastsrechts.
In  besonders  wirksamer  Weise  hat  die  Rechtsprechung
den  Versuchen,  eine  Steuer  zu  umgehen,  auf  dem  Gebiet
des  Gesellschaftsrechts  zu  begegnen  gewußt.  So  hat
das  RG.  am  5.  1.  14  anläßlich  der  Gründung  der
hohenlohe-Werke  den  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  für  die
Rechtslage  vom  Standpunkt  des  Stempelgesetzes  in  erster
Reihe  der  aus  dem  Steuergesetz  ersichtliche  Zweck  und  nicht
bloß  die  von  den  Parteien  willkürlich  gewählte  äußere  rechtsgeschäftliche ­
  Form  entscheidend  sei.
Mit  dieser  Begründung  stellt  das  RG.  fest,  daß  der
Aktienausgabe--  und  Anschaffungsstempel  nach  dem  Gegenwert ­
  für  die  Aktien  auch  dann  zu  berechnen  sei,  wenn  die
Gründung  einer  Aktiengesellschaft  zwar  äußerlich  und  der
Form  nach  mittels  Bargründung  durch  vorgeschobene  Personen ­
  erfolge,  diese  Bargründung  sich  aber  in  Wirklichkeit
als  eine  verschleierte  Sachgründung  für  Rechnung  eines
anderen  darstelle 3 ^).  Von  gleichen  Erwägungen  wird  die
neueste,  bereits  angeführte  Entscheidung  des  RG.  vom  20.1.20
geleitet,  bei  der  sich  die  Gründer  von  vornherein  darüber
einig  waren,  daß  eine  neu  errichtete  Aktiengesellschaft  ein
bestimmtes  Fabrikunternehmen  erwerben  sollte.
Das  Bestreben  von  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung  und
Genossenschaften,  die  Doppelbesteuerung  zu  vermeiden,
hat  vielfach  zu  Umgehungsversuchen  geführt,  denen  die  Gerichte ­
  wirksam  zu  begegnen  wußten.  So,  wenn  bei  vollständiger ­
  Identität  der  Geschäftsführer  und  der  Mitglieder
einer  G.  m.  b.  H.  diesen  übermäßig  große  Vergütungen  bewilligt

31 )  OVG.  XIl,  392.
32 )  RG.,  Bb.  84,  S.  17  ff.
        <pb n="23" />
        22

oder  wenn  von  Aktiengesellschaften,  die  die  Zuckerfabrikation  betrieben ­
  und  das  Material  hierfür  von  den  Aktionären  bezogen,
hierfür  Gegenleistungen  gewährt  wurden,  die  den  örtlichen
Marktpreis  der  Rübe  überstiegen,  oder  wenn  Konsumvereine
ihren  Mitgliedern  als  sogenannte  Kundengewinne  übermäßige
Vergütungen  zuteil  werden  ließen.
In  allen  diesen  Fällen  wurde  dahin  entschieden,  daß  es
sich  bei  derartigen  Zahlungen  um  eine  „verdeckte  Gewinnverteilung", ­
  also  um  steuerpflichtige  Verwendungen  handele'').
In  denjenigen  Fällen,  in  denen  zur  Venneidung  der  Doppelbesteuerung ­
  eine  Kommanditgesellschaft  gegründet  war,  deren
persönlich  haftender  Gesellschafter  die  G.  nt.  b.  H.  war,  hat
die  Rechtsprechung  die  zugrunde  liegenden  Verhältnisse  besonders ­
  eingehend  geprüft.  Sie  hat  auch  hierbei  zwar  grundsätzlich ­
  anerkannt,  der  Umstand,  daß  eine  Kommanditgesellschaft ­
  zwecks  Erleichterung  der  Steuerlast  einer  G.  m.  b.  h.
gegründet  sei,  könne  die  Nichtigkeit  ihrer  Gründung  nicht
rechtfertigen,  in  den  Fällen  aber  derartigen  vertraglichen
Bestimmungen  die  steuerrechtliche  Wirksamkeit  versagt,  wenn
sie  erkennen  ließen,  daß  sie  „nicht  ernstlich  gewollt"  waren"").
Zuweilen  wurde  zum  Zweck  der  Steuerersparung  ein
neues  Rechtssubjekt  eingeschoben.
Nach  dem  Reichsstempelgesetz  wird  für  alle  auf  Gewerkschaftskuxe ­
  ausgeschriebene  Einzahlungen  (Z  u  -
büßen),  sofern  sie  nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
dienen,  ein  Stempel  von  5  %  erhoben.  Dieser  Verpflichtung
haben  sich  die  Gewerkschaften  auf  folgendem  Wege  zu  entziehen ­
  gesucht:  Die  Gewerken  gründeten  eine  G.  m.  b.  die
die  Zubußen  von  ihren  Gesellschaftern  aufbrachte  und  an
die  Gewerkschaft  abführte.  Da  nach  dem  Gesetz  nur  die
S3 )  Vgl.  die  Zusammenstellung  der  Rechtsprechung  bei
Fuisting-Strutz,  Anm.  16  zu  §  16  PrLStG.;  ferner
RFH.  II,  120.
38a )  Hachenburg,  DStZ.  1920,  29.  Hiergegen:  Rosendorff,
  DStZ.  61,  wo  auch  die  Rechtsprechung  und  weitere
Literatur  angeführt  ist.
        <pb n="24" />
        Einzahlungen  von  Gewerken  steuerpflichtig  sind  und  die
©.  m.  b.  H.,  obgleich  sie  aus  den  Gewerken  selbst  besteht,  selbst
nicht  Gewerke  ist,  so  würde  an  und  für  sich  der  Zubußestempel ­
  entfallen.  Die  Rechtsprechung  hat  trotzdem  die  Stempelpflicht ­
  bejaht,  weil  der  Begriff  der  auf  Gewerkschaftskuxe
ausgeschriebenen  Einzahlungen  auch  •  solche  Einzahlungen
umfasse,  welche  von  den  Gewerken  durch  Vermittlung  einer
in  der  angegebenen  Weise  errichteten  G.  nt.  b.  tz.  geleistet
werden^).
Ausammenfaffung  üer  bisherigen  Rechtsprechung
über  Steuerersparung  und  Steuerumgehung.
Nach  Maßgabe  der  Rechtsprechung  stellt  sich  die  Rechtslage ­
  bis  zum  Inkrafttreten  der  RAO.  folgendermaßen:
Der  Um  st  and,  daß  der  von  ei  ne  in  Steuerpflichtigen ­
  durch  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts ­
  erstrebte  wirtschaftliche  Zweck,  stch
durch  Vornahme  des  einen  Rechtsgeschäfts
ebensogut  erreichen  läßt  wie  durch  ein
anderes,  davon  wesentlich  verschiedenes
Rechtsgeschäft,  nötigt  die  Beteiligten  nicht,
das  Rechtsgeschäft  in  der  Form  abzuschließen, ­
  durch  die  der  Steuerfiskus  am
günstigsten  gestellt  wird,  selb  st  wenn  sie  da-M
 )  Ztschr.  f.  Bergr.,  Bd.  57,  S.  272.  Wie  Kahn,  Steuerumgehung
  und  Steuerersparung,  S.  6,  ausführt,  würde
der  Zubußestempel  trotz  dieser  Entscheidung  erspart  werden
können,  wenn  die  eingeschobene  G.  nt.  b.  H.  nicht  aus
den  Gewerken  als  Gesellschaftern  besteht,  sondern  wenn  die
von  der  Gewerkschaft  benötigten  Betriebsmittel  von  dritter  Seite
aufgebracht  werden,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Gewerken
gegenüber  der  G.  nt.  b.  H.  das  Delkredere  für  die  Rückzahlung
übernehmen  würden.  Nach  §  5  RAO.  würde  in  solchem  Fall
von  der  Steuerbehörde  wahrscheinlich  die  Stempelpficht  angenommen
werden.  Denn  ein  ungewöhnlicher  Weg  liegt  hier  wohl  vor.  Man
könnte  sich  aber  trotzdem  denken,  daß  dieses  Verfahren  nicht
in  der  Absicht  der  Steuerumgehung,  sondern  aus  besonderen  wirtschaftlichen ­
  Gründen  gewählt  würde,  etwa  deshalb,  weil  die  Gewerken ­
  zur  Zeit  nicht  über  die  nötigen  Mittel  verfügten.
        <pb n="25" />
        24

bei  von  der  Absicht  geleitet  waren,  Steuern
zu  sparen.  Die  von  den  Beteiligten  gewählte
Form  des  Rechtsgeschäfts  ist  vielmehr  im
allgemeinen  für  die  Besteuerung  maßgebend,
ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  durch  die
gewählte  Form  gewisse  Steuern  vermieden
werden.  Nur  wo  es  auf  der  Hand  liegt,  daß
die  Beteiligten  lediglich  zwecks  Steuerumgehung
  eine  Verschleierung  des  beabsichtigten
  Rechtsvorgangs  vorgenommen  haben,
wird  dieser  Rechtsvorgang  so  besteuert,  wie
das  Geschäft,  dessen  Versteuerung  die  Beteiligten ­
  ersparen  wollte  n 35 ).
Eine  Strafandrohung  richtete  sich  nach  dem
bisherigen  Recht  int  allgemeinen  nicht  gegen
die  Steuerumgehung  als  solche,  sondern
nur  gegen  gewisse  Tatbestände,  unrichtige
Erklärungen,  Unterlassungen  und  vorgeschriebene ­
  Angaben,  die  geeignet  waren,  z  u
Steuerumgehuirgen  zu  führen  und  in  der
Regel  auch  dazu  diente».

3 °)  RG.  6,  186;  19,  157;  44,  278;  51,  355;  76,  255;  84.  21.
IW.  1910,  342.  Recht  1912,  Nr.  1578.  DIZ.  1907,  1250.  Leipz.
Ztschr.  19,  436.  Bayer.  OLG.  13,  69.  9*®.  8,  29;  11,  61;  12,393.
Fuisting-Strutz  I,  469,  472,  474.  Bayer.  Oberber.-Komm.
  12,  10;  15,  133;  17,  63,  160,  185,  216;  18,  147.  RFtz.I.  126.
        <pb n="26" />
        Oie  Aenderungen  der  Rechtslage  seit  Inkrafttreten
der  RAG.
Die  vorstehend  gekennzeichnete  Rechtslage  muß  man
sich  vor  Augen  halten,  um  zu  erkennen,  welche  Aenderungen
derselben  seit  Inkrafttreten  der  RAO.  eingetreten  sind,  insbesondere, ­
  ob  es,  wie  von  manchen  behauptet  totrb 36 ),  richtig
ist,  daß  der  Ausdruck  „berechtigte  Steuerersparung"  jetzt  nur
noch  eine  „contradictio  in  adjecto“  bedeutet,  und  es  einen
Unterschied  zwischen  berechtigter  Steuerersparung  und  mißbräuchlicher ­
  Steuerumgehung  überhaupt  nicht  mehr  gibt.
Oie  Vegriffsmerkmale  des  §  5  RAD.
Zu  diesem  Zweck  ist  es  erforderlich,  die  Begriffsmerkmale
  des  §  5  RAO.  im  einzelnen  zu  besprechen.
Wie  aus  den  von  uns  eingangs  zitierten  gesetzlichen
Bestimmungen  hervorgeht,  liegt  ein  nach  §5  als  Steuerumgehung ­
  zu  beurteilender  Mißbrauch  von  Formen
und  Gestaltungsmöglichkeiten  des  bürgerlichen ­
  Rechts  vor,  wenn  ungewöhnliche,  den  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  nicht  entsprechende  Rechtsformen  in  der
Absicht  der  Steuerumgehung  gewählt  werden,  die  Beteiligten ­
  wirtschaftlich  dasselbe  erreicht  hätten,  wenn  sie  den
gewöhnlichen  Weg  eingeschlagen  hätten,  und  wenn  der  gewählte ­
  Weg  keine  erheblichen  Rechtsnachteile  mit  sich  bringt.
        <pb n="27" />
        26

„Jeder  mag  sich  einrichten,  wie  er  will"  so  sagt  der
Verfasser  der  ‘31910.  —,  „getroffen  wird  ein  einziger  Punkt:
Wo  das  Gesetz  wirtschaftliche  Vorgänge  besteuert  und  zur
Durchführrrng  der  Besteuerung  die  Steuerpflicht  an  die  diesen
Vorgängen  entsprechende  rechtliche  Gestaltung  knüpft,  da  soll
der  Zweck  des  Gesetzes  nicht  dadurch  vereitelt  werden  können,
daß  jemand  spitzfindig  mit  allerhand  Rechtskniffen ­
  der  Sache  ein  anderes  juristisches
Gewand  umhängt,  während  wirtschaftlich
alles  beim  alten  bleibt.  ...  Der  Nachdruck  liegt
auf  3Nißbrauch  und  Umgehung.  Das  Wort  Mißbrauch  müßte
vorangehen  und  dreimal  unterstrichen  werden,  denn  es  bestimmt ­
  wesentlich  die  Anwendung  der  Vorschrift  und  die
Grenzen  ihrer  Tragweite^)."  Diese  Worte  wurden  geschrieben,
als  erst  der  Entwurf  der  RAO.  vorlag,  tzier  lautete  der
9lnfang  des  §  5  folgendermaßen:  „Die  Steuerpflicht  kann
nicht  durch  Mißbrauch  von  Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten ­
  des  bürgerlichen  Rechts  gemindert  werden."  Zur  deutlicheren ­
  Hervorhebung  des  von  Becker  geäußerten  Gedankens
wurde  die  Wortstellung  des  9lbs.  1  geändert,  und  der  §  5
beginnt  nunmehr  folgendernraßen:  „Durch  Mißbrauch  von
Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten  des  bürgerlichen  Rechts
kann  die  Steuerpflicht  nicht  umgangen  oder  gemindert  werden."
Was  unter  „Mißbrauch"  verstanden  wird,  wird  alsdann
in  Abs.  2  definiert,  und  zwar  stellt  diese  Begriffsbestimmung
eine  erschöpfende  Darstellung,  nicht  nur  eine  beispielsweise ­
  Erörterung  des  Begriffs  „Mißbrauch"  dar'").
Hiernach  liegt  ein  Mißbrauch  also  immer  nur  vor,  wenn
folgende  Voraussetzungen  gegeben  sind:
1.  die  Absicht  der  Steuerumgehung  feststeht,
2.  wirtschaftlich  wesentlich  dasselbe  erreicht  wird,  was  auf
dem  der  Steuer  unterworfenen  Wege  erreicht  wäre,

87 )  Bank-Arch.  vom  15.  10.  19,  S.  14  und  15.
38 )  Begründung,  S  94.
        <pb n="28" />
        3.  etwaige  Rechtsnachteile,  die  der  statt  dessen  gewählte
Weg  mit  sich  bringt,  tatsächlich  nicht  ins  Gewicht  fallen,
4.  ungewöhnliche,  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  nicht
entsprechende  Rechtsformen  gewählt  sind.
Oie  Absicht  üer  Steuerumgehung.
1.  Zunächst  erfordert  die  Anwendbarkeit  des  §  5  in  erster
Linie  die  „vorliegende  und,  wohlgemerkt,  festgestellte,  d.  h.
von  der  Steuerbehörde  nachgewiesene  Absicht,  die
Steuer  zu  umgehen“ 39 ).  Die  Absicht  der  Partei,  ihr
Wille,  muß  also  darauf  gerichtet  sein,  den  Erfolg  der  Steuerumgehung
  oder  Minderung  herbeizuführen.  Befand  sich  der
Abgabepflichtige  in  einem  Irrtum,  sei  es  tatsächlicher  oder
rechtlicher  Natur,  so  kann  er  nicht  die  Absicht  der  Steuerumgehung ­
  gehabt  habend).
Ebenso  fehlt  es  an  der  Umgehungsabsicht  in  allen  denjenigen ­
  Fällen,  in  denen  die  Steuerersparnis  nicht  das
Motiv  des  betreffenden  Rechtsgeschäfts  bildet,  sondern
lediglich  als  Ergebnis  gezeitigt  wird.  Ein  Beispiel  aus
dem  Gewerkschaftsrecht  möge  dies  verdeutlichen:  Der
rechtliche  Charakter  der  Zubuße  als  gesellschaftliche  Einlage
hat  für  die  Gewerken  den  Nachteil,  daß  sie  dieselbe  bei  Auflösung ­
  der  Gewerkschaft  erst  nach  Zahlung  aller  Schulden  zurückerhalten ­
  können.  Wird  nun  zur  Vermeidung
dieses  Nachteils  in  dem  Ausschreibungsbeschluß  den
Gewerken  anheimgestellt,  der  Gewerkschaft  anstatt  der  Zubuße
ein  zinsfreies  Darlehen  in  gleicher  Höhe  zu  geben,  so  wird
dadurch  auch  der  Zubußestempel  gespart,  ohne  daß  doch  die
Absicht  der  Gewerkschaft  auf  diese  Steuerersparung  gerichtet ­
  war").  §  5  RAO.  kann  also  auf  diesen  Fall  nicht
angewendet  werden.
39 s  B  e  ck  e  r,  im  Bank-Arch.  1919,  S.  15,  Stenographische
Berichte  der  Nationalversammlung  3674,  3683.
40 )  Strutz,  Komm,  zum  Vermögenszuwachssteuergesetz  288.
RGSt.  45,  105;  42,  260;  44,  251.
")  Isay,  Komm,  zum  Allgem.  Bergges.  1,  505.  Wertheimer, ­
  Bank-Arch.  1919,  24.  Itschr.  f.  Bergr.,  Bd.  54,  S.  563.
        <pb n="29" />
        28

Oerselbe  wirtschaftliche  Erfolg.
2.  Es  muß  für  die  Beteiligten  durch  die  Art,  wie  verfahren ­
  wird,  wirtschaftlich  derselbe  Erfolg  erreicht
werden,  der  auf  dem  der  Steuer  unterworfenen  Wege  erreicht
worden  wäre.  Auch  dieses  Begriffsmerkmal  wird  durch  Beispiele ­
  klarer  werden.
Nach  §  6,  Ziff.  6  des  Körperschaftssteuergesetzes  gelten
die  auf  Grund  der  Jahresabschlüsse  an  die  Mitglieder  des
Vorstands  und  Aufsichtsrats  als  Entschädigung  für  ihre
Tätigkeit  gewährten  Vergütungen  jeder  Art  nicht  als  steuerbares ­
  Einkommen.  Wenn  nun,  wie  es  bei  Gesellschaften
m.  b.  H.  häufig  vorkommt,  sämtliche  Gesellschafter  mit  sämtlichen ­
  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  identisch  sind,  so  kann
für  die  Gesellschaft  ein  erheblicher  Teil  an  Körperschaftssteuer
'erspart  werden,  wenn  die  dem  Aufsichtsrat  gewährte  Vergütung ­
  statutenmäßig  so  Hoch  bemessen  wird,  daß  der  übrigbleibende ­
  Ueberschuß  der  Gesellschaft  ein  geringer  ist.  Es
würde  auf  diesem  Wege  also  dasselbe  erreicht  werden,  wie
wenn  höhere  Dividenden  ausgeschüttet  würden.  §  5  wäre
mithin  anwendbar.
Außer  diesem  Beispiel  erwähnt  ‘Sedier 42 )  u.  a.  noch  den
Fall,  daß  zur  Verringerung  der  Einkommensteuer  ein  Teil
des  Gehalts  als  Geschenk  gewährt  oder  in  die  Form  übermäßig ­
  hoher  Spesen  gekleidet  werde.
Ein  Fall,  der  auch  genannt  worden  ist"),  aber  zweifellos, ­
  abgesehen  von  anderen  Gründen,  das  zweite  Tatbestandsmerkmal ­
  des  §  5  nicht  erfüllt,  ist  der  folgende:
Zur  Vermeidung  der  dreifachen  Besteuerung  durch  die
Einkommen-,  Körperschafts-  und  Kapitalertragsteuer  sind  vielfach ­
  Gesellschaften,  die  früher  in  der  Form  einer  Aktiengesellschaft ­
  oder  einer  G.  nt.  b.  tz.  bestanden  haben,  in  Kommandit-42

 )  Bank-Arch.  1919,  15.
43 )  B  y  k  im  Bank-Arch.  vom  15.  9.  19,  S.  271,  und  vom
1.  11.  19,  S.  30.  Dagegen  Becker,  ebenda,  S.  15.
        <pb n="30" />
        29

gesellschaften  oder  offene  Handelsgesellschaften  umgewandelt
worden.  Wenngleich  diese  Umwandlungen  lediglich  zum  Zweck
der  Steuerersparnis  vorgenommen  wurden,  fallen  sie  schon
deshalb  nicht  unter  den  §  5,  weil  hierdurch  wirtschaftlich
nicht  dasselbe  erreicht  wird,  wie  bei  der  Aktiengesellschaft
oder  der  G.  m.  b.  H.

Rechtsnachteile.
3.  Aber  selbst  wenn  die  Voraussetzungen  zu  1.  und  2.
vorliegen,  so  liegt  doch  noch  nicht  ein  Mißbrauch  im  Sinne
des  §  5  vor,  sofern  der  Steuerpflichtige  mit  der  von  ihm
vorgenommenen  rechtlichen  Gestaltung  Rechtsnachteile  in  den
Kauf  nimmt,  die  tatsächlich,  d.  h.  den  Umständen  nach,  erheblich ­
  ins  Gewicht  fallen.  Warum  gerade  diese  Bestimmung
als  weiteres  Tatbestandsmerkmal  gewählt  worden  ist,  ist  schwer
verständlich.  Zutreffend  führt  Strutz")  hierzu  folgendes
aus:  ,,2ch  kann  mir  wohl  umgekehrt  denken,  daß  der  Umstand ­
  als  solches  Merkmal  dienen  könnte,  daß  der  nicht  eingeschlagene ­
  gewöhnliche  Weg  im  Vergleich  zu  dem  eingeschlagenen ­
  ungewöhnlichen  keine  oder  keine  erheblichen  Rechtsnachteile ­
  mit  sich  gebracht  haben  würde.  Wenn  der  ungewöhnliche ­
  Weg  eingeschlagen  ist,  obwohl  er  erhebliche
Rechtsnachteile  mit  sich  bringt,  so  könnte  gerade  das  darauf
hindeuten,  daß  diese  Nachteile  um  der  Steuerersparung  willen
in  Kauf  genommen  sind.  Indem  das  Gesetz  umgekehrt,  gerade ­
  daß  keine  oder  nur  geringe  Rechtsnachteile  mit  dem  ungewöhnlichen ­
  Weg  verbunden  sind,  zur  Voraussetzung  für
die  Anwendbarkeit  des  §  5  macht,  schließt  es  diese  für  alle
Fälle  aus,  wo  mit  der  gewöhnlichen  Rechtsform  Rechtsnachteile ­
  verbunden  sind,  die  zwar  nicht  bloß  als  „gering"  zu
bezeichnen  sind,  die  aber  durch  den  Vorteil  der  Steuerersparung ­
  mehr  als  ausgewogen  werden.  Gerade  durch  die
Ziffer  3  tritt  die  tatsächliche  Nötigung  hervor,  unter  mehreren, ­
  zu  demselben  Erfolg  führenden  Wegen  infolge  der

44 )  DStZ.  1919,  219.
        <pb n="31" />
        30

Steuerbelastung  den  kostspieligeren,  also  unwirtschaftlicheren
einzuschlagen  oder  sich  der  Gefahr  auszusetzen,  dadurch,  dah
später  einmal  die  Steuerbehörden  den  §  5  für  anwendbar
erklären,  dann  mit  einer  Steuer  belastet  zu  werden,  mit  der
bei  Abschluß  des  Rechtsgeschäfts  nicht  gerechnet  ist,  und  künftig
muß  noch  mehr  als  bisher  sich  jeder  vor  der  Vornahme  einer
Rechtshandlung,  deren  steuerliche  Folgen  in  Rechnung  ziehen.
Damit  wird  also  unser  ganzes  Wirtschaftsleben  mit  einer
empfindlichen  Rechtsunsicherheit  belastet!"
Dieser  Auslegung  vermag  ich  nicht  zu  folgen.  Bei  der
zweiten  Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit  des  §  5  ist
allerdings,  wie  K  a  h  n 45 )  bereits  hervorgehoben  hat,  vom
wirtschaftlichen  Erfolg  die  Rede,  hier  handelt  es  sich
aber  um  rechtliche  Nachteile.  Darum  liegt  für  den  Steuerpflichtigen, ­
  wenn  er  das  dritte  Tatbestandsmerkmal  des  §  5
vermeiden  will,  keineswegs  die  Nötigung  vor,  einen  unwirtschaftlicheren ­
  Weg  einzuschlagen.  Bei  einer  geschäftlichen
Maßnahme  ist  es  durchaus  denkbar,  daß  man  beim  Abschluß
eines  Geschäfts  einen  rechtlichen  Nachteil  in  den  Kauf  nimmt,
ohne  daß  dieser  Weg  sich  schließlich  unwirtschaftlicher  als
ein  anderer  darstellt.  Anderseits  halte  ich  aber  auch  die  von
Kahn  vertretene  Ansicht,  ein  Rechtsnachteil  liege  nur  dann
vor,  wenn  die  durch  Rechtsgeschäft  erstrebte  Rechtsstellung  nicht
erworben,  oder  die  erworbene  Rechtsstellung  durch  den  Eingriff ­
  eines  Dritten  beeinträchtigt  werde,  nicht  für  richtig.
Ein  Rechtsnachteil  liegt  vielmehr  immer  dann  vor,  wenn
die  rechtliche  Stellung  der  Parteien  infolge  der  gewählten
Rechtsform  gegenüber  der  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  Ü
entsprechenden  Gestaltung  schlechter  ist 46 ).  Das  würde  z.  B.
zutreffen,  wenn  ein  Kaufmann  sein  bisher  etwa  in  Gemeinschaft ­
  mit  seiner  Ehefrau  und  seinen  Kindern  in  der  Form
einer  G.  m.  b.  H.  betriebenes  Geschäft  zum  Zweck  der  Steuerersparnis ­
  in  eine  offene  Handelsgesellschaft  umwandelt.  Denn
45 )  Rechts-  und  wirtschaftliche  Nachrichten  der  Leipziger  Zeitschrift, ­
  Nr.  1.
46 )  Wassertrü  dinger,  Zeitgem.  Steuersragen  1920,  108.
        <pb n="32" />
        dann  tritt  an  die  Stelle  der  beschränkten  die  unbeschränkte
Haftung,  also  zweifellos  ein  erheblicher  Rechtsnachteil.
Ungewöhnliche  Rechtsformen.
4.  Die  schärfste  Kritik  hat  diejenige  Bestimmung  des  §  5
herausgefordert,  nach  der  als  weiteres  Kriterium  für  den
Mißbrauch  von  Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten  des
bürgerlichen  Rechts  auch  die  Tatsache  dienen  soll,  daß  ungewöhnliche, ­
  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  nicht  entsprechende
Rechtsformen  gewählt  sind.  Man  hat  darauf  hingewiesen,
daß  jede  neue  Rechtsform  zunächst  den  Charakter  des  Ungewöhnlichen ­
  hat  und  daran  die  Befürchtung  geknüpft,  diese
Bestimmung  würde  den  wirtschaftlichen  Aufschwung  Deutschlands ­
  verhindern,  wenn  etwa  ein  Geschäftsmann  zur  Vornahme ­
  seiner  Rechtsgeschäfte  eine  neue  Form  wähle,  die
auch  steuerliche  Vorteile  mit  sich  bringt.  Endlich  hat  man
auch  einen  Widerspruch  zwischen  den  §§  4  und  5  RAO.  erblicken ­
  wollen,  weil  nach  §  4  bei  der  Auslegung  der  Steuergesetze ­
  „die  Entwicklung  der  Verhältnisse"  berücksichtigt  werden ­
  soll,  während  gerade  in  „ungewöhnlichen  Rechtsformen
und  Rechtsgeschäften"  ein  Merkmal  für  das  Vorliegen  einer
Steuerumgehung  erblickt  wird.
Wenngleich  diese  Ansichten  von  namhaften  Autoritäten
des  Handels-")  und  Steuerrechts")  vertreten  werden,  so  vermag ­
  ich  mich  dieser  Auffassung  doch  nicht  anzuschließen,  und
ich  glaube,  daß  man  dem  Gesetz  Unrecht  tut,  wenn  man  sie
ihm  unterstellt.
Zunächst  scheinen  mir  schon  die  oben  wiedergegebenen
Beispiele  der  Begründung  darauf  hinzudeuten,  daß  man  das
Wort  „ungewöhnlich"  nicht  so  auslegen  darf,  als  falle  darunter
jeder  originelle  neue  Rechtsgedanke,  der  auch  gleichzeitig  einen
steuerlichen  Vorteil  mit  sich  bringt.  Was  in  Wahrheit  gemeint ­
  ist,  scheint  mir  am  klarsten  aus  den  bereits  in  anderem
        <pb n="33" />
        32

Zusammenhang  zitterten  Worten  des  Verfassers  des  Gesetzes ­
  hervorzugehen,  indem  er  sagt,  der  Zweck  eines  Steuergesetzes ­
  solle  nicht  dadurch  vereitelt  werden  können,  „d  a  ß
jemand  spitzfindig  mit  allerhand  Rechtskniffen ­
  der  Sache  ein  anderes  juristisches  Gewand ­
  umhängt,  während  wirtschaftlich  alles
beim  alten  bleibt“.  Auch  in  dem  gleichfalls  bereits
angeführten  offiziösen  Artikel  in  der  „Deutschen  Allgemeinen
Zeitung"  wird  hervorgehoben,  es  müsse  feststehen,  daß  der
Steuerpflichtige  in  der  Absicht  der  Steuerumgehung  „f  e  r  n  -
abliegende  ungewöhnliche  Rechtsformen,
Rechtskniffe  wählt“.  Hierher  gehört  etwa  das  von
der  Begründung  erwähnte  Beispiel,  daß  sich  der  Erwerber
eines  Grundstücks  zur  Ersparung  der  Grundwechselabgabe
von  dem  früheren  Eigentümer  rechtlich  nur  als  Portier  mit
umfassendeu  Vollmachten  anstellen  läßtt^).  Auch  der  voin
OVG.  VII,  346,  behandelte  Fall  wäre  hier  zu  nennen,  in  dem
behauptet  wurde,  daß  eine  G.  m.  b.  H„  die  gegründet  war,
um  die  Anlagen  einer  Aktiengesellschaft  zu  übernehmen,  lediglich
  deren  Betriebsstätte  und  nur  als  „Deckmantel  zur  Umgehung ­
  der  Steuerpflicht"  zu  betrachten  set.

«a)  Dagegen  gehört  der  von  der  „Franks.  Ztg."  (1919,  Nr.  639,
0.3)  angeführte  Fall  der  Sanierung  einer  Akt.-Ges.  dergestalt,
daß  Aktionäre  einen  Teil  ihrer  Aktien  franko  Valuta  jur  Verfügung ­
  stellen  und  die  Gesellschaft  diese  Aktien  wieder  neu  ausgibt, ­
  nicht  hierher.  „Dadurch  wird  zwar  die  Herabsetzung  und
Wiedererhöhung  des  Kapitals  vermieden,  aber  der  gewählte  Weg
ist  nicht  ungewöhnlich,  er  entspricht  vielmehr  der  wirtschaftlichen
Lage.  Man  kann  umgekehrt  sagen,  daß  die  steuerlichen  Akte
Notbehelfe  sind,  zu  denen  der  Verkehr  erst  greift,  wenn  die
Sanierung  sonst  nicht  durchgeführt  werden  kann."  (Becker,  Bank-Arch.
  1919,  15.)
Ferner  sei  auf  den  Aufsatz  Beckers  (DIZ.  1920,  88)  verwiesen, ­
  wo  er  ausführt,  daß  Recht  und  Billigkeit  gebieten,  daß
von  den  gesetzlichen  Bestimmungen,  die  nur  gegen  den  bösen
Willen  der  Steuerpflichtigen  gerichtet  sind,  nur  in  Notfällen
Gebrauch  gemacht  wird  und  sie  nicht  unnütz  belästigt  werden.
Nach  §  6  RAO.  sollen  die  Behörden,  wo  i£&amp;gt;r  Ermessen  gilt,
„n  a  ch  Recht  und  Billigkeit"  entscheiden.
        <pb n="34" />
        33

Gerade  in  dem  §  4  des  Gesetzes  erblicke  ich  vielmehr  das
beste  Gegengewicht  gegen  eine  den  volkswirtschaftlichen  Fortschritt ­
  eindämmende  Auslegung  dieses  so  vielfach  angegriffenen ­
  Begriffsmerkmals  des  §  5.
Der  §  4  hatte  nach  dem  Entwurf  der  RAO.  ursprünglich
folgende  Fassung:  „Bei  der  Auslegung  der  Steuergesetze
sind  ihr  Zweck,  ihre  wirtschaftliche  Bedeutung  und  der  durch
die  Entwicklung  begründete  Wandel  der  Dinge  und  Anschauung ­
  zu  berücksichtigen."  Die  Begründung  hat  hierzu
folgendes  bemerkt:  „Gerade  bei  den  Steuergesetzen  ist  es
wesentlich,  daß  der  Zusammenhang  der  Gesetze  mit  der  Volkswirtschaft ­
  und  der  Zweck,  der  mit  den  Gesetzen  erreicht  werden
soll,  genügend  beachtet  werden.  Auch  der  Wandel  der  Anschauungen ­
  im  Laufe  der  Zeit  muß  berücksichtigt  werden,
wenn  die  Rechtsanwendung  mit  dem  Volksempfinden  nicht
ständig  in  Widerspruch  geraten  soll."  In  den  Kommissionsberatungen ­
  ergab  sich,  daß  die  Beschränkung  auf  den  Wandel
bloß  der  wirtschaftlichen  Anschauungen  zu  eng  erschien.  Infolgedessen ­
  wurde  folgende  Fassung  gewählt:  „Bei  Auslegung ­
  der  Steuergesetze  sind  ihr  Zweck,  ihre  wirtschaftliche
Bedeutung  und  die  Entwicklung  der  Verhältnisse  zu  berücksichtigen." ­

Gegenüber  einem  Antrag,  den  §  4  ganz  zu  streichen,
wurde  hervorgehoben,  daß  gerade  das  Vorhandensein ­
  einer  solchen  Auslegungsvorschrift  die
Auslegung  auch  wieder  begrenze.
Diese  Begrenzung  ergibt  sich  nun  meines  Erachtens  in
erster  Linie  gerade  bei  der  Auslegung  des  §  5.  Rechtsformen
oder  Rechtsgeschäfte  werden  hiernach  selbst  bei  ihrer  ersten
Anwendung  nicht  mehr  als  ungewöhnlich  angesehen  werden
können,  wenn  „die  Entwicklung  der  Verhältnisse"  sie  als
gerechtfertigt  erscheinen  läßt.
„Reue  wirtschaftliche  Verhältnisse  und  Erscheinungen"
so  sagt  Flechtheim^b)  zutreffend  —  „verlangen  eben  auch

"b)  IW.  1919,  782.
        <pb n="35" />
        34

neue,  also  zunächst  ungewöhnliche  Rechtsformeu.  Denken  wir
z.  B.  nur  an  die  Entwicklung  des  Kartellrechts.  Die  eigenartige ­
  Rechtsform  der  Doppelgesellschaft,  die  sich  beim
Rheinisch-Westfälischen  Kohlensyndikat  aus  freier  juristischer
Phantasie  entwickelt  hat,  wurde  noch  vor  wenigen  Jahren
von  unserem  Altmeister  Klein  als  ein  juristischer  Wechselbalg ­
  abgelehnt,  und  doch  haben  vor  wenigen  Wochen  erst
die  Ausführungsvorschriften  zum  Reichskohlengesetz  diese
Rechtsform  gesetzlich  sanktioniert."  .  .  .  „Gerade  die  heutigen
Verhältnisse  bringen  es  von  selbst  mit  sich,  daß  Geschäfte
geschlossen  werden  müssen,  die  sich  nicht  in  den  alten,  ausgefahrenen ­
  Geleisen  bewegen.  Man  denke  nur  an  Geschäfte
mit  dem  Ausland.  Bei  der  Höhe  der  jetzigen  Steuergesetze
hängt  die  Frage,  ob  ein  Geschäft  gemacht  wird  und  zu  welchen
Bedingungen  es  gemacht  werden  kann,  wesentlich  von  der
Steuerfrage  ab."
Die  Zusion  Patzenhofer  —  Schultheiß,  der  Zusammenschluß ­
  Deutsch-Luxemburg  —  Gelsenkirchen.
Gerade  die  modernste  Wirtschaftsentwicklung  gibt  zahlreiche ­
  Beispiele  hierfür.
Die  Notwendigkeit,  einzelne  Unternehmungen  zum  Zweck
des  rationellen  Aufbaus  der  Produktion  zusammenzufassen,
drängt  zur  Verschmelzung  von  Unternehmungen.  Hierbei
hat  sich  herausgestellt,  daß  zwar  in  vielen  Fällen  die  althergebrachte ­
  gewöhnliche  Form  der  Fusion  der  richtige
Weg  ist,  in  anderen  Fällen  aber  neue  Formen  gesucht  werden
müssen.  Die  Patzenhofer-  und  die  Schultheiß-Brauerei,
  die  in  einer  großen  Zahl  von  Orten  je  eine
unvollständig  ausgenutzte  Niederlage  nebeneinander  unterhielten, ­
  nahmen  zur  Erzielung  wesentlicher  Ersparnisse
im  Betrieb  ihrer  Niederlagen  und  im  Transport  eine  völlige
Fusion  miteinander  vor.  Ungefähr  zu  der  gleichen  Zeit
schlossen  sich  die  Gelsenkirchener  Bergwerks-Aktiengesellschaft
  und  die  Deutsch-Luxem-
        <pb n="36" />
        35

bit  r  g  if  cf)  e  Bergwerks-  und  tzütteu-Aktieng
  ese  lisch  aft  zusammen.  Auch  dieser  Zusammenschluß  soll
eine  Rationalisierung  in  technisch-wirtschaftlicher  Beziehung
mit  sich  bringen.  Durch  die  Gasfeuerung,  die  Deutsch-Luxemburg ­
  mit  Hilfe  von  Gelsenkirchen  an  die  Stelle  der  Kohlenfeuerung ­
  setzen  wird,  soll  allein  soviel  Kohle  gespart  werden,
wie  zwei  große  Elektrizitätswerke  zu  verbrauchen  Pflegen.  Und
noch  größere  Ersparnisse  sollen  dadurch  erzielt  werden,  daß
aus  der  Gesamtförderung  beider  Unternehmungen  jedem
Verarbeitungsprozeß  die  für  ihn  technisch  geeignetesten  Kohlen
zugeführt  werden  können.
In  beiden  Fällen  handelt  es  sich  also  darum,  einer
Verschwendung  Einhalt  zu  tun,  die  durch  Zersplitterung  der
Kräfte  entstand.  Während  aber  in  dem  einen  Fall  die
gewöhnliche  Form  der  Fusion  als  das  richtige  erschien, ­
  wurde  in  dem  anderen  Fall  die  ungewöhnliche
Form  der  Interessengemeinschaft  unter  gleichzeitiger  Bildung ­
  eines  neuen  Rechtssubjekts,  der  „Rhein-Elbe-Union",
gewählt,  wie  es  heißt,  weil  man  „eine  zu  scharfe  Zentralisierung ­
  und  die  damit  unfehlbar  verbundene  bureankratische
Verfilzung  vermeiden  wollte,  wie  sie  sich  bei  Großunternehmungen ­
  leicht  einstellt".  Daß  hierbei  auch  steuerliche  Erwägungen ­
  mitgesprochen  haben,  wurde  von  den  Verwaltungen
beider  Gesellschaften  ausdrücklich  hervorgehoben^^),  das  könnte

»sc)  In  der  Generalversammlung  von  Deutsch-Luxemburg  bemerkte ­
  Hugo  Stinues,  der  Vertrag  stelle  einen  möglichst
vollständigen  Ersatz  einer  aus  steuerlichen  Gründen  nicht  durchführbaren ­
  Verschmelzung  dar.  Eine  ähnliche  Erklärung  gab  vr.Salomonsohn
  in  der  Generalversammlung  von  Gelsenkirchen  ab.
Der  Vertrag  wahrt  die  rechtliche  Selbständigkeit  jeder  einzelnen
Gesellschaft.  Jede  soll  auch'  weiterhin  unter  ihrer  selbständigen
Leitung  für  sich  arbeiten,  aber  nach  gemeinschaftlichen  Richtlinien, ­
  die  eine  für  diesen  Zweck  neu  gegründete  Obergesellschaft
die  „Rhein-Elbe-Union  G.  m.  b.  H."  gibt.  Während  der  Sauer
des  Vertrags  wird  für  jede  Gesellschaft  die  Verfolgung  von  Sonderinteressen ­
  ausgeschlossen.  Die  Gemeinschaft  umfaßt  die  gesamten
Geschäfte  und  Unternehmungen;  Sondergeschäfte  bleiben  nicht  bestehen ­
  und  können  auch  nicht  neu  begründet  werden.  Bei  Mer-
        <pb n="37" />
        36

aber  nach  Lage  der  Sache  niemals  die  Anwendbarkeit  des  §  5
rechtfertigen.  Offenbar  handelt  es  sich  übrigens  um  eine
Form,  die  man  bei  gleichen  Verhältnissen  jetzt  in  ähnlicher ­
  Art  öfter  zu  beobachten  haben  wird.  Das  kanir

nnngsverschiedenheiten  entscheidet  ein  Gemeinschaftsrat,  der  gleichzeitig ­
  die  Fühlungnahme  der  beiden  Gesellschaften  Herstellen  soll,
nnd  der  Überhaupt  die  oberste  Instanz  des  zwar  nicht  rechtlich,
aber  nach  Sinn  nnd  Absicht  des  Vertrags  tatsächlich  vorhandenen
Gesamtnnternehmens  darstellt.
Der  Gemeinschaftsrat  kann  seine  Befugnisse  jederzeit  noch
erweitern,  darf  jedoch  die  rechtliche  Selbständigkeit  der'  Gesellschaft ­
  und  die  gesetzliche  Zuständigkeit  ihrer  Organe  nicht  beeinträchtigen ­
  Bei  Stillegungen  wirkt  er  mit.  Wenn  die  Gesellschaften ­
  einander  leihweise  Kapital  Überlassen,  findet  eine  gegenseitige ­
  Vergütung  nicht  statt.  Die  Rhein-Elbe-Union  hat  auch
in  Fragen  des  Ein-  und  Verkaufs  die  Direktive.  Aber  jeder  Betriebsgesellschaft ­
  wird  in  diesem  Rahmen  absichtlich  Selbständigkeit
gelassen.
Die  „Rhein-Elbe-Union  G.  in.  b.  §.“  wird  mit  der  Befugnis
ausgestattet,  jederzeit  Auskunft  über  die  Geschäfte  der  Gesellschaften
zu  verlangen;  ihr  sind  periodisch  Berichte  zn  erstatten.  Sie  kann
jederzeit  Einsicht  in  die  Bücher  nehmen  oder  die  Betriebe  kontrollieren. ­
  Sie  stellt  Arbeitspläne  auf  und  die  Grundsätze  für
den  Ausbau  der  Betriebe.  Sie  hat  ferner  die  allgemeinen  Direktiven ­
  für  die  Bilanzierung  zu  geben.  Auch  wird  ein  gemeinschaftlicher ­
  Finanzplan  aufgestellt;  der  Kredit  der  Gesellschaften  ist
im  Interesse  der  Gemeinschaft  auszunutzen.  Die  oberste  Entscheidung ­
  steht  beim  Gemeinschaftsrat,  der  ans  den  Geschäftsführern ­
  der  Rhein-Elbe  oder  aus  einer  gleichen  Zahl  von  weiteren
Mitgliedern  besteht,  die  zur  Hälfte  von  Gelsenkirchen  und  Luxemburg ­
  gestellt  werden.  Er  hat  zwei  gleichberechtigte  Vorsitzende.
Beschlüsse  müssen  übereinstimmend  von  der  Mehrheit  der  anwesenden ­
  Vertreter  jeder  Gesellschaft  gesagt  werden.  Kommt  eine
Einigung  nicht  zustande,  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  Die
Zustimmung  des  Gemeinschaftsrats  ist  unter  anderm  erforderlich
für  die  Aufnahme  neuer  Produktionen  nnd  die  Errichtung  neuer
Anlagen,  für  die  Reubeteilignngen  sowohl  als  für  Veräußerungen
von  Wertpapieren  aus  früheren  Interessenahmen  und  für  die
Aufnahme  von  Anleihen.  Die  Interessengemeinschaft  tritt  mit  dem
1.  10.  20  in  Kraft.  Das  Kapital  von  Gelsenkirchen  wird
zwar  nicht  rechtlich  aber  faktisch  auf  130  Mill.  M.  reduziert,
indem  die  Gesellschaft  58  Mill.  M.  der  bei  der  bekannten  Transaktion ­
  eingereichten  Aktien  von  den  Konsortien  in  ihr  eigenes
Portefeuille  übernimmt.
        <pb n="38" />
        37

man  wohl  aus  einer  Bemerkung  F  l  e  ch  t  h  e  i  m  8 49 )
schließen,  der  ausführt,  daß  die  Schwierigkeiten  der
Produktion  und  das  Interesse  an  rationeller  Ausnutzung
der  Anlagen  zur  Eingehung  von  Betriebsgemeinschaften
drängen,  und  hierfür  sei  eine  Gesellschaft  des  bürgerlichen
4  Rechts  neben  der  nicht  immer  anwendbaren  und  zweckmäßigen
Fusion  die  gegebene  Rechtsform.
Auch  diejenigen  Rechtsformen,  welche  bei  ihrem  ersten
Auftreten  zweifellos  als  ungewöhnliche  zu  bezeichnen  waren,
im  Laufe  der  Zeit  aber  infolge  ihrer  häufigen  Anwendung
so  sehr  üblich  geworden  sind,  daß  sie  nunmehr  als  „eine
den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  entsprechende  rechtliche  Gestaltung" ­
  anzusehen  sind,  können  als  ungewöhnliche  nicht
mehr  angesprochen  werden.

Von  dem  Gesamtgewinn  der  Gemeinschaft  erhält  jede  Gesellschaft ­
  50  «/o  zur  freien  Verfügung.  Ermittelt  wird  dieser  Gewinn
durch  besondere  Vorbilanzen,  in  die  Abschreibungen  auf  Anlagen, ­
  Tantiemen  usw.  zunächst  nicht  aufgenommen  werden.  Diese
Abschreibungen  ebenso  wie  Rückstellungen  bestimmt  vielmehr  der
Gemeinschaftsrat.  Als  normal  werden  8°,'o  des  Anlagebuchwerts
angesehen.  Ueber  die  bei  Gründung  der  Gemeinschaft  vorhandenen ­
  Anlagen  und  Betriebskapitalien  einschließlich  der  stillen
Reserven  können,  im  Gegensatz  zum  Gewinnanteil,  die  Gesellschaften ­
  nur  mit  Zustimmung  des  Eemeinschaftsrats  verfügen.
Um  jedes  Interesse  an  einer  vorzeitigen  Auflösung  der  Gemeinschaft
t  auszuschalten,  erteilen  sich  die  Gesellschaften  gegenseitig  je  einen  Genußschein. ­
  Dieser  Genußschein  tritt  erst  mit  einer  evtl.  Auslösung
der  Gemeinschaft  in  Wirksamkeit  und  verbürgt  einen  Anteil  am
Supergewinu  des  betreffenden  Unternehmens;  ein  Stimmrecht
in  der  G.-V.  hat  er  aber  nicht.  Bis  zur  Auflösung  der  Gemeinschaft ­
  können  die  Scheine  weder  verpfändet  noch  veräußert  werden;
später  würde  ihre  Begebung  und  ihre  Zerlegung  angängig  sein.
Die  zwischen  den  Gesellschaften  getauschten  Genußscheine  gewähren
nach  Auflösung  der  Gemeinschaft  einen  Anteil  am  Reingewinn,
der  ebenso  groß  ist,  wie  der  Gesamtbetrag,  der  nach  der  Trennung
in  irgend  einer  Form  an  die  Aktionäre  zur  Ausschüttung  kommt.
Bei  Verletzung  der  Vertragsbestimmungen  ist  eine  Strafe  von
5  Mill.  M.  für  jeden  Einzelfall  zu  erlegen,  die  durch  ein
Schiedsgericht  ermäßigt  werden  samt,  das  auch  über  andere  Streitfragen, ­
  beispielsweise  im  Falle  vorzeitiger  Kündigung,  zu  entscheiden ­
  hat.
49 )  Flechtheim,  IW.  1920,  635.
        <pb n="39" />
        38

Gratisaktien.
Als  ein  typisches,  hierher  gehöriges  Beispiel  dürfte  die
Ausgabe  von  Gratisaktien  anläßlich  der  Erhöhung
des  Grundkapitals  angesehen  werden  können.  Man  versteht
hierunter  die  Erhöhung  des  Aktienkapitals  dergestalt,  daß
die  Einzahlungen  auf  die  neuen  Aktien  nicht  aus  den  Mitteln
der  Aktionäre,  sondern  aus  denen  der  Aktiengesellschaft  selbst
bestritten  werden,  sei  es,  daß  hierzu  Reserven  oder  Gewinne
verwendet  toerben 493 ).  Als  der  Entwurf  des  Gesetzes  über
das  Reichsnotopfer  erschien,  nach  dem  die  Reserven  der  Aktiengesellschaften ­
  .dieser  Abgabe  unterliegen,  während  sich  zu
gleicher  Zeit  die  Ausgabe  von  Gratisaktien  auf  dem  vorbezeichneten
  Wege  außerordentlich  vermehrte,  wurde  mehrfach ­
  darauf  hingewiesen^^),  es  müsse  durch  eine  gesetzliche  Bestimmung ­
  dagegen  Vorsorge  getroffen  werden,  daß  die  Aktiengesellschaften ­
  auf  diese  Weise  ihre  Abgabepflicht  verringerten.
Die  dergestalt  eintretende  Steuerersparnis  betrug  nämlich
20  o/o.  Denn  einerseits  verschwanden  auf  diese  Weise  die
abgabepflichtigen  Reserven,  andererseits  erhöhte  sich  das  Abzugskapital ­
  um  den  Betrag  dieser  Reserven.  Eine  entsprechende
Bestimmung  ist  jedoch  in  das  Gesetz  über  das  Reichsnotopfer
nicht  aufgenommen  worden.  Zweifellos  ist  es  nun  richtig,
daß  diese  Rechtsform  vor  Eintritt  der  Kriegskonjunktur  in
Deutschland  nur  vereinzelt  vorkam,  und  früher  als  ungewöhnlich ­
  bezeichnet  werden  mußte.  Das  wird  auch  in  der
Literatur  hervorgehoben,  und  trotzdem  sich  hierbei  viele
zweifelhafte  Rechtsfragen  ergeben,  boten  dieselben  doch  offenbar ­
  so  geringes  praktisches  Interesse,  daß  in  den  Kommentaren
zum  HGB.  darüber  kaum  gesprochen  wurde.  Seit  Beginn
der  Kriegskonjunktur,  und  lange  Zeit,  bevor  der  Entwurf
zum  Gesetz  über  das  Reichsnotopfer  bekannt  wurde,  ist  die
Ausgabe  von  Gratisaktien  jedoch  zu  einer  so  gewöhnlichen
49a )  Vgl.  über  die  verschiedenen  hierbei  üblichen  Formen:
Rosendorff,  Die  Bilanz-  und  Dividendenpolitik  der  Aktiengesellschaften ­
  während  des  Krieges  (Carl  Heymanns  Verlag).
49b )  Z.  B.  von  der  „Franks.  Ztg."  (I.  Morgenbl.  vom  22.  8.19).
        <pb n="40" />
        39

Rechtsform  geworden,  daß  im  Laufe  der  letzten  Jahre  kaum
eine  Woche  vergangen  ist,  in  der  nicht  irgendeine  Aktiengesellschaft ­
  ihr  Kapital  auf  diesem  Wege  erhöht  hat.  Diese  ursprünglich ­
  ungewöhnliche  Rechtsfonn  hat  also  jetzt  zweifellos  den
Charakter  einer  gewöhnlichen  Rechtsform  angenommen.
Keine  rückwirkenöe  Kraft  ües  §  5  RjFKt).
Soweit  derartige  und  ähnliche  Transaktionen  vor  Inkrafttreten ­
  der  RAO.  vorgenommen  sind,  würden  sie  übrigens
auch  aus  dem  Grunde  von  dem  §  5  nicht  mehr  getroffen
werden  können,  weil  diese  Vorschrift  keinerlei  rückwirkende
Kraft  hat.  Es  war  dies  allerdings  ursprünglich  im  §  442
RAO.  beabsichtigt,  und  die  Begründung  (S.  135)  hatte  es
sogar  für  unentbehrlich  erklärt,  „um  bisher  vorgenommene
Schiebungen  zu  vereiteln".  Diese  Bestimmung  ist  jedoch
später  beseitigt  worden,  weil  man  eine  solche  Regelung  mit
Recht  als  unbillig  empfand,  insbesondere  mit  Rücksicht  darauf,
daß  die  bisherige  gerichtliche  Praxis  die  Zulässigkeit  von
Maßnahmen  anerkannt  hat,  die  nach  neuem  Recht  als  Steuerumgehungen ­
  erscheinen,  so  daß  der  Steuerpflichtige  in  die
Lage  versetzt  sein  könnte,  den  durch  die  getroffene  Wahl
der  Rechtsform  bedingten  Rechtsnachteil  und  doch  zugleich
die  unverminderte  Steuerlast  zu  tragen.  Es  erhoben  sich
auch  Bedenken  wegen  Einräumung  rückwirkender  Kraft  auf
unbegrenzte  Zeit,  und  endlich  wurde  der  praktische  Wert
der  rückwirkenden  Kraft  nur  gering  veranschlagt,  da  insbesondere ­
  im  Vermögenszuwachssteuergesetz  die  Fälle  der
Umgehung  schon  kasuistisch  durch  besondere  Vorschriften  erfaßt
seien.
Sonüerformen  industrieller  Kreditbeschaffung.
Die  zurzeit  herrschenden  ungewöhnlichen  wirtschaftlichen
Verhältnisse  werden  es  auch  häufig  erforderlich  machen,  daß,
um  ihnen  zu  entsprechen,  Rechtsfornren  gewählt  werden,  die
zwar  an  und  für  sich  „ungewöhnlich"  sind,  nach  Lage  der
Dinge  aber  die  „entsprechende  wirtschaftliche  Gestaltung  dieser
        <pb n="41" />
        40

Verhältnisse"  darstellen.  Hierher  gehören  beispielsweise  die
Sonderformen  der  industriellen  Kreditbeschaffung, ­
  wie  sie  im  größten  Stil  die  soeben  erfolgte
Kapitalbeschaffung  derAllgemetnenElektricitäts-Gesellschaft
  durch  kumulative  Vorzugsaktien,  die
sonst  nur  zu  Sanierungszwecken  gewählt  wurde,  darstellt^").
Beschafft  sich  eine  Gesellschaft  mit  Rücksicht  auf  die  derzeitige ­
  Teuerung  und  Kapitalnot  durch  Darlehen,  Ausgabe
von  Genußscheinen  oder  Aufnahme  eines  stillen  Gesellschafters ­
  Kapital,  statt  auf  dem  Wege  d^r  Kapitalerhöhung
oder  von  Nachschüssen,  weil  sie  hierbei  von  der  Voraussetzung
ausgeht,  daß  es  sich  nur  um  einen  vorübergehenden  Bedarf
an  Kapital  handelt,  für  den  sie  später  keine  nutzbringende
Verwendung  mehr  hat,  so  fallen  derartige  Maßnahmen  selbst
dann  nicht  unter  den  §  5  RAO.,  wenn  sie  eine  Steuerersparung ­
  zur  Folge  haben.  Die  Entscheidungen  des  RFH.  und
anderer  Gerichte,  durch  die  die  Ansprüche  des  Fiskus  nach
dem  früheren  Recht  als  unberechtigt  zurückgewiesen  sind,  beanspruchen ­
  daher  auch  jetzt  noch  ihre  volle  Geltung,  und  die
von  einigen  Juristen  vertretene  gegenteilige  Ansicht  kann
daher  nicht  gebilligt  toerben 503 ).
Oer  „Aweckrvanüel  üer  Rechtsinstitute".
Indem  der  Gesetzgeber  davon  ausgeht,  daß  bestimmte
Rechtsformen  gewöhnlich  sind,  um  einen  bestimmten,  den
wirtschaftlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Erfolg  zu  erreichen, ­
  daß  also  gewisse  Rechtsinstitute  auch  gewöhnlich  die
Vernlittler  ganz  bestimmter  wirtschaftlicher  Erfolge  sind  und
im  Verkehr  zur  Erreichung  bestimmter  Zwecke  dienen,  wie
so)  Die  Transaktion  der  AEG.  hat  allerdings  mit  der  Steuersrage ­
  nichts  zu  tun.
60a)  RFH.  I,  69,  71.  OLG.  Hamburg,  vom  11.  4.  19  (Rundschau ­
  f.  G.  m.  b.  H.  1919,  327).  Ebenso  Mrozek,  Rundsch.
1920,  179.  Anderer  Ansicht:  Weinbach,  Zeitgem.  Steuerfragen
1919.  4  und  Karten-Ausk.  d.  Steuerr.  Heft  9,  S.  11b.  Wassertrübinger,
  Zeitgem.  Steuerfragen  1920,  110.
Die  Ent  sch.  d.  RFH.  I,  286  und  II,  347  behandeln  Sonderfälle, ­
  durch  die  die  im  Text  geäußerte  Ansicht  nicht  widerlegt  wird.
        <pb n="42" />
        41

z.  B.  die  Schenkung  zur  unentgeltlichen  Bereicherung  eines
anderen,  der  Kauf  zum  Austausch  von  Ware  und  Preis,  das
Pfandrecht  zur  Sicherung  bestimmter  Ansprüche,  übersieht  er
den  von  I  e  l  l  i  n  e  k  sogenannten  „Zweckwandel  der
R  e  ch  t  s  i  n  st  i  t  u  t  e",  und  damit  diejenige  Erscheinung,  die
Wundt  als  das  Gesetz  von  der  „Heterogonie  der  Zwecke"
bezeichtlet  hat'^b).  Der  Zweck  eines  Rechtsinstituts  steht
nämlich  keineswegs  ein-  für  allemal  fest,  sondern  kann  bei
veränderten  wirtschaftlichen  Verhältnissen  eine  Wandlung
durchmachen,  an  die  der  Gesetzgeber  niemals  gedacht  hat.  So
sagt  T  h  ö  l"),  „daß  das  Gesetz  durch  die  Publikation  sich
vom  Gesetzgeber  losreißt  und  nunmehr  durch  den  systematischen
Zusammenhang,  in  dem  seine  einzelnen  Rechtssätze  zueinander ­
  und  zu  dem  bereits  geltenden  Recht  aufzufassen  sind,
so  selbständig  als  der  publizierte  Wille  der  gesetzgebenden
Gewalt  heraustritt,  daß  der  Wille  und  die  Einsicht  der  eigentlichen ­
  Verfasser  des  Gesetzes  gleichgültig  werden".
Als  markantes  Beispiel  für  eine  solche  Zweckwandlung
eines  Rechtsinstituts  sei  hier  die  anläßlich  der  Beratung
des  §  5  und  seiner  Erörterung  in  der  Literatur  wiederholt
genannte  Sicherungsübereignung  angeführt.
Nach  deutschem  Recht  kann  ein  Pfandrecht  an  beweglichen ­
  Sachen  nur  als  Faustpfand  bestellt  werden.  Wollte
sich  nun  jemand  durch  Verpfändung  seiner  beweglichen  Habe,
z.  B.  seiner  Maschinen  oder  seines  Geschäftsinventars,  einen
Kredit  verschaffen,  so  mußte  er  sich  zu  diesem  Zweck  dieser
Gegenstände  entäußern.  Damit  wurde  ihm  aber  die  Möglichkeit ­
  genommen,  sein  Geschäft  weiter  betreiben  zu  können.
Infolgedessen  mußte  ein  Weg  gefunden  werden,  durch  den
es  möglich  gemacht  wurde,  dem  Gläubiger  eine  Sicherheit
zu  bestellen,  ohne  daß  dem  Schuldner  die  Gegenstände,  mit
denen  die  Sicherheit  bestellt  wurde,  genommen  wurden.  Dies
hat  man  bekanntlich  dadurch  erreicht,  daß  dem  Gläubiger

sofa)  Wundt,  System  d.  Philos.  I,  326,  329;  Logik  III,  261.
W  Thöl,  Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht,  6*150.
        <pb n="43" />
        42

die  betreffenden  Gegenstände  verkauft,  bzw.  zu  Ligentuni
übertragen  wurden,  und  der  Schuldner  sie  gleichzeitig  in
der  Form  der  Miete  oder  Leihe  wieder  zurückerhielt.  Damit
wurde  der  beabsichtigte  Zweck  erreicht.  Der  Gläubiger  hatte
eine  dingliche  Sicherheit,  die  er  gegenüber  jedermann  geltend
machen  konnte,  während  der  Schuldner  weiter  arbeiten  konnte.
Das  Rechtsinstitut  des  Kaufs,  bzw.  des  Eigentums  hat
mithin  seinen  ursprünglichen  Zweck  dahin  gewandelt,  daß  es
einem  ganz  anderen  Zweck,  nämlich  dem  der  Pfandbestellung,
dienstbar  gemacht  wurde.
Solche  „Zweckwandlungen  der  Rechtsinstitute"  werden
also  besonders  beachtet  werden  müssen,  um  die  Frage,  wann
es  sich  um  Rechtsformen  handelt,  die  den  wirtschaftlichen
Verhältnissen  entsprechen  oder  nicht,  sachgemäß  beantworten
zu  können.
Steuerersparung  nach  geltendem  Recht.
Auf  Grund  vorstehender  Erläuterung  des  §  5  sind  wir
nunmehr  in  der  Lage,  die  eingangs  dieses  Abschnitts  aufgeworfene ­
  Frage,  ob  man  auch  nach  Inkrafttreten  der  RAO.
noch  von  erlaubter  Steuerersparung  sprechen  kann,  wie  folgt
zu  entscheiden:
Alle  vor  Inkrafttreten  der  RAO.,  also  vor
dem  23.  12.  19,  getroffenen  Rechtshandlungen
fallen  nicht  unter  den  §  5.  Soweit  spätere
Rechtshandlungen  in  der  Absicht  der  Steuerumgehung ­
  oder  -minderilng  getroffen  sind,
sind  sie  erlaubte  Steuerersparung,  wenn  auch
nur  eine  einzige  Voraussetzung  des  §  5  fehlt.
Liegt  auch  nur  eine  einzige  seiner  Voraussetzungen ­
  nicht  vor,  so  kann  von  einer  Steuerumgehung ­
  nicht  die  Rede  sein.  Selb  st  wenn
die  zrr  gestandene  Absicht  vorliegt,  eineSteuer
zu  umgehen,  so  muß  die  Steuerbehörde  die
getroffenen  Maßnahmen  gelten  lassen,  wenn
        <pb n="44" />
        gewöhnliche  Rechtsformen  gewählt  sind,  oder
wenn  die  Rechtsformen  zwar  ungewöhnliche
sind,  aber  Nachteile  mit  sich  bringen,  die  für
den  Steuerpflichtigen  von  Bedeutung  sind.
Amgekehrt  muß  die  Steuerbehörde  selb  st  ungewöhnliche ­
  oder  den,  Steuerpflichtigen  keinerlei ­
  Rechtsnachteile  bringende  Wege  als  erlaubte ­
  Steuerersparung  gelten  lassen,  wenn
dieselben  zwar  nicht  in  der  feststehenden  Absicht, ­
  eine  Steuerersparung  zu  erreichen,  gewählt ­
  sind,  im  Ergebnis  aber  steuerliche
Vorteile  mit  sich  bringen,  oder  wenn  die  ungewöhnlichen ­
  Rechtsformen  den  adäquaten
Ausdruck  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse
bilde  n 511 ).
Präsident  Mcozek  über  erlaubte  Steuerersparungen.
Die  Richtigkeit  der  Ansicht,  daß  es  auch  unter  der  Herrschaft ­
  des  §  5  durchaus  noch  Fälle  der  berechtigten  Steuerersparung ­
  gibt,  wird  auch  von  der  Begründung  des  Gesetzes ­
  und  im  Kommissionsbericht  ausdrücklich  anerkannt,  eine
Auffassung,  der  sich  eine  der  ersten  Autoritäten  auf  dem
Gebiet  des  Steuerrechts,  der  S  e  n  ats  p  r  äs  i  d  e  n  t  am
Preußischen  Oberverwaltungsgericht,  Mrozek,
in  einem  in  der  „Rundschau  für  G.  nt.  b.  H."  erschienenen
Auffatz  anschließt^).
Nachdem  er  dort  die  Bestimmungen  des  §  5  RAO.  zitiert
hat,  fährt  er  fort:  „Durch  dieseVorschrift  sollte  die
la )  Ueber  das  Verhältnis  von  §  5  RAO.  zu  dem  besonderen
Umgehungsbegriff  des  §  7  des  Grunderwerbssteuergesehes
  vgl.  den  Kommentar  von  H  a  g  e  l  b  e  r  g  50  ff.;
Görres,  Mitt.  1920,  122.  Ueber  Fälle  aus  dem  Kapitalertragsteuergesetz: ­
  Rohde,  Komm.  144.  —  Ueber  Fälle
aus  dem  Familien-  und  Erbrecht  die  zahlreichen  Aufsätze ­
  in  den  steuerrechtlichen  Fachzeitschriften.  Ferner  Konietzkv
DStZ.  1919,  145;  Nußbaum  DStZ.  1919,  132.
Mrozek,  „Rundschau  f.  G.  m.  b.  vom  Juni  1920.
        <pb n="45" />
        44

wirtschaftliche  Freiheit  in  keiner  Weise  eingeschränkt ­
  werden.  Schon  in  der  Begründung
des  Gesetzes  wird  der  vom  Preuß.  OVG.  in  ständiger ­
  Rechtsprechung  fe  st  gehaltene  Grundsatz,
es  sei  niemandem  verwehrt,  sich  so  ein^urichten,
  daß  er  möglich  st  wenig  Steuern  zu  entrichten ­
  brauche,  ausdrücklich  als  richtig  einer»
kaun  t.“  Und  nachdem  Mrozek  alsdann  die  von  uns
bereits  angeführten  weiteren  Aeußerungen  der  Begründung ­
  über  die  Einschränkung  dieses  Grundsatzes  wiedergegeben ­
  hat,  beruft  er  sich  für  die  Richtigkeit  seiner  Auffassung ­
  auf  folgende  Ausführungen  des  Kommissionsberichts:
„Die  Wahl,  von  mehrerenWegen  der  rechtlichen ­
  Gestaltung  eines  Geschäfts,  die  zu  dem
nämlichen  wirtschaftlichen  Erfolg  führen,  denjenigen ­
  auszusuchen,  der  am  wenig  st  en  mit
steuerlichen  Lasten  verknüpft  ist,  steht  nach  übereinstimmender
  Auffassung  von  Ausschuß  und
RegierungdemSteuerpflichtigenfrei,  solange
die  gewählten  Formen  ein  naturgemäßer  Ausdruck ­
  des  erstrebten  wirtschaftlichen  Zweckes
sind."
Die  Ansicht  von  R  o  m  b  a  ch  ,  daß  Steuerersparung  unb
Steuerumgehnng  dasselbe  seien,  ist  mithin,  wie  R  o  t  h»»)
zutreffend  ausgeführt  hat,  genau  dasselbe,  wie  wenn  man
sagen  wollte,  „daß  Recht  und  Unrecht  dasselbe  seien,  weil  das
formelle  Recht  gelegentlich  bitteres  Unrecht  und  formelles
Unrecht  nach  höherem  Gerechtigkeitsempfinden  Recht  sein  kann.
Friedrich  dem  Großen  wird  nachgesagt,  er  habe  seinen  Untertanen ­
  zur  Erhöhung  der  Erträgnisse  des  Salzmonopols  den
Verbrauch  eines  überreichlich  bemessenen  Quantnms  Salz  vorgeschrieben. ­
  Auf  solche  grob-polizeistaatlichen  Abwege  führt
geradewegs  die  Rombachsche  Auffassung."

M )  Roth,  NStR.  1919,  102.
        <pb n="46" />
        45

Oie  Schwierigkeit  üer  Abgrenzung  zwischen  Steuerersparung, ­
  Steuerumgehung  unü  Steuerhinterziehung
in  üer  Praxis.
Die  Abgrenzung,  wann  Steuerersparüng  und  wann
Steuerumgehung  oder  Steuerhinterziehung
vorliegt,  wird  in  der  Praxis  bei  den  stark  verklausulierten
und  kautschukmäßigen  Bestimmungen  der  §§  5,  359  und  367
allerdings  häufig  auf  Schwierigkeiten  stoßen.  Wie  schwer  sich
mit  diesen  Bestimmungen  arbeiten  lassen  wird,  kann  man
schon  aus  der  Tatsache  ersehen,  daß  in  der  Rechtswissenschaft
die  gleichen  Fälle  von  den  einen  als  erlaubte  Steuerersparung, ­
  von  den  anderen  als  mißbräuchliche  Steuerumgehung
und  von  den  dritten  sogar  als  strafbare  Steuerhinterziehung
angesehen  werden.
Das  möchte  ich  an  folgendem  Fall  exemplifizieren,  der
übrigens  nach  den  Erklärungen  der  Regierung  mit  die  Veranlassung ­
  dazu  gegeben  hat,  daß  der  §  5  in  die  RAO.  aufgenommen ­
  worden  ist.
Oer  „Mitropa-Kall".
Im  Jahre  1905  war  eine  Aktiengesellschaft  errichtet  worden, ­
  deren  Gegenstand  Bergbaubetrieb  war.  Durch  Beschluß
der  Generalversammlung  vom  13.5.16  wurde  der  Gegenstand
des  Unternehmens  auf  den  Erwerb  von  Eisenbahnmaterial
und  alle  damit  zusammenhängenden  Geschäfte  ausgedehnt.
Durch  Beschluß  vom  17.  10.  16  wurde  die  Firma  geändert
in  „Mitropa,  Aktiengesellschaft  für  Erwerb  und  Verwertung
von  Eisenbahnmaterial".  Durch  spätere  Generalversammlungsbeschlüsse ­
  wurde  der  Sitz  der  Gesellschaft  nach  Berlin
verlegt,  die  Firma  umgeändert  in  „Mitropa,  Mitteleuropäische ­
  Schlafwagen-  und  Speisewagen-Aktiengesellschaft",  und
als  Gegenstand  des  Unternehmens  bestimmt:  „Der  Erwerb
unt&amp;gt;  Betrieb  von  Schlafwagen,  Speisewagen,  Luxuswagen  und
Luxuszügen."  Am  24.  11.  16  befanden  sich  sämtliche  Aktien
in  einer  Hand.  Das  Stempelsteueramt  hat  in  der  Gesamt-
        <pb n="47" />
        46

heit  dieser  Vorgänge  eine  Neugründung  erblickt  und  von  dem
bei  Vornahme  der  Aenderungen  vorhandenen  Aktienkapital
von  5  000  000  M.  die  Reichsstempelabgabe  mit  225  000  M.
gefordert.  Auch  die  Vorinstanz  ist  betn  beigetreten.  Der
Reichsfinanzhof  hat  in  seinem  Urteil  vom  16.  7.  19  die  angefochtene ­
  Entscheidung  jedoch  aufgehoben  und  dahin  entschieden, ­
  daß  die  Steuerforderung  als  unbegründet  in  Wegfall ­
  zu  bringen  sei.  Zur  Begründung  dieser  Entscheidung
führte  er  aus,  daß  das  Reichsstempelgesetz  keine  Vorschriften
enthalte,  aus  denen  sich  ergebe,  daß  „Umgehungsgeschäfte
so  zu  versteuern  seien,  wie  das  Geschäft,  dessen  Versteuerung
die  Beteiligten  ersparen  wollten"^).
Die  Regierung  hat  in  den  Beratungen  des  §  5  nun  den
Standpunkt  vertreten,  daß  in  Zukunft  derartige  Fälle  unter
den  Umgehungsparagraphen  fallen.  Dieser  Ansicht  sind
Pinne  r ,6 )  und  Weinba  df) 56 )  beigetreten.  Wassertrüdinge
  r 57 )  vertritt  sogar  den  Standpunkt,  ein  solcher  Fall
sei  als  Steuerhinterziehung  strafbar,  während  L  i  o  n 58 ),  Erlin ­
  g  h  a  g  e  n 59 )  und  Görre  8 60 )  der  Meinung  sind,  daß
es  sich  auch  nach  dem  jetzigen  Rechtszustand  um  eine  ertaubte
Steuerersparung  handle.
Meines  Erachtens  ist  der  letzten  Ansicht  beizutreten,  weil
hier  auch  nicht  ein  einziges  Tatbestandsmerkmal  des  Gesetzes
gegeben  ist.  Zunächst  ist  es  Tatsache,  daß  für  die  gewählte
Form  der  Gründung  keineswegs  die  Absicht  maßgebend  war,
Stempelsteuern  zu  ersparen.  Das  ergibt  sich  schon  aus  den
Personen  der  Gründer,  zu  denen  die  österreichische  und  die
deutsche  Regierung  gehörten.  Maßgebend  waren  vielmehr
gewisse  politische  Gründe,  aus  denen  man  es  venneiden  zu
müssen  glaubte,  die  übliche  Form  zu  wählen,  weil  dabei  nach
")  RFH.  I,  126.
55 )  Pinner,  IW.  1919,  847.
ä6 )  Weinbach,  Kartenauskunftei  des  StR.,  heft  9.
° 7 )  Wassertrüdinger,  Zeitgem.  Steuerfragen,  110.
5S )  Lion,  ebenda,  13.
59 )  Erlinghagen,  IW.  1920,  549.
«°)  Görres,  Bank-Arch.  1919,  30.
        <pb n="48" />
        47

den  aktienrechtlichen  Vorschriften  eine  Offenlegung  der  ganzen
Verhältnisse  notwendig  geworden  wäre,  die  man  aus  den
angegebenen  Gründen  vermeiden  wollte.
Die  gewählte  Rechtsfonn  war  auch  keine  ungewöhnliche, ­
  weil  der  sogenannte  „Verkauf  der  Fasson"  einer  Aktienä
  gesellschaft  eine  Rechtsform  darstellt,  die  seit  Jahren  üblich  ist.
Endlich  aber  ergeben  sich  hierbei  sehr  erhebliche  zivilrechtliche ­
  Nachteile,  so  daß  auch  aus  diesem  Grunde  von  der
Anwendbarkeit  des  §  5  keine  Rede  sein  kann.
i
Rechtsirrtümliche  Auslegung  ües  §  5  RJKZX  üurch
öas  ReichsfinanZmimsterium.
Wie  sehr  das  Finanzmini  st  erium  bemüht  ist,  den
Mißbrauchparagraphen  über  seinen  Inhalt  hinaus  auch  aus
Fälle  auszudehnen,  die  ihm  zweifellos  nicht  unterliegen,  dafür
bieten  zwei  Erlasse  der  jüngsten  Zeit  charakteristische  Beispiele.
Beim  Umsatzsteuergeseh.
§  46  des  Umsatz  st  euergesetzes  vom  24.  11.  19
bestimmt,  daß  bei  einer  Lieferung  oder  sonstigen  Leistung,  die
vor  dem  1.  1.  20  steuerfrei  war  oder  einem  niedrigeren.
Satz  unterlag,  das  neue  Gesetz  nur  dann  maßgebend  sei,
wenn  sowohl  die  Vereinnahmung  als  auch  die  Lieferung  oder
sonstige  Leistung  nach  dem  31.  12.  19  liegen.
Diese  Regelung  wurde  vielfach  zum  Anlaß  genommen,
um  Zahlungen,  die  erst  später  fällig  waren,  noch  vor  dem
bezeichneten  Ternrin  zu  leisten.
Diese  Tatsache  veranlaßte  das  Finanzministerium  zu  folgender ­
  Veröffentlichung:
„In  zahlreichen  Fällen  sind  erhebliche  Zahlungen  noch
Ende  1919  gemacht  worden  im  Hinblick  auf  Lieferungen,  die
erst  1920  erfolgen  sollen.  Die  Steuerpflichtigen  hoffen,  mit
derartigen  Zahlungen  den  niedrigeren  Sätzen  des  alten  Ilmsatzsteuergesetzes ­
  zu  unterliegen.  Die  Steuerersparnis  ist,  besonders ­
  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  bisher
        <pb n="49" />
        48

der  allgemeinen  Umsatzsteuer  von  1/2%  unterlagen,  sehr  erheblich. ­
  Das  alte  Umsatzstenergesetz  ist  in  solchen  Fällen  nur
anzuwenden,  wenn  den  Zahlungen  bestimmte  Bestellungen
gegenüberstehen.
Es  wird  auch  für  die  Beurteilung  des  ganzen  Falles  zu
berücksichtigen  sein,  ob  es  in  dem  Geschäftszweig  schon  bisher
üblich  war,  Vorausbezahlungen  in  dem  erfolgten  Umfang  zu
leisten.  Ergibt  die  Prüfung  solcher  Fälle,  daß  es  sich  um  eine
Umgehung  oder  Minderung  der  Steuerpflicht  handelt,  so
gelten  nach  §  5  RAO.  die  geleisteten  Zahlungen  für  die  Beurteilung ­
  der  Frage,  ob  die  Sätze  des  alten  oder  des  neuen
Gesetzes  zur  Anwendung  kommen,  als  nicht  im  Jahre  1919,
sondern  erst  im  Jahre  1920  erfolgt.  Die  Strafbestimmungen  der
RAO.  und  des  §  42  des  neuen  Umsatzsteuergesetzes  werden
durch  die  Anwendung  des  §  5  RAO.  nicht  berührt."
Diese  Auffassung  ist  zunächst  deshalb  unrichtig,  weil  die
RAO.  keine  rückwirkende  Kraft  hat,  und  das  neue  Umsatzsteuergesetz ­
  erst  am  1.1.  20  in  Kraft  getreten  ist.  Es
können  mithin  Zahlungen,  die  vorher  gemacht  sind,  nicht  „als
Umgehung  des  zur  Zeit  der  Handlung  noch  gar  nicht
existenten  Gesetzes"  angesehen  werden.  Dazu  kommt,  daß  nach
§  271  BGB.  der  Schuldner  berechtigt  ist,  eine  Leistung  sofort
zu  bewirken,  selbst  wenn  eine  Zeit  für  die  Leistung  bestimmt
ist.  Es  kann  auch  nach  den  Bestimmungen  der  RAO.  nicht
davon  die  Rede  sein,  daß  ein  Rechtsgeschäft  schon  dadurch
ungewöhnlich  wird,  daß  die  Zeit  seiner  Vornahme  ungewöhnlich ­
  ist.  Leistet  jemand  eine  Zahlung  früher,  als  er  verpflichtet ­
  ist,  so  tut  er  damit  nichts  weiter,  als  daß  er  ein  ihm
zustehendes  Recht  nicht  wahrnimmt.
Diese  Auffassung  wird  nicht  nur  in  der  Literatur^),  sondern ­
  auch  von  dem  Verfasser  und  Kommentator  des  Umsatzsteuergesetzes, ­
  Geheimrat  P  0  p  i  tz,  geteilt.  Dieser  führt  aus,
es  sei  nichts  dagegen  einzuwenden,  wenn  auch  in  den  letzten
Tagen  des  Jahres  1919  große  Summen  auf  Leistungen  an-M)

  Becher,  NStR.,  153.
        <pb n="50" />
        -  49  -
gezahlt  seien,  die  erst  1920  ausgeführt  werden  sollten.  Das
sei  selbstverständlich  eine  erlaubte  Ausnutzung  des
Gesetzes.  Nur  müsse  es  sich  um  ernstgemeinte  Bestellungen
handeln.  Im  Anschluß  hieran  macht  er  allerdings  folgende
zutreffende  Ausführungen:
„Anders  liegt  es  bei  bloßen  Geldüberweisungen,  deren
Verwendung  sich  1920  ergeben  soll,  bei  denen  Preise  für  bestimmte ­
  Lieferungen  und  sonstige  Leistungen  gar  nicht  verein-(
  bart  sind.  In  solchen  Fällen  handelt  es  sich  nicht  um  Vereinbarungen ­
  von  Leistungen,  sondern  um  Krediteinräumungen; ­
  die  Zahlung  erfolgt  erst  später  durch  Aufrechnung  mit
diesem  Kredit.  Jedenfalls  würde,  auch  wenn  man  Zahlung
annehmen  wollte,  bei  solchen  Ueberweisungen  lediglich  zur
Steuerersparung  ohne  Abstellung  auf  bestimmte  Lieferungen
§  5  RAO.  anzuwenden  sein;  die  zivilrechtliche  Form  der
Zahlung  wird  mißbraucht  lediglich  in  der  Absicht  der  Steuerumgehungb-).

Wir  haben  es  hier  also  „geradezu  mit  einem  Schulfall"
zu  tun,  an  dem  man  den  Unterschied  zwischen  erlaubter
Steuerersparung  und  unzulässiger  Steuerumgehung  besonders
gut  studieren  kann.

Beim  Lohnabzug.
Der  zweite  Fall  betrifft  die  Bestimmungen  über
den  zehnprozentigen  Lohnabzug.  Da  man  mit
den  technischen  Vorarbeiten  bis  zum  26.  6.,  dem  Tage  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Vorschriften,  nicht  fertig  werden  konnte,
haben  sowohl  die  Geschäftsleute  als  auch  die  Behörden  Vorauszahlungen ­
  auf  den  Arbeitslohn  vielfach  vor  diesem  Tage
vorgenommen.  Nachdem  dies  bekanntgeworden  war,  wurde
hierzu  durch  das  WTB.  folgende  Meldung  verbreitet:
„Von  der  zuständigen  Stelle  wird  mitgeteilt:  Die  Bestimmungen ­
  über  die  Erhebung  der  vorläufigen  Einkommen-62
 )  Popitz,  DStBl.  1920,  263,  und  Einführung  zum  Umsatzstg.
  94.
        <pb n="51" />
        50

steuer  durch  Abzug  vorn  Arbeitslohn  treten  am  25.  6.  20  in
Kraft.  Wer  als  Arbeitgeber  Gehälter  oder  Löhne,  die  nach
dem  25.  6.  fällig  werden,  vor  diesem  Tage  auszahlt,  handelt
nach  §  5  RAO.  unzulässig  und  ist  nach  §  50  Eink.StG.  persönlich ­
  haftbar.  Zudem  macht  er  sich  nach  §  359  RAO.  wegen
Steuerhinterziehung  strafbar."
Auch  in  diesem  Fall  kann  von  der  Anwendbarkeit  des
§  5  RAO.,  geschweige  des  §  359,  gar  keine  Rede  sein.  And
die  Ansicht  des  Reichsfinanzministeriums  ist  daher  von  der
Rechtswissenschaft°b)  auch  einmütig  abgelehnt  worden.  So
sagt  Koppe^):
„Eine  Gesetzesumgehung  (§  5  RAO.)  kommt  deshalb
durchweg  nicht  in  Frage,  weil  die  Beteiligten  nicht  aus
diesem  Grunde,  sondern  aus  Gründen  arbeitstechnischer
Schwierigkeit  die  Vorauszahlung  vorgenommen  haben.  Eine
strafbare  Steuerhinterziehung  (§  359  RAO.)  gar  entfällt  schon
deshalb,  weil  objektiv  die  nicht  „geklebten"  Beträge  dem
Staat  ja  gar  nicht  entgehen,  der  beb.  Arbeitnehmer  hat  dann
eben  am  Ende  des  Jahres  nur  entsprechend  mehr  Steuern
nachzuzahleri  bzw.  weniger  zurückzuerhalten  und  subjektiv
fehlt  aus  den  angegebenen  Gründen  wohl  stets  das  Bewußtsein ­
  der  Strafbarkeit;  auch  eine  fahrlässige  Schuld  läßt  sich
nicht  konstruieren,  zumal  zahlreiche  Behörden  selbst  mit  ihrem
Beispiel  vorangegangen  sind.  Begründete  Vorauszahlungen
sind  daher  bedenkeufrei."
Rechtliche  Natur  von  ^usführungsbestimmungen.
Ansichten  des  Reichsfinanzministeriums  darüber,  ob  ein
Gesetz  in  dem  einen  oder  anderen  Sinn  auszulegen  sei,
haben,  wie  nicht  scharf  genug  betont  werden  kann,  auch  keineswegs ­
  die  Bedeutung  einer  authentischen  Interpretation  von

63 )  Lion,  Berl.  Tgbl.  vom  20.  6.  20;  Krombach,  Deutsche
Bergw.-Ztg.  vom  23.  6.  20;  Senatspräsident  Baring  im  Roten
Tag  vom  26.  6.  20.
«A  Koppe,  DStI.  1920,  Juli.
        <pb n="52" />
        —  51  —

Steuergesetzen.  Diese  Bedeutung  haben  sie  selbst  in  denjenigen ­
  Fällen  nicht,  in  denen  dem  Finanzministerium,  wie
z.  B.  im  §  45  des  Ilmsatzsteuergesetzes,  die  Befugnis  eingeräumt ­
  ist,  mit  Zustimmung  des  Reichsrats  Ausführungsbestimmungen ­
  zu  einem  Gesetz  zu  erlassen,  weil  ,,auch  die
zur  Ausführung  eines  Gesetzes  erlassenen  Vorschriften,  die
die  Natur  der  Rechtsverordnung  in  sich  tragen,  immer  nur
die  Ergänzung  des  Gesetzes,  nicht  seine  Auslegung  zum
Gegenstand  haben  sönnen“ 65 ).
Aus  diesem  Grunde  sind  bereits  zahlreiche  Aussührungsbestimmungen,
  auch  wenn  sie  vom  Bundesrat  oder  vom  Reichsrat ­
  erlassen  waren,  sofern  sie  mit  der  richtigen  Auslegung
des  Gesetzes  in  Widerspruch  standen,  sowohl  von  den  Verwaltungsgerichtshöfen ­
  der  einzelnen  Bundesstaaten  als  auch
vom  Reichsfinanzhof  für  ungültig  erklärt  worden 65 ).

Veweislast.
Wenn  das  Finanzamt  die  Ansicht  vertritt,  es  liege  eine
Steuerumgehung  vor,  so  trifft  es  dafür  die  Beweislast 656 ).  Nach
§  173  RAO.  hat  der  Steuerpflichtige  zwar  auf  Verlangen
des  Finanzamts  die  Richtigkeit  seiner  Steuererklärung
nachzuweisen.  Diese  Bestimmung  kann  aber  hier  keine
Anwendung  finden,  denn  die  Richtigkeit  der  Steuererklärung ­
  nach  Maßgabe  der  gewählten  Geschäftsform
steht  in  einem  solchen  Fall  ja  fest.  Nicht  die  Richtigkeit
der  Steuererklärung  als  solche  steht  in  Frage,  sondern  die
Anfechtung  der  gewählten  Geschäftsform,  an  deren  Stelle
eine  andere  treten  soll,  weil  sie  mehr  Steuern  bringt  und
auf  Grund  deren  sich  die  Steuererklärung  ändern  würde.
Es  ist  also  Sache  des.Finanzamts,  den  Beweis  zu  führen,  daß
sämtliche  Voraussetzungen  des  §  5  RAO.  erfüllt  sind.

65 )  RFH.  I,  200;  vgl.  dazu  auch  Rosen  do  rff,  Steuerrecht ­
  der  stillen  Reserven  98  99.
65a )  Ebenso  Ber.  d.  Aussch.  5.
        <pb n="53" />
        52

Daß  diese  Ansicht  richtig  ist,  geht  auch  aus  den  Ausführungen ­
  von  Becker  hervor,  der  ausdrücklich  sagt,  die
Absicht,  die  Steuer  zu  umgehen,  müsse  „f  e  st  g  e  st  e  l  l  t,  d.  h.
von  der  Steuerbehörde  nachgewiesen  werde  n“.

Kolgen  üer  Steuerumgehung.
Gelingt  dem  Finanzamt  dieser  Nachweis,  so  sind  die
sich  hieraus  für  den  Steuerpflichtigen  ergebenden  Folgen,
je  nach  dem  Tatbestand,  verschiedener  Natur.
a)  Zivilrechtlich.  Die  zivilrechtlichen  Wirkungen
bleiben,  wie  die  Begründung  selbst  anerkennt,  unberührt.
Das  heißt  also,  das  Rechtsgeschäft  als  solches  bleibt  im
Verhältnis  zu  denjenigen  Parteien,  die  es  abgeschlossen
haben,  gültig.  Keine  Partei  kann  sich  also  zur  Vermeidung
der  zivilrechtlichen  Folgen  auf  die  Steuernichtigkeit  des
Geschäfts  berufen.
b)  Steuerrechtlich.  Die  steuerrechtlichen  Folgen
können  doppelter  Natur  sein:
«)  Nachzahlungspflicht.  Zunächst  sind  die
Steuern  so  zu  erheben,  wie  sie  bei  einer  den  wirtschaftlichen
Vorgängen,  Tatsachen  und  Verhältnissen  angemessenen  rechtlichen ­
  Gestaltung  zu  erheben  wären.  Die  Begründung  führt
hierzu  selbst  aus,  daß  diese  Frage  in  verwickelten  Fällen
Schwierigkeiten  bereiten  werde.  Doch  sei  die  Gleichmäßigkeit ­
  der  Rechtsübung  durch  die  Einrichtung  des  Reichsfinanzhofs ­
  gewährleistet,  der  hierüber  in  letzter  Instanz  zu  entscheiden ­
  habe.
ß)  Rückerstattungsanspruch.  Steuern,  die  auf
Grund  der  für  unwirksam  zu  erachtenden  Maßnahmen  entrichtet ­
  sind,  werden  auf  Antrag  erstattet,  wenn  die  Entscheidung, ­
  die  die  Maßnahmen  als  unwirksam  behandelt,
rechtskräftig  geworden  ist.  Auch  hier  hat  also  in  letzter
Instanz  der  Reichsfinanzhof  über  die  Erstattungsansprüche
zu  entscheiden.
        <pb n="54" />
        53

c)  Strafrechtlich.  Wie  bereits  hervorgehoben,  ist
die  Steuerumgehung  im  Sinne  des  §  5  i  m  allgemeinen
straflos.
Zur  Begründung  hierfür  wird  in  dem  Kommissionsbericht
  (S.  46)  ausgeführt,  daß  die  Ausstattung  des  Verbots ­
  mit  strafrechtlichem  Schutz  verfrüht  sei,  weil  der  Begriff
der  Steuerumgehung  neu  und  sein  Inhalt  flüssig  sei.  Bleibe
es  bei  der  Steuerumgehung,  so  sei  dieselbe  straflos.  Ihre
einzige  Folge  sei  alsdann  die,  vom  Steuerrecht  nicht  beachtet
zu  werden  und  den  erstrebten  Erfolg  nicht  zu  erzielen.
„Kommen  aber  neue  Momente  hinzu,  die  die  unlautere
Absicht  offenkundig  dartun,  so  werden  nicht  nur  diese  neuen
Manipulationen,  sondern  auch  die  Steuerumgehung  selbst
strafbar."
Und  zwar  kann  die  Steuerumgehung  alsdann  entweder
eine  nach  §  359  strafbare  Steuerhinterziehung  oder
eine  nach  §  367  strafbare  Steuergefährdung  darstellen.

Strafbare  Steuerhinterziehung.
Einer  Steuerhinterziehung  macht  sich  derjenige ­
  schuldig,  der  zum  eigenen  Vorteil  oder  zum  Vorteil
eines  anderen  nicht  gerechtfertigte  Steuervorteile  erschleicht
oder  vorsätzlich  bewirkt,  daß  Steuereinnahmen  verkürzt  werden.
Als  solche  Steuerhinterziehung  ist  die  Steuerumgehung  nur
dann  strafbar,  wenn  die  Verkürzung  der  Steuereinnahmen
oder  die  Erzielung  der  ungerechtfertigten  Steuervorteile  dadurch ­
  bewirkt  wird,  daß  der  Täter  vorsätzlich  Pflichten  verletzt, ­
  die  ihm  im  Interesse  der  Ermittlung  einer  Steuerpflicht ­
  obliegen.
Die  Voraussetzung  für  die  Anwendbarkeit  dieser  Strafvorschrift ­
  ist  also  zunächst  die,  daß  tatsächlich  Steuereinnahmen
verkürzt  oder  ungerechtfertigte  Steuervorteile  erzielt  sein
müssen.
        <pb n="55" />
        54

Wichten  im  Interesse  der  Ermittelung  üer  Steuerpflicht.
Die  Pflichten,  die  einem  Steuerpflichtigen  int  Interesse ­
  der  Ermittlung  der  Stenerpflicht  obliegen,  sind  in
den  §§  162  bis  216  RAO.  zusammengefaßt^).
Von  diesen  Bestimmungen  sind  besonders  die  allgemeinen
Vorschriften  über  die  Buchführung  zu  beachten.
Die  Eintragungen  in  die  Bücher  sollen  fortlaufend,  vollständig
und  richtig  bewirkt  werden.  Geschäftsbücher  sollen  keine
Konten  enthalten,  die  auf  einen  falschen  oder  erdichteten
Namen  lauten.  Kasseneinnahmen  und  -ausgaben  sollen  mindestens ­
  täglich  aufgezeichnet  werden  (§  162).
Niemand  darf  auf  einen  falschen  oder  erdichteten  Namen
für  sich  oder  einen  anderen  ein  Konto  errichten  oder  Buchungen
vornehmen  lassen  (§  165).
Die  Aufzeichnungen,  Bücher  und  Geschäftspapiere,  sowie
Urkunden,  die  für  die  Festsetzung  der  Steuer  von  Bedeutung
sind,  sind  dem  Finanzamt  auf  Verlangen  zur  Einsicht  und
Prüfung  zu  unterlegen  (§  173).  Ebenso  ist  auf  Verlangen
eine  Abschrift  der  unverkürzten  Bilanz  mit  Erläuterungen
einzureichen  und  die  Gewinn-  und  Verlustrechn
  u  n  g  beizufügen.  Aus  der  Bilanz  und  den  Erläuterungen
soll  klar  hervorgehen,  wie  Gegenstände  des  Gebrauchs  und
Lagerbestände  bewertet  nnb  welche  Beträge  darauf  mtb  auf
zweifelhafte  und  uneinbringliche  Forderungen  oder  sonst
abgeschrieben  worden  sind.  Wenn  Ausgaben  für  Anlagen
als  Ankosten  gebucht  sind,  ist  der  Betrag  in  den  Erläuterungen ­
  anzugeben.  Als  Schuldposten  dürfen  Verpflichtungen
aus  Bürgschaften,  Gefälligkeitsakzepten  u.  dgl.  in  der  Bilanz
nur  aufgeführt  werden,  wenn  die  Rückgriffsrechte  berücksichtigt ­
  sind  (§  174).
Die  übrigen  Vorschriften,  die  hier  in  Betracht
kommen,  regeln  die  Pflichten  der  Steuerpflichtigen  bei  den
Steuererklärungen,  die  nach  Form  und  Inhalt  so

6G )  Dazu  kommen  natürlich  noch  die  besonderen  Pflichten  der
einzelnen  Gesetze.
        <pb n="56" />
        abzugeben  sind,  wie  es  das  Finanzamt  nach  den  Gesetzen
und  Ausführungsbestimmungen  vorschreibt  (§  168).  Dabei
ist  besonders  zu  beachten,  daß  die  Antworten  auf  die  in
den  Vordrucken  gestellten  Fragen  so  zu  fassen  sind.  daß
die  Prüfung,  was.  steuerpflichtig  ist  und  was  nicht,  dem
Finanzamt  ennöglicht  wird.  Auch  die  etwa  geforderten
Unterlagen  sind  beizufügen  (§  168).  Wird  das  Erscheinen
des  Steuerpflichtigen  vor  dem  Finanzamt
angeordnet,  so  muß  diesem  Verlangen  Folge  geleistet  und
Auskunft  erteilt  werden  (§  172).  Wo  die  Angaben  des
Steuerpflichtigen  zu  Zweifeln  Anlaß  geben,  hat  er  sie  zu
ergänzen,  den  Sachverhalt  aufzuklären  und  eventuell  zu  beweisen ­
  (§  173).
Weitere  Bestimmungen  regeln  die  Pflichten  anderer ­
  Personen  zu  Auskunft,  Einsichtgewährung  und
Gutachten  (§§  177/188).  Es  folgen  alsdann  die  Vorschriften
über  die  Anzeigepflichten  der  Banken  über  ihre
Kunden  (§  189)  und  der  Treuhänder  und  Vertreter  über
die  ihnen  zustehenden  Rechte  (§  190).  Die  übrigen  Bestimmungen ­
  (Beistandspflicht  der  Behörden  und  berufsständischen ­
  Vertreter  [§§  191  und  192],  Steueraufsicht  [§§  193/201],
Zwangsmittel  und  Sicherungsgelder  [§§  202  und  203],  Ermittlungs-
  und  Festsetzungsverfahren  [§§  204/216])  interessieren ­
  an  dieser  Stelle  weniger.
Aus  den  im  einzelnen  angezogenen  Vorschriften  ergibt
sich  jedenfalls,  welche  Pflichten,  die  dem  Steuerpflichtigen
im  Interesse  der  Ermittlung  einer  Steuerpflicht  obliegen,
von  ihm  nicht  vorsätzlich  verletzt  werden  dürfen,  sofern  er
sich  nicht  der  Gefahr  aussetzen  will,  wegen  einer  Steuerumgehung ­
  auch  strafrechtlich  wegen  Steuerhinterziehung  verantwortlich ­
  gemacht  zu  werden.
Ein  Beispiel  öer  Regierung  für  strafbare
Steuerumgehung.
Der  Bericht  des  11.  Ausschusses  (S.  46)  nennt  folgenden
Fall  als  Beispiel  für  eine  als  Steuerhinterziehung  strafbare
        <pb n="57" />
        56

Steuerumgehung:  „Wird  ein  Automobil  zur  Herabsetzung
der  Umsatzsteuer  erst  vermietet  und  später  zu  einem  geringeren
Preis  verkauft,  so  wird  diese  Steuerumgehung  strafbar,  wenn
dieser  Vorgang  in  dem  Vorsatz,  der  Steuerumgehung  den
Erfolg  zu  sichern,  in  der  Buchführung  nicht  zum  Ausdruck
gebracht  wird."
Was  mit  den  Worten  „dieser  Vorgang"  gemeint  ist,
ist  nicht  ganz  klar.  Meines  Erachtens  kann  damit  nur
gemeint  sein,  daß  der  Steuerpflichtige  in  seinen  Büchern
sowohl  das  Vermietungsgeschäft  als  auch  den  späteren
Verkauf  des  Automobils  so  klar  zum  Ausdruck  bringen  muß,
daß  das  Finanzamt,  sofern  es  die  Bücher  einsieht,  beide
Vorgänge  prüfen  kann,  um  alsdann  feststellen  zu  können,
ob  es  eine  Steuerumgehung  als  vorliegend  erachten  will
oder  nicht.  Eine  Steuerhinterziehung  würde  der  Vorgang
also  nur  dann  darstellen,  wenn  die  vorgenommenen  Buchungen
nicht  dem  Sachverhalt  entsprechen  würden.  Der  weitergehenden, ­
  von  Wassertrüdinger 67 )  anscheinend  vertretenen
Ansicht,  „die  Verpflichtung  zur  Führung  vollständiger  und
richtiger  Bücher  und  zur  Abgabe  richtiger  Steuererklärungen
werde  durch  den  Vorgang  ohne  weiteres  verletzt,  da  der
Steuerpflichtige  durch  den  verschleierten  Verkauf  nicht  in  der
Lage  sei,  seine  Einträge  und  Erklärungen  dem  tatsächlichen
Sachverhalt  entsprechend  zu  machen",  kann  hiernach  nicht
beigepflichtet  werden.  Ebensowenig  ist  es  richtig,  wenn  er
sagt,  daß  die  Geschäftsführer  einer  G.  nt.  b.  §.,  wenn  einer
Gesellschaft  ein  Darlehen  gewährt  wird,  statt  daß  das  Stammkapital ­
  erhöht  wird,  die  Verpflichtung  zur  Vorlage  der
Urkunden  nach  §  3  des  Reichsstempelgesetzes  verletzen,  oder
daß  bei  Gründung  einer  G.  m.  b.  H.  und  Konimanditgesellschaft
die  Verpflichtung  zur  Angabe  des  richtigen  Einkommens
verletzt  werde.  Denn  die  Richtigkeit  der  Buchführung  bzw.
der  Urkunden  und  die  darauf  basierende  Steuererklärung
steht  ja  auf  Grund  der  gewählten  Geschäftsform,  mag  sie

67 )  Wassertrüdinger,  Zeitgem.  Steuerfragen  1920  110.
        <pb n="58" />
        —  57  —
auch  eine  Umgehung  sein,  außer  Zweifel,  sofern  diese  zugrunde ­
  gelegt  wird.  Würde  die  Ansicht  Wassertrüdingers
richtig  sein,  so  würde  es  eine  straflose  Steuerumgehuug
überhaupt  nicht  geben,  während  doch  der  Gesetzgeber,  wie
wir  gesehen  haben,  gerade  im  Normalfall  davon  ausgeht.
Steuergefähröung.
Nach  §  367  RAO.  kann  die  Steuerumgehung  unter
denselben  Voraussetzungen,  wie  den  eben  gedachten,  auch
als  Steuergefährdung  strafbar  sein.  Nun  versteht
das  Gesetz  aber  unter  Steuergefährdung  nur  ein  Fahrlässigkeitsdelikt, ­
  während  die  Steuerumgehung  eine  darauf
gerichtete  Absicht  ausdrücklich  voraussetzt.  Ich  stimme  daher
hier  üiit  Wassertrüdinger  darin  überein,  daß  der
§  367  RAO.  eine  unanwendbare  Vorschrift  enthält,  „da  mit
einer  auf  Steuerumgehung  gerichteten  Absicht  eine  fahrlässige ­
  Begehung  der  Handlung  nicht  gedeckt  werden  kann".
Straflosigkeit  bei  unverschuldetem  Irrtum.
Endlich  ist  in  diesem  Zusammenhang  noch  zu  erwähnen,
daß  nach  §  358  straffrei  bleibt,  wer  in  unverschuldetem  Irrtum
über  das  Bestehen  oder  die  Anwendbarkeit  steuerrechtlicher
Vorschriften  die  Tat  für  erlaubt  gehalten  hat.
        <pb n="59" />
        IV.

Oie  Aufgaben  öes  Reichsfinanzhofs  zur  Verhütung  öes
„Mißbrauchs"  mit  üem  „Mißbrauch-Paragraphen".
Angesichts  der  nahezu  „unüberwindlichen  Schwierigkeiten,
auf  die  die  praktische  Durchführung  der  neuen  Vorschriften"
nach  Ansicht  erfahrener  Steuerpraktiker  stoßen  wird,  erscheint
auch  uns  das  Urteil  derjenigen  als  gerechtfertigt,  die  den
Mißbrauch  der  Umgehung  nicht  so  sehr  fürchten,  als  den
Mißbrauch,  den  der  einzelne  übereifrige  Steuerbeamte,  der
„stets  Gewohntes  nur  mag  versteh'n"°^),  mit  der  Bestimmung
des  §  5  mißverständlicherweise  treiben  könnte««).
Auch  wir  können  uns  daher  nur  der  vom  Gesetzgeber
selbst  im  Schlußwort  zur  allgemeinen  Begründung  der  RAO.
ausgesprochenen  Hoffnung  anschließen,  daß  „Rechtslehre  und
Rechtsanwendung  und  besonders  die  Rechtsprechung  des  RFH.
ein  gesundes,  lebenskräftiges  Finanzrecht  entwickeln  werden"««),
damit  derjenige  von  uns,  der  die  Entscheidung  dieses  Gerichtshofs ­
  wohl  oder  übel  einmal  anzurufen  hat,  nicht  vor
seinen  Richtern  das  berühmte,  von  Beaumarchais  geprägte ­
  Wort  des  Figaro  ausrufen  muß:
„Ich  übergebe  mich  eurer  Gerechtigkeit,
obwohl  ihr  meine  Richter  seid!"
Daß  diese  Hoffnung  durchaus  Aussicht  auf  Erfüllung
hat,  wird  bereits  jetzt  durch  eine  Anzahl  von  Entscheidungen
des  RFH.  bewiesen««H.  Spricht  doch  der  RFH.  in  einer
67a )  RichardWagner,  Ges.  Schriften  u.  Dichtungen  VI,  31.
6S )  Haußmann,  Witt.  1919,  127.  Abg.  Ludewig,  Sten.
Ber.  3685  A,  Vorschläge  zur  Gestaltung  der  RAO.  6.
69 )  Entw.  93.
69a)  Pgl  B.  die  von  mir  in  der  DStZ.  (März  u.  August)
1920  besprochenen  Entscheidungen  des  RFH.
        <pb n="60" />
        59

Entscheidung  vom  17.  2.  20  ausdrücklich  aus,  daß  auch  das
Interesse  des  Steuerpslichtigen  berücksichtigt  werden  müßte
und  Gesetze  nicht  so  ausgelegt  werden  dürften,  „daß  solche
Interessen  übermäßig  beschränkt  werden“ 70 ).
Daß  der  RFH.  diese  Grundsätze  auch  bei  der  Auslegung
des  §  5  anwenden  wird,  läßt  sich  aber  um  so  mehr  erwarten,
da  ihm  nicht  nur  so  entschiedene  Gegner  dieser  Bestimmungen,
wie  Strutz  und  Boethke,  angehören,  sondern  sich  der
Reichsfinanzrat  Kloß  auch  dahin  geäußert  hat,  daß
„die  Vorschrift  einer  sehr  vorsichtigen  Anwendung ­
  bedürfe,  soll  sie  nicht  Verwirrung
und  Anheil  stiften“ 70a ).
Rathenau  über  üie  Voraussetzungen  der  Zinanzorünung.
Die  Notwendigkeit  einer  derartigen  Auslegung  der
Steuergesetze  ist  aber  keineswegs  nur  im  privatwirtschaftlichen ­
  Interesse,  sondern  in  noch  weit  höherem  Maße  im  Interesse ­
  des  Staatswohls  und  der  gesamten  Volkswirtschaft
geboten.  „Niemals  darf  vergessen  werden"  —  so  sagt
R  a  t  h  e  n  a  u 71 )  —  „daß  jede  Finanzordnung  ein  müßiges
Spiel  mit  Buchungen  und  Zahlen  bleibt,  wenn  nicht  eine
Gesundung  des  Produktionsprozesses,  also  die  Wirtschaftsordnung, ­
  ihr  vorangeht."
Man  kann  nicht  die  Finanzen  kurieren,  wenn  man  nicht
vorher  den  „durch  innere  Desorganisation  und  durch  Mißbrauch ­
  des  Handels  zerrütteten  Produktionsprozeß  aufbaut“ 72 ).
So  sehr  wir  uns  einerseits  bewußt  sein  müssen,  daß
wir,  wie  man  gesagt  hat,  eine  „Schicksalsgemeinschaft"  bilden,
die  gleichmäßig  an  dem  Wiederaufbau  unseres  Staatslebens
mitzuwirken  und  die  hierzu  erforderlichen  Lasten  zu  tragen
70 )  Abgedruckt  in  der  Monatsschr.  Zeitgem.  Steuerfragen,
1920,  152.  i  4
70a )  In  dem  von  Markuse  herausgegebenen  Reichssteuerrecht ­
  I,  12.
7 H  Rathenan,  Was  wird  werden?,  46.
72 )  Rathenan,  a.  a.  O.,  38.
        <pb n="61" />
        hat,  und  so  sehr  infolgedessen  der  Kampf  gegen  das
Schiebertum,  das  sich  dieser  Aufgabe  durch  Rechtskniffe
  —  „per  artes  miras“,  wie  Tacitus  sagt  —
planmäßig  zu  entziehen  sucht,  mit  allen  Mitteln  geführt
werden  muß,  so  sehr  müssen  wir  uns  doch  andererseits ­
  auch  bewußt  bleiben,  daß  dieser  Wiederaufbau  nur
möglich  ist,  wenn  neue  Formen  der  Organisation ­
  der  Volkswirtschaft  und  der  Betätigung ­
  jedes  einzelnen  gesucht  und  gefunden ­
  werden.
Aufgabe  des  Richters  wird  es  sein,  die  Bildung  derartiger ­
  neuer  Lebens-  und  Organisationsformen  nicht  durch
eine  engherzige  und  fiskalische  Rechtsprechung  zu  unterbinden ­
  und  „durch  das  Torpedo"  des  §  5  „in  die  Luft
zu  sprengen",  sondern  „den  wechselnden  Lebensverhältnissen
gerecht  zu  werden"^).
Smith  über  den  Zusammenhang  zwischen
Gewerbesleiß  und  Steuern.
Würde  die  Rechtsprechung  dieser  ihrer  Aufgabe  nicht
gewachsen  sein,  so  würde  sich  wahrscheinlich  auch  heute  noch
die  Beobachtung  von  Adam  Smith  bestätigen,  der  in
dem  5.  Buch  seines  berühmten  Werks  über  den  Reichtum
der  Nationen  sagt:
„Eine  Steuer  kann  dem  Gewerbefleiß
hinderlich  sein  und  die  Bürger  von  gewissen
Geschäftszweigen  abhalten,  die  einer  großen
Zahl  von  Menschen  Unterhalt  und  Beschäftigung ­
  geben  könnten.  Während  sie  die  Leute
zum  zahlen  zwingt,  vermindert  sie  so  oder
zerstört  vielleicht  gar  einen  oder  den  anderen ­
  Fonds,  der  sie  zum  zahlen  hätte  instandsetzen
  können.“
        <pb n="62" />
        3,  Auflage  1920
Die  Bilanz  als  Grundlage
der  Besteuerung
Zwei  Vorlesungen,  gehalten  am  13.  und  15  Dezember  1919  in  der
Universität  zu  Berlin,  in  dem  auf  Veranlassung  des  Reichsfinanzministeriums ­
  von  der  Vereinigung  für  staatswissenschaftliche  Fortbildung
veranstalteten  Lehrgänge  zur  Ausbildung  von  Finanzbeamten.
Dritte  durchgesehene  und  ergänzte  Auflage
von  Rechtsanwalt  Dr.  Richard  Nosendorff,  Berlin
Preis:  3  Mark
Die  Vorlesungen  sind  dem  einfachsten  Verständnisse  angepaßt,  gleichzeitig ­
  bieten  sie  aber  auf  wissenschaftlicher  Grundlage  unter  Verwertung ­
  der  Rechtsprechung  in  knappester  Form  eine  erschöpfende
Darstellung  des  bilanziellen  Steuerrechts  sowohl  der  Einzelpersonen  als
auch  der  Erwerbsgesellschaften.

Das  Körperschaftssteuergesetz
vom  30.  März  1920
Für  den  praktischen  Gebrauch  erläuterte  Handausgabe
von  Rechtsanwalt  Dr.  Richard  Rosendorff,  Berlin
Preis:  Etwa  10,-  M.  bis  12,-  M.
(Ginc  entsprechende  Preisänderung  muffe»  wir  uns  vorbehalten,  da  es  zurzeit  nicht  möglich
ist,  vor  endgültiger  Fertigstellung  des  Werkes,  den  Preis  ganz  genau  zu  bestimmen.)
Unentbehrlich  für  alle  Erwerbsgesellschaften,
Stiftungen  und  sonstiges  juristische  Personen  1
Das  neue  Körperschaftssteuergesetz,  dem  erstmalig  bereits  das  Einkommen
des  nach  dem  31  März  1919  abgelaufenen  Geschäftsjahres  unterliegt,  stellt
die  Einkoinmenbesteuerung  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter ­
  Haftung,  Genossenschaften,  sowie  der  sonstigen  juristischen
Personen  des  öffentlichen  und  bürgerlichen  Rechts,  Anstalten,  Stiftungen ­
  und  anderer  Zweckvermögen  auf  eine  völlig  neue  Grundlage.
Die  dreijährige  Durchschnittsberechnung  und  der  3 '/Zprozentige  steuerfreie
Abzug  fallen  weg,  die  zur  Deckung  von  Unterbilanzen  eingestellten
Beträge  dürfen  bet  allen  Erwerbsgesellschaften  abgezogen  werden,  Zuwendungen ­
  an  Unterstützungs-  und  Pensionskaffen  des  Betriebs  sind
nur  steuerfrei,  wenn  die  dauernde  Verwendung  für  die  Zwecke  der  Kaffen
gesichert  ist,  für  die  Höhe  der  Steuer  der  Gesellschaften  ist  nicht  mehr
der  absolute  Betrag  der  Ueberschüfle  maßgebend,  sondern  es  kommt  darauf
an,  was  in  Reserve  gestellt  wird,  welche  Beträge  ausgeschüttet  werden  usw.

Industrieverlag  Spaeth  &amp;amp;  Linde,  Berlin  E2
Fachbuchhandlung  für  Steuerliteratur
        <pb n="63" />
        Wichtige  Neuerscheinung!
Demnächst  erscheint:
Jahrbuch  des  Steuerrechts
I.  Jahrgang  1918/20
unter  Mitwirkung  von
Beigeordneter  Buck,  Reg.-Rat  a.  D,,  Düffeldors;  Landrichter  Dr.  Dorn,  Reichsstnanz-Ministerium,
  Berlin;  Dr.  Srler,  fsinanzrat  im  Reichsfinanzministerium.  Berlin;  Reg.»Rat  a.  D.
Dr.  Konietzko,  Frankfurt  (Main);  Dr.  Pape,  Oberverwaltungsgerichtsrat,  Berlin;  Geb.  Rat
Dr.  Popitz,  Vortragender  Rat  im  Reichsfinanzministerium,  Berlin;  Beigeordneter  H.  Rohde,
Zehlendorf  (Wannseebahn-:  Dr.  R.  Rosendorff»  Rechtsanwalt,  Berlin;  Wirkt.  Geh.  Oberregierungsrat ­
  Dr.  Strutz,  Senatspräsident  beim  Reichsfinanzhof,  München,

herausgegeben  von
Rechtsanwalt  Dr.  Fritz  Koppe,  Berlin
Schriftleiter  ber*„3)eutfd)en  Steuer-Zeitung"

Das  deutsche  Steuerwcsen  ist  durch  die  Reichsfinanzresorm  auf  völlig  neue  Grundlagen
gestellt.  Die  Finanznot  zwang  zu  eiliger  'llrbeit.  Gesetze,  Verordnungen  und  Erlasse  überstürzten ­
  stch.  Kaum  vermögen  die  Steuerbehörden  und  Steuerberater,  geschweige  denn
die  Steuerzahler  zu  folgen.  Die  zahlreichen  Erläuterungsbücher  und  Leitfäden,  mögen  sie
im  übrigen  noch  so  wertvoll  sein,  vermögen  nur  eine  erste  Einführung  in  das  steuerliche
Neuland  zu  bieten,  hier  setzt  das  „Jahrbuch  des  Steuerrechts"  ein  Es  wird  alljährlich
den  Steuerbehörden,  den  Steuerberatern  und  den  Steuerzahlern  die  wesentlichen  Ergebnisse ­
  und  Neuerungen  des  letzten  Steuerjahrs  aus  Rechtsprechung,  Verwaltung  und
Literatur  in  knapper,  übersichtlicher  und  gemeinverständlicher  Form  übermitteln.  Will  es
sein  Ziel,  ein  ständiger  Führer  aus  der  Praxis  für  die  Praxis  zu  sein,  erreichen,  so  muß
es  über  die  Form  der  herkömmlichen  Berichterstattungen  und  Spruchsammlungen  hinausgehen ­
  und  dem  Leser  durch  Hervorhebung  und  Erläuterung  des  Wesentlichen  und  praktisch
Verwendbaren,  nötigenfalls  unter  Beifügung  von  Musterbeispielen,  ferner  durch  Aufschluß
über  das  ans  der  bisherigen  Rechtsprechung  no  h  Verwertbare,  zweckmäßige  Ratschläge
und  Fingerzeige  geben.  Berücksichtigt  wird  das  gesamte  Reichssteuerrecht,  insbesondere

Einkominensteuer
Körperschaftssteuer
Kapitalertragsteuer
Umsatz-  u.  Luxussteuer
Reichsstempelgesetz

Grunderwerbssteuer
Berkehrssteuer
Reichsnotopser
Kriegsabgaben
Besitzsteuer

Erbs  chastssteuer
Reichsabgabenordnung
Landessteuergesetz
Verbrauchssteuern  auf
Kohle,  Tabak,  Bier,  Weine  usw.

Der  demnächst  erscheinende  I.  Jahrgang  1918/20
behandelt  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1918,  als  Pent  Tage  des  Inkrafttretens  des  Reichsfinanzhoies,
  bis  zum  Schluß  des  Steuerjahres  1919/20;  d.  h.  also  vis  zum  31.  März  1920.  Die
Mitarbeit  der  ersten  Autoritäten  und  Praktiker  auf  dem  Gebiete  des  Steuerrechts  bürgt
ohne  weiteres  für  eine  restlose  Lösung  der  gestellten  Ausgabe.  Das  „Jahrbuch  des  Steuerrechts"
gehört  in  die  Bibliothek  der  Steuerbehörden,  Gerichte  und  Verwaltungen;  der  Anwälte
und  Notare;  der  Handelskammern,  Banken  und  Bücherrevisoren;  der  Aktiengesellschaften,
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Landwirte  und  Kapitalisten
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Jedes  Jahr  ein  Band.  Endgültige  Preisfestsetzung  vorbehalten

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        <pb n="64" />
        Aapitalertragsteuergesetz
Für  die  Praxis  dargestellt  mit  Einleitung,  Erläuterungen,  Musterbeispielen
und  einem  Schlagwörterverzeichnis  versehen  von
Hugo  Rohde
Beigeordneter  der  Gemeinde  Zehlendor,
Preis:  Gebunden  6,—bis  8,—  M-Die
  Kapitalertragsteuer  stellt,  wie  die  Mehrzahl  der  Gewerbesteuern  und  Grundsteuern  eine
Abgabe  vom  Roherträge  dar,  welche  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Steuerpflichtigen  nicht
berücksichtigt.  Durch  dies  Gesetz  sollen  die  Erträge  aus  Kapitalvermögen,  wie  Zinsen  von
Anleihen,Hypotheken,Darlehen  usw.,  ferner  Dividenden,Ausbeuten  usw.
einer  Steuer  von  10  v.  h  unlerworfen  werden.  Der  vorliegende  Kommentar  bringt  eine  Uebersicht ­
  über  die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  und  gibtzuden  einzelnen  Vorschriften
die  erforderlichen  Erläuterungen,  die  durchweg  allgemeinverständlich  gehalten,  und
mit  zahlreichen  Beispielen  versehen  sind.  Wichtige  Steuer-  und  Meldevorschriften  sind  zu
beachten;  unter  gewissen  Umständen  können  Härten  durch  Befreiungsund ­
  Erstattungsanträge  gemildert  werden  usw.

Die  Reichsabgabenordnung
Ausführlich  erläutert  von  Reqierungsrat  L.  Buck  und  Rechtsanwalt  Lucas
Beigeordneter  in  Düsieldorf  Düsseldorf
Preis:  Gebunden  32,—  M.
Unentbehrlich  für  Behörden  und  Steuerzahler!
Die  Reichsabgabenordnung  bewegt  sich  in  ganz  neuen  Bahnen,  daher  ist  es  unerläßlich,
sich  über  dieses  Gebiet  genau  zu  orientieren.  Sie  bedeutet  für  das  gesamte  Steuerrecht
das,  was  die  Zivilprozeßordung  für  das  bürgerliche  Recht  und  die  Strafprozeßordnung  für
das  Strafrecht  bedeutet,  indem  sie  von  den  Zuständigkeiten  FrtstenderFälligkeit,
Zahlung.  Stundung  und  Verjährung  der  Steuern  und  Zölle,  dem  Rechtsmittel- ­
  und  Beschwerdeverfahren,  und  dem  Zwangsvollstreckungsverfahren ­
  handelt.  Sie  hat  aber  noch  eine  weit  darüber  hinausgehende  Bedeutung,  indem
sie  die  Bewertungsvorschriften  für  die  Retchssteuergesetze  (Bewertung  der  Grundstücke,  Wertpapiere ­
  Forderungen  und  Rechte)  gibt,  Bestimmungen  über  die  Auskuuftspflicht  der
Banken,  Sparkassen,  Behörden,  und  Personen  trifft  und  das  formelle  und
materielle  Strafverfahren  regelt.  Wegen  der  völligen  Neuheit  des  Stoffes  ist  die
Anschaffung  des  obigen  Werkes  allen  Behörden  und  Steuerpflichtigen  zu  empfehlen.

Die  neuen  Dreichssteuern
in  Form  freier  Vorträge  und  Abhandlungen  zusammenhängend  und  faßlich  dargestellt  von
Iustizrat  Dr.  Noest,  Solingen
Eine  fortlaufende  Serie  einzelner  Brosckiüren:
In  aller  Karze  erscheinen:
1.  Umsatzsteuer.  Gesetz  vom  24.  Dez.  1919  2.  Reichsnotopser.  Gesetz  vom  31.  Dez.  1919
Demnächst  erscheinen:
3.  Reichseinkoinmensteuer.  Gesetz  vom  29.  März  192»  —  4.  Kapitalertragsteller.  Gesetz
vom  29.  März  1920  —  5.  Körperschastssteuer.  Gesetz  vom  30.  März  1920
Erschienen  sind:
6.  Die  Krtegsabgabe  1919  vom  Mehreinkommen  »nd  Mehrgewinn  nach  dem  Gesetz
vom  10.  Lept.  1919.  3,  M.  7.  Die  Krtegsabgabe  vom  Bermögenszuwachs  vom  10.
Seht.  1919.3,-311.  —  8.  Das  Reichserbschaftsstcnergesetz.  Gesetz  vom  10.  Sept.  1919.  V,  311.
Preis  einer  jeden  Broschüre:  Etwa  3,—  M.  bis  5,—  M.
Die  unglaublichen  finanziellen  Lasten,  die  auf  dem  Reiche  liegen  und  es  schier  zu  erdrücken
drohen,  können  nur  durch  eine  Anspannung  der  Steuerkräfte  bewältigt  werden,  wie  sie  noch
niemals  vorher  und  nirgendwo  ins  Werk  gesetzt  worden  sind.  In  dieser  Sammlung  sollen
die  wichtigsten  diesem  Zwecke  dienenden  Gesetze  erläutert  werden,  nicht  in  Form  eines
Kommentars»  sondern  in  Form  freier  Vorträge  in  denen  der  Verfasser  die
juristischen  und  wirtschaftlichen  Zusammenhänge  darlegt,  die  diese  Gesetze  durchziehen  und
unter  diesem  Gesichtswinkel  ein  Verständnis  derselbe»  zu  erschließen  sucht.  Die  Vorträge
find  für  Juristen  wie  für  Laien  bestimmt.  Beiden  soll  durch  eine  zusammenhängende,  auch
in  ihrer  äußeren  Form  anregende  Darstellung  etwas  geboten  werden,  was  ein  Kommentar
nicht  zu  bieten  vermag.

Industrieverlag  Spaeth  L  Linde.
        <pb n="65" />
        Druck  von  Arthur  Scholem,  Berlin  SW  19.  Beuthstr.  6.

Die  Steuerbilanz
|llill|||li»llllliiilllllliiili||im!|||imi||lliiil||lii&amp;gt;il||IMil||||liil||liiiii!||li»i||||iiil|||liiiil||liiil|||lMii|||iiiil|||liiii||!lliil||
nach  dem  Einkommensteuergesetz,  dem  Körperschaftssteuergesetz,
dem  alten  und  neuen  Besitzsteuergesetz,  dem  Gesetz  über  eine
außerordentliche  Abgabe  vom  Vermögcnszuwachs  und  dem
Gesetz  betreffend  das  Reichsnotopfer  j
von
Dr.  Felix  Moos
Rechtsanwalt  und  Syndikus  in  Frankfurt-Oberursel  ^
Preis:  Gebunden  18,—  M.

Die  Bewertung  der  ländlichen
Grundstücke  und  Güter  für  die
Veranlagung  der  Steuern
Ein  Leitfaden  für  Landwirte,  Finanzbeamte,  Steuerberater,
Rechtsanwälte  usw.
von
Heinrich  Blattau
Preis:  18—  M.
Von  größter  Wichtigkeit  für  alle  Landwirte,  Gutsbesitzer,  Landwirtschaftskammern, ­
  landwirtschaftliche  Schulen  und  Hochschulen,
Banken,  Sparkassen,  Kreditinstitute,  Schätzungs-,  Finanz-  und
Steuerbeamte,  Rechtsanwälte,  Steuergerichte  usw.

Jnöustrieverlag  Spaeth  &amp;amp;  Linde,  Berlin  C  2,  Königstr.  52
Gründung  des  Stammhauses:  1834
Verl,  der  „Deutschen  Steuer-Zeitung"  •  Fachbuchhandl.  für  Steuerliteratur
        <pb n="66" />
        Das  Reichsnotopfer
Gesetz  vom  31.  Dezember  1919
F«r  die  Praxis  dargestellt  mit  Einleitung,  Erläuterungen
tmb  Musterbeispielen,  Tarifen,  Sachregister  usw.
von  Recbtsanwalt  Dr.  Fritz  Koppe  und  Dr.  Paul  Varnbaaen
»ertin,  Schriftleiter  der  „D-utfchrn  ettecr.geibmg"
Preis:  «ebunben  13,80  M.
Unentbehrlich  und  von  größter  Wichtigkeit
für  Einzelpersonen  und  Gesellschaften?
«us  btm  Snhali:
Steuerpslicht  (Ausländer  Auslandsvermög-»)  -  Steuerfreie  Äa„en
Sttfiungeu,  Verbände,  «efebschasten.  Kartelle,  Syndikate  ?
und  Mtnstbesitz  -  i-uruserwer.  -  Scheuiunge..  v°n  an  ^üder  un.krb^"'
«n*en  Erbschaften,  Abzüge.  Bewertung  von  landwirtschaftNchen'nnd  tzausarund
stucken,  von  Hypotheken,  Wertpapieren  (Steuerkurse  v  und  Austandswert^  -
Abschreibung.».  Nücktagen.  stille  Res-rve»  -  St.u.r-rklSr»«,  -  Rechtsmttte/"'
3«»l«»S  in  bar -der  Renten,  in  Kriegsanleihe  -  Stundung  -  AachkerEagÜ»,
tzarteparagraph  —  Generalpardon  —  Musterbeispiele  '  ^
'  &amp;gt;  :  .  ' 1  '  i
Das  Reichseinkommensteuergesetz
vom  29.  März  1920
Für  die  Praxis  dargestellt  mit  Einleitung,  Erläuterungen
und  Musterbeispielen,  Tarifen,  Sachregister  usw.
.Preis:  Gebunden  14,—  M.
Von  größter  Wichtigkeit  für  jeden  Steuerzahler!
»er  Füll-  der  behandelten  Fragen  seien  hervorgehoben:  Bestenernng  einmaliaer
autzerordentlicher  Einnahme»  —«eschäftsgewinn  und  Dnrchschnkttberechnnna  -
50  itü  * iflette ”  SSo * nUR 9  -  Versicherungen  —A»z«ge-«hesrau  und  tzaushaltunasangehortge
  -  «inderprivileg  -  Sinbehaltnng  »es  Lohnes  (St»uermark-n)  ^  Steuererklärung ­
  —  Rechtsmtttet  —  Steuerermäßigung  —  tzarteparagraph  —  «eneraldardon
Der  unentbehrliche  Ratgeber  .es  Steuerzahlers  ist  ber  Erl7r.«ovvr^e
Kommentar.  Mufterd-ispi-le.  nützliche  Winke,  praktische  Anleitung  zur  rsthtia^  Ank»«
gung  der  Steuererklärung  kurz  alles  Wissenswerte  wird  hier  den  »euerpflichttgen  Personen
in  wissenschaftlicher,  allgemeinverständlicher  Form  geboten
Industrieverlag  Spaeth  &amp;amp;  Linde,  Berlin  C  2
Fernruf:  Zentrum  5179
        <pb n="67" />
        /

Werke
von  RrchtSanwalt  Dr.  Richard  Roseadorfs
Die  stille»  Reserven  der  Aktiengesellschaften
(2.  Auslage.  1917.  »erlag  son  Franz  Dahlen)
Die  Bilanztu.  Dividendenpolitik  derAktiengesellschaften  während  des  Krieges
(1918.  Sari  Heymanns  Vertag)
DaS  Steuerrecht  der  stillen  Reserven  der  Aktiengesellschaften
(1019.  Verlag  von  Franz  Bahlen)
tzauptsteuerfragen  der  Kriegs»  und  Uebergangsbilanzen  der  Aktiengesellschaften, ­
  Berggewerkschasten  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung
(1919.  Verlag  von  Franz  Bahlen)
Die  große  BermögenSabgabe  der  Erwerbsgesellschaften  und  ihre  bilanzmäßige ­
  Feststellung
11019.  Fndustrleverlag  ©pacts)  &amp;amp;  Linde)
Die  2.  Auflage  erscheint  demnächst.
Das  Reichsnotopfer  r  Ein  Leitfaden.
(1930.  Sonrob  Habers  Verlag)
Die  neuen  Steuern
Abdruck  eines  im  Deeetn  d.  Deutsch.  Kaltinteressenten  (S.  B.  am  S  3.  20  gehaltenen  DortragS
fl920.  Industrieverlag  Spaeth  &amp;amp;  Linde)
Demnächst  erscheint:
Das  Äörpeeschaftssteuergesetz
A.  Handausgabe.  B.  Umfassender  Kommentar.
(Indnstrleverlag  Spaeth  &amp;amp;  Linde)

W

as  muk  der  Bankier,  der  Bankbeamte  und  der  Bankkunde ­
  von  Steuer-  und  6^  ^  'Mchtvewksmi^.  »gicn?
Ein  Wegweiser  von  Gerichtsassefsor  a.  D.  Dr.  Dreyer
BankiyndtknS  zu  Frankfurt  &amp;gt;Main&amp;gt;
Preis:  -t.SV  M.
3.  Auflage
Aus  36  Gesetzen  und  Verordnungen  wurde  das  Material  zusammengestellt, ­
  das  für  jeden,  der  mit  Wertpapieren  und  Zahlungsmitteln  zu  tun
hat,  ein  notwendiger  und  lützlicher  Ratgeber  und  Wegweiser  sein  wird.
Konnten  die  großen  Abgabegesetze  nur  gestreift  werden,  so  wurden  einige
für  die  Steuererklärungen  und  Entrichtung  der  Abgaben  besonders  wichttge
Fragen  wie  ,Die  Stenerentrichtung  durch  Kriegsanleihen",  ,Die  steuerliche
Behandlung  gewisser  Wertpapiere",  ,Bewertungsvorschriften"  um  so  eingehender ­
  behandelt.  Bor  allem  aber  bietet  die  vorliegende  2lrbeit  eine
nach  Materien  geordnet«  Zusammenfassung  der  gegen  die  Steuerflucht
ergangenen  Bestimmungen  in  klaren,  übersichtlichen  Sätzen  und  ermöglicht
es  jedem,  auf  die  ihm  gerade  vorliegende  Frage  rasche  Antwort  zu  fiuden,
ohne  sich  durch  einen  Wust  von  Verordnungen  hindurcharbeiten  zu  müssen.
Der  vielbeschäftigte  Bankier,  der  überlastete  Bankbeamte,  der  Bankkunde,
mag  er  Rentner  oder  Kaufmann  sein,  sie  alle  werden  viel  Wissenswertes  und
manches  ihnen  seither  Unbekannte  aus  dem  kleinen  Werke  schöpfen  können.

Zndustr'  tag  Spaeth  L  Linde,  Berlin  E2
L^tnrchhandlnug  für  &amp;lt;3 tetter liteirtttiit

ooit  Arthur

L,

206$0818190X
        <pb n="68" />
        .  Ol

l^läle

W  —  47  —
echtlichen  Vorschriften  eine  Offenlegung  der  ganzen
i  notwendig  geworden  wäre,  die  man  aus  den
In  Gründen  vermeiden  wollte.
^':wählte  Rechtsfonn  war  auch  keine  ungewöhn-;
  »er  sogenannte  „Verkauf  der  Fasson"  einer  Aktieneine
  Rechtsform  darstellt,  die  seit  Jahren  üblich  ist.
:  er  ergeben  sich  hierbei  sehr  erhebliche  zivilrecht-:
  eile,  so  daß  auch  aus  diesem  Grunde  von  der
feit  des  §  5  keine  Rede  sein  kann.
tümliche  Auslegung  ües  §  5  durch
das  Reichsfinanzministerium.
hr  das  Finanzministerium  bemüht  ist,  den
t-.&amp;gt;aragraphen  über  seinen  Inhalt  hinaus  auch  aus
j:  ldehnen,  die  ihm  zweifellos  nicht  unterliegen,  dafür
Erlasse  der  jüngsten  Zeit  charakteristische  Beispiele.
Beim  Umjatzsteuergeseh.
des  Umsatz  st  euergesetz  es  vom  24.  11.  19
aß  bei  einer  Lieferung  oder  sonstigen  Leistung,  die
1.  1.  20  steuerfrei  war  oder  einem  niedrigeren
ag,  das  neue  Gesetz  nur  dann  maßgebend  sei,
it  die  Vereinnahmung  als  auch  die  Lieferung  oder
stung  nach  dem  31.  12.  19  liegen.
-Regelung  wurde  vielfach  zum  Anlaß  genommen,
gen,  die  erst  später  fällig  waren,  noch  vor  dem
Termin  511  leisten.
Tatsache  veranlaßte  das  Finanzministerium  zu  folöffentlichung:

hlreichen  Fällen  sind  erhebliche  Zahlungen  noch
'  gemacht  worden  im  Hinblick  auf  Lieferungen,  die
^folgen  sollen.  Die  Steuerpflichtigen  hoffen,  mit
Zahlungen  den  niedrigeren  Sätzen  des  alten  Um«
itzes  zu  unterliegen.  Die  Steuerersparnis  ist,  denn ­
  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  bisher
        <pb n="69" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
