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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
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        Steuerersparung 
Steuerumgehung 
Steuerhinterziehung 
Cin Vertrag Zum 
Rechte -er Reichsabgabenor-nung 
von 
Dr. Richarö Rssenüorff 
Rechtxmwalt und Notar go 
Wni l u 
1920 . • 
3n-ustrjeverlag Spaeth &amp; Linüe, Berlin C2 
-achbachhan-lung für Rechtsiviffruschaft und Gtr«rr!i1rrator
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        Deutsche Steuer-Zeitung 
Älteste Monatsschrift aus dem Gebiete des Steuerwesens 
Schriftleitung: Rechtsanwalt Dr. jur. Koppe-Berlin. — Unter Mit 
wirkung von: Regierungsrat e. D. Rechtsanwalt Buck-Düsseldorf; 
Rechtsanw. Dr. Fürnrohr-München; Geh.Iustizrat Prof.Dr.Aeilfron- 
Berlin; Reg.-Rat Dr. jur. et. rer. pol. Konietzko-Frankfurt a. M.; 
Jakob Moser, Diplom-Handelslehrer und beeideter Bücherrevisor, 
Frankfurt a. M.; Rechtsanwalt Dr. jur. Rheinstrom, Dozent an der 
Handelshochschule, München; Beigeordneter Aug» Rohde, Zehlen 
dorf-Berlin; Rechtsanwalt Dr. R. Rosendorff-Berlin. 
XI. Jahrgang. April 1920 bis März 1921 
Bezugspreis: 
Vierteljährlich 7,— M. (ausschl. Bezugsgeld) 
Anhalt: Praktische, allgemeinverständliche Erläuterungen und 
Ratschläge über alle neuen Steuergesetze, Steuerentscheidungen 
und behördlichen Maßnahmen.—NützlicheWinke für die Steuer 
erklärungen.— Sprechsaal.—Bücherschau.—Ständige Bericht 
erstattung beim Reichsfinanzhof, Obewerwaltungsgericht usw. 
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von Handel, Industrie, Landwirtschaft, Banken, Kapitalisten, 
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Der beste Leitfaden für die neuen grotzen Steuern! 
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Ausführliche Prospekte durch den 
Verlag der „Deutschen Steuer-Jeitung" 
Industrieverlag Spaeth &amp; Linde, Berlin E 2, Königstraße 52 
#egcn56er betn Rathaus? Gründung des Stammhauses 1834 
Ferner. Zentrum 5179 P-ftscheckkont» 18541
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        Steuerersparung 
Steuerumgehung 
Steuerhinterziehung 
Ein Beitrag zum 
Rechte üer Reichsabgabenorünung 
Dr. Richarö Rosenüorff 
Rechtsanwalt und Notar zu Berlin 
1920 
Onöuftricöeclag Spaeth &amp; Linüe, Berlin C £ 
Zachbuchhanölung für Rechtswiffenfchast und Steuerliteratur
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        Steuerersparung, Steuerumgehung, 
Steuerhinterziehung. 
Ein Beitrag zum Rechte der Reichsabgchbenordnung'). 
I. 
Sie Reichsabgabenorünung als Grundlage für die 
Durchführung der Steuergefehe. 
Die Reichsabgabenordnung vom 13. 12. 19 soll nach der 
allgemeinen Begründung die Grundlage dafür schaffen, daß 
die Reichssteuergesetze gleichmäßig durchgeführt werden. 
„Die Besteuerung wird in bisher ungeahnter Weise in 
alle Verhältnisse eingreifen. Der Druck wird schwer, fast 
allzu schwer sein; wenn er nicht unerträglich werden soll, 
muß dafür gesorgt werden, daß einheitlich verfahren wird 
und alle Pflichtigen gleichmäßig belastet werden. Die Pflich 
ten, die dem Einzelnen int Interesse der Besteuerung aufzu 
erlegen sind, müssen im ganzen Anwendungsgebiet der Steuer 
sätze gleichmäßig und so geordnet werden, daß die Gesetze 
wirklich durchgeführt werden sönnen“ 2 ). 
Erweiterter Abdruck eines in der ordent 
lichen Generalversammlung der Vereinigung 
Deutscher Bekleidungsindustrieverbände E. V. 
gehaltenenVortrags. 
s ) Entwurf einer Reichsabgabenordnung (Carl Heymanns Ver 
lag) S. 88.
        <pb n="6" />
        4 
Einführung einer Legalüefinition des Begriffes der 
„Steuerumgehung". 
Um eine derartige gleichmäßige und wirkliche Durchfüh 
rung der Steuergesetze zu sichern, hat es der Gesetzgeber für 
erforderlich erachtet, in die gesetzgeberische Technik eine Legal 
definition des Begriffs der „Steuerumgehnng" neu einzu 
führen und damit den bisher von der Rechtsprechung aner 
kannten Grundsatz, es sei niemandem verwehrt, sich so einzu 
richten, daß er möglichst wenig Steuern zu entrichten brauche, 
dahin einzuschränken, daß es „als unerlaubt, nicht im Sinn 
von strafbar, sondern in dem Sinn von gleichgültig für die 
Besteuerung gelten muß, wenn jemand auf Kosten der Gesamt 
heit eine Steuer dadurch zu seinem persönlichen Vorteil um 
gehen will, daß er den wirtschaftlichen Erfolg, den das Gesetz 
mit der Steuer treffen will, durch Mißbrauch von Formen 
des bürgerlichen Rechts in einer Weise erzielt, die formell 
nicht unter die Steuer fällt“ 3 ). 
die gesetzlichen Bestimmungen über Steuerumgehungen. 
(§ 5 RAO.) 
Dieses Ziel will der Gesetzgeber dadurch erreichen, daß 
er folgende Bestimmung in die RAO. aufgenommen hat: 
„Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmög 
lichkeiten des bürgerlichen Rechts kann die Steuerpflicht nicht 
umgangen oder gemindert werden. 
Ein Mißbrauch im Sinn des Abs. 1 liegt vor, wenn: 
1. in Fällen, wo das Gesetz wirtschaftliche Vorgänge, Tat 
sachen und Verhältnisse in der ihnen entsprechenden 
rechtlichen Gestaltung einer Steuer unterwirft, zur Um 
gehung der Steuer nicht entsprechende, ungewöhnliche 
Rechtsformen gewählt oder Rechtsgeschäfte vorgenom 
men werden, und 
3 ) Entwurf 94.
        <pb n="7" />
        2. nach Lage der Verhältnisse und nach der Art, wie ver 
fahren wird oder verfahren werden soll, wirtschaftlich 
für die Beteiligten im wesentlichen derselbe Erfolg 
erzielt wird, der erzielt wäre, wenn eine den wirtschaft 
lichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen ent 
sprechende rechtliche Gestaltung gewählt wäre, und ferner 
3. etwaige Rechtsnachteile, die der gewählte Weg mit 
sich bringt, tatsächlich keine oder nur geringe Bedeu 
tung haben. 
Liegt ein Mißbrauch vor, so sind die getroffenen Maß 
nahmen für die Besteuerung ohne Bedeutung. Die Steuern 
sind so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen 
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen recht 
lichen Gestaltung zu erheben wären. Steuern, die auf Grund 
der für unwirksam zu erachtenden Maßnahmen etwa ent 
richtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn die Entschei 
dung, die diese Maßnahmen als unwirksam behandelt, rechts 
kräftig geworden ist." 
Steuerumgehung als strafbare Steuerhinterziehung. 
(§ 359 RAO.) 
Nach den oben angeführten Worten der Begründung 
sollte man annehmen, daß eine Steuerumgehung im Sinne 
des § 5 RAO. zwar steuerrechtlich unwirksam, aber niemals 
strafbar sein soll. Diese Annahme ist jedoch unrichtig, denn 
§ 359 Abs. 4, bestimmt, daß auch eine Steuerumgehung unter 
Umständen eine strafbare Steuerhinterziehung darstellen kann. 
Es heißt dort nämlich: 
„Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuer 
hinterziehung strafbar, wenn die Verkürzung der Steuerein 
nahmen oder die Erzielung der ungerechtfertigten Steuer 
vorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich Pflich 
ten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuer 
pflicht obliegen."
        <pb n="8" />
        6 
Steuerumgehung als strafbare Steuergefährdung. 
(§ 367 RAO.) 
Nach § 367, Abs. 2, RAO. kann eine Steuerumgehung 
auch als Steuergefährdung bestraft werden. 
§ 367 RAO. lerntet: „Wer fahrlässig als Steuerpflich 
tiger oder als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Ange 
legenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, daß Steuerein 
nahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Anrecht gewährt und 
belassen werden (§ 359, Abs. 1 und 2), wird, soweit in den 
einzelnen Gesetzen nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, 
wegen Steuergefährdung mit einer Geldstrafe bestraft, die 
im höchstbetrag halb so hoch ist wie die für die Steuerhinter 
ziehung angedrohte Geldstrafe. 
Eine Steuerumgehung (§ 5) ist nur dann als Steuer 
gefährdung zu bestrafen, wenn die Verkürzung der Steuer 
einnahme oder die Gewährung der ungerechtfertigten Steuer 
vorteile dadurch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich oder 
fahrlässig Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Er 
mittlung einer Steuerpflicht obliegen." 
Kritik der neuen gesetzlichen Bestimmungen und 
Stellungnahme dazu. 
In der Oeffentlichkeit sind die neuen gesetzlichen Bestim 
mungen fast allgemein abgelehnt worden. Während die Einenh 
den 8 5 für „überflüssig" hielten und ihn daher streichen 
wollten, weil sie offenbar mit Montesquieu der Ansicht 
sind, daß „nutzlose Gesetze die notwendigen schwächen"^, 
befürchten Anderes, daß die neuen Bestimmungen „die ju° 
*) Görres, Bank-Arch., 1919, 30. 
5) Montesquieu, L‘ esprit des lois, Kap. XVI, Buch 29. 
«) Flechtheim, IW. 1919, 782; Byk. Bank-Arch 1919, 
269 und 30; haußmann, Mitt. der Steuerauskunftsstelle 
der deutschen Industrie 1919, 126.
        <pb n="9" />
        siS !^Lfd_ 
— 7 — 
ristische Phantasie ertöten und zu einer Verknöcherung und Ver-- 
dorrung unseres Rechts führen" müßten. Endlich haben nam 
hafte Vertreter des Reichsfinanzhofsy, des Preußischen Ober 
verwaltungsgerichts, der Rechtsanwaltschaft und der Steuer 
rechtswissenschaft gegen den § 5, weil er „das Rechts- und 
Wirtschaftsleben mit einer unerträglichen Unsicherheit be 
laste", ihre warnenden Stimmen erhoben^). 
Nachdem diese Vorschriften trotz aller dieser Einwen 
dungen aber nun einmal Gesetz geworden sind, ist es not 
wendig, sich in dieselben einzuleben, ihre Bedeutung zu 
erfassen und sich klarzumachen, wie man sich in Zukunft ein 
zurichten haben wird. Das ist um so mehr erforderlich, weil 
ihre Auslegung so schwierig ist, daß nicht nur „einem nicht 
sehr erleuchteten Steuerbeamten der Kopf brummt"^), sondern 
auch derjenige durchgebildete Jurist durch sie vor eine fast 
unlösliche Aufgabe gestellt wird, der seit Jahren auf dem 
Gebiet der Steuerrechtswissenschaft und Praxis arbeitet. Hat 
doch sogar ein so hervorragender Jurist wie Iustizrat M a m - 
roth in Breslau in einem Artikel im „Berliner Tageblatt" 
die Anwaltschaft mit Rücksicht auf diese Bestimmungen davor 
gewarnt, in Steuersachen Rat zu erteilen und seinen Berufs 
kollegen empfohlen, an die Türen ihrer Bureaus ein Schild 
anzubringen, auf dem es heißt: „Rat in Steuerangelegen 
heiten wird hier nicht erteilt", weil er die Gefahren dieser 
Bestimmungen fürchtet. Und ist doch nach § 179 RAO. selbst das 
bisher sowohl zivil- als auch strafrechtlich geschützte Berufs 
geheimnis von Rechtsanwälten nicht mehr genügend geschützt, 
hiernach können nämlich auch Rechtsanwälte die Auskunft 
gegenüber der Steuerbehörde nicht mehr verweigern, sofern 
es sich um Tatsachen handelt, die bei der Beratung oder Ver 
tretung in Steuerangelegenheiten zu ihrer Kenntnis gelangt 
S t r u tz, DStZ. 1919, 218. 
7a ) Denkschrift für die Gestaltung der RAO. 5/6; vgl. auch 
Moos, Steuerformalismus und Steuerumgehung in Recht und 
Wirtschaft 1919, 206. 
7b ) Strutz, DStZ. 1919, 219.
        <pb n="10" />
        8 
sind, es sei denn, daß es sich um Fragen handelt, deren 
Bejahung oder Verneinung ihre Auftraggeber der Gefahr 
einer Strafverfolgung aussetzen würde. And während es 
bisher zu den Berufspflichten des Anwalts und Notars ge 
hörte, seinen Klienten selbst dann den sparsamsten Weg zu 
zeigen, wenn dieser Weg auch ungewöhnlich sein mochte, und 
das Reichsgericht durch Arteil vom 19. 10. 17 8 9 ) einen 
Notar sogar für haftbar erklärt hat, weil er nicht bei der 
Abfassung von Verträgen auf steuerliche Nachteile aufmerk 
sam machte, so wird der Rechtsanwalt und Notar jetzt 
vom Staat vielleicht eine Prämie erhalten, der Verträge in 
einer Form abfaßt, durch die recht viel Steuern entstehen 8 ). 
In einer Zeit, wo angesichts der Kompliziertheit der 
neuen Steuergesetze gerade die Beratung in Steuersachen 
einem dringenden Bedürfnis des Rat suchenden Publikums 
entspricht, kann ich der Ansicht von Mamroth um so 
weniger beipflichten, als ich mit anderen Juristen der Mei 
nung bin, daß es die Aufgabe des Rechtsanwalts „als Organ 
der Rechtspflege" ist, an der „Entwicklung der neuen Rechts 
lehre und am Aufbau derselben mitzuhelfen"^). 
Gerade die Bestimmungen des § 5 RAO. machen eine 
sinngemäße, vernünftige Auslegung um so mehr erforderlich, 
weil sich in Zukunft in Anbetracht der außerordentlichen 
steuerlichen Belastung, die die neuen Steuergesetze mit sich 
bringen, jeder Steuerpflichtige mehr als früher vor der Vor 
nahme einer Rechtshandlung oder eines geschäftlichen Ent 
schlusses deren steuerliche Folgen überlegen muß. 
8) IW. 1918, S. 90, Nr. 11. 
9) Nach einer Mitteilung in der DStZ. vom Juli 1920, S. 106, 
ist im Notetat für 1920, soweit er den Haushalt des Reichsfinanz 
ministeriums betrifft, ein Posten von 5 Mill. M. ausgeworfen, 
der zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Steuer 
gesetze und Zuwendungen für besondere Leistungen bei dieser Be 
kämpfung bestimmt ist. 
") Friedmann, DStZ. 1919, 143 und NStR. 1920, 60.
        <pb n="11" />
        Beschwichtigungsversuche der Regierung einerseits unü 
uferlose Ausdehnung des § 5 durch das Finanz 
ministerium andererseits. 
Dazu kommen folgende Erwägungen: Obgleich die 
Regierung und ihre Vertreter die zahlreichen, gegen den 
§ 5 erhobenen Bedenken in Wort und Schrift") dadurch zu 
beschwichtigen suchten, daß sie ausführten, die Tragweite der 
Vorschrift würde härrfig überschätzt, da Fälle angezogen würden, 
die nicht darunter fielen und darauf^iinwiesen, nur diejenigen 
Fälle sollten getroffen werden, in denen der Steuerpflichtige 
„zur Amgehung der Steuer fernabliegende, ungewöhnliche 
Rechtsformen — Rechtskniffe wähle", zeigt sich 
schon jetzt im Reichsfinanzministerium das Bestreben, dem 
§ 5 eine geradezu uferlose Auslegung zu geben. So weise 
ich nur auf die Veröffentlichungen des Finanzministeriums 
betreffend den Lohnabzug und die Uebergangsvorschriften 
zum Umsatzsteuergesetz hin, auf die ich noch ausführlich 
zurückkommen werde. Hat doch sogar der Verfasser der 
RAO., Oberlandesgerichtsrat Becker, der inzwischen an 
den Reichsfinanzhof berufen ist, sich in einem Aufsatz im 
Bank-Arch?H auf den Standpunkt gestellt, daß auch eine 
Ehe, die ein Onkel mit seiner Nichte zum Zweck der Steuer- 
ersparnis eingehe, die Folgen des § 5 RAO. auslöse, ob 
gleich in den Beratungen des Gesetzes von der Regierung 
ausdrücklich anerkannt war, daß nur wirtschaftliche 
Vorgänge, nicht aber auch eine Ehe darunter fielen 13 ). Herr 
Finanzrat Becker scheint also der Ansicht zu sein, daß 
auch eine Ehe einen „Mißbrauch von Formen und Ge 
staltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts" und eine 
") Becker, Bank-Arch. 1919, 14; D. Allg. Ztg., offiziöser 
Artikel, abgedruckt in DStZ. 1919, 147. 
12 ) Bank-Arch. 1919, 15. 
lS ) Bericht der Komm. 4. Gegen die Ansicht Beckers: Wein 
bach, Ausk. d. StR. IX, und Hagelberg, Komm, zum 
Grunderwerbssteuergesetz, 52.
        <pb n="12" />
        10 
„ungewöhnliche Rechtsform" darstellen könne, während man 
sogar in China in der Ehe die „universale Ordnung" erblickt"). 
das Urteil ües Reichsgerichts vom 20. Januar 1920. 
Auch auf die neueste Rechtsprechung hat der § 5 RAO. 
schon seinen Schatten vorausgeworfen, obgleich er kei 
nerlei rückwirkende Kraft hat. Denn das Reichsgericht hat 
in einem Urteil von«» 20. 1. 20 dahin entschieden, der 
Grundsatz, daß —vor Geltung des § 5 RAO. vom 12. 12.19 
— für die Besteuerung die von den Beteiligten gewählte Form 
des Rechtsgeschäfts maßgeblich sei und es den Beteiligten 
freistehe, die Form so zu gestalten, daß gewisse Steuern 
vermieden werden, könne nicht zur Anerkennung einer be 
absichtigten Umgehung des Gesetzes führen^), insbesondere 
dann nicht, wenn diese Form von der sonst üblichen, vom Steuer 
gesetz als gewöhnlich vorausgesetzten Form abweiche. 
falsche wissenschaftliche Ansichten. 
Endlich wird in der Wissenschaft von einzelnen Schriftstellern 
die Ansicht vertreten, es gebe nunmehr zwischen „erlaubter 
Steuerersparung" und „verbotener Steuerum 
gehung" überhaupt keinen Unterschied mehr"). Andere") 
legen die Vorschriften wiederum so weit aus, daß kaum 
noch Fälle von Steuerumgehung übrigbleiben, die nicht 
gleichzeitig die Merkmale einer Steuerhinterziehung enthalten. 
i4) Auf S. 521 des 2. Bandes seines „Reisebuchs eines Philo 
sophen" sagt Graf Hermann Keyserling folgendes: »Meine 
chinesischen Freunde sind skandalisiert darüber, daß ich keine Absicht 
zum Heiraten bekunde: Sie sind doch kein Wolf, kein reißendes 
Tier, daß Sie sich über die universale Ordnung hinweg 
zusetzen wagen." 
is) IW. vom 1. 8. 20, S. 643. 
") Rombach, DIZ. 1919, 889. 
it) Wassertrüdinger, Zeitgem. Steuersragen 1920, 109.
        <pb n="13" />
        KEMLV« ;•# ? . 4. MM H my 
2 
- a - 
Das Verhalten üer Geschäftswelt. 
Unter diesen Umständen kann es nicht Wunder nehmen, 
dah sich der Geschäftswelt ein geradezu panischer Schrecken 
vor den Gefahren der RAO. bemächtigt hat. 
In der Begründung der RAO. (S. 95) wird allerdings 
betont, der Wert der Vorschriften liege vorzugsweise darin, 
daß sie vor Umgehungsversuchen abschrecken werde. Man 
kann aber beobachten, daß die redliche Geschäftswelt sich im 
Hinblick auf diese Bestimmungen häufig sogar von solchen Ge 
schäften abschrecken läßt, die zweifellos einen durchaus legalen 
Charakter tragen, während diejenigen, welche — nach einem 
Iheringschen Wort") — „die Schleichwege des Lebens 
kennen", sich auch durch keine noch so hohe Strafandrohungen 
von den gewagtesten Transaktionen abschrecken lassen 183 ), 
so daß man auf die neuen Bestimmungen die Worte 
Bismarcks anwenden kann, der über die Falkschen 
Maigesetze in seinen „Gedanken und Erinnerungen" 
folgendes schreibt: „Erst durch die Praxis überzeugte ich 
mich, daß die juristischen Einzelheiten psychologisch nicht 
richtig gegriffen waren. Der Mißgriff wurde mir klar an 
dem Bilde ehrlicher, aber ungeschickter Gendarmen, die mit 
Sporen und Schleppsäbeln hinter gewandten und hinter 
listigen Priestern durch Hintertüren und Schlafzimmer nach 
setzten." 18 ) 
") Jhering, Geist des römischen Rechts, Bd. III, 262. 
18a ) Markuse, Steuermoral, DStZ. 1919, 199. Kiwit, 
Neue Formen der Steuerhinterziehung, DStZ. 1919, 131. 
Angesichts der hier geschilderten „Künste" fühlt man 
sich versucht, die Worte des Tacitus (Annalen VI, 16) 
zu zitieren: „Multisque plebiscitis obviam itum fraudibus. 
quaetotiesrepressae miras per artes rursum oriebantur,“ 
lieber den vergeblichen Kampf der Gesetzgebung gegen das 
Schiebertnm in Rom vgl. Jhering III, 264—269. 
") Friedmaun, in der NStR.. 1. Iahrg., S. 71.
        <pb n="14" />
        « 
12 
Sie Aufgabe üer Steuerrechtswiffenschast. 
Bei dieser Sachlage erscheint es erforderlich, daß sich 
die Steuerrechtswissenschaft auf das intensivste mit der neuen 
Lehre befaßt, einerseits um die kauftitäunische Praxis über 
ihre Bedeutung aufzuklären, andererseits der Rechtsprechung 
die Wege zu weisen, damit „Auswüchse des Steuerfiskalismus 
ebenso wie grobe Steuerumgehungen ausgemerzt werden"-"). 
Zum Verständnis der neuen Lehre ist von der früheren 
Rechtslage auszugehen, zumal da diese, insbesondere die 
Rechtsprechung des Pr OVG-, auch von der Regierung zum 
Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung genommen worden ist. 
-°) Roth, in bier AStR., 1. Iahrg., S. 103.
        <pb n="15" />
        13 
II 
Steuerersparung unü Steuerumgehung im 
Lichte üer bisherigen Rechtsprechung. 
der Ausgangspunkt üer Regierung bei Einführung 
ües § 5. 
Nach Ansicht der Regierung ist die Bestimmung des 
§ 5 in die RAO. notwendig geworden, weil die steuerliche 
Rechtsprechung angeblich nicht in der Lage gewesen sein soll, 
das steuerliche Schiebertum erfolgreich zu bekämpfen. Die 
allgemeine Begründung des Entwurfs der RAO., ebenso 
der bereits in anderem Zusammenhang erwähnte offiziöse 
Artikel der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" erkennen zwar 
an, daß der Gedanke des § 5 teilweise bereits lebendiges 
Recht sei, so z. B. wenn bei der Besteuerung von Gesell 
schaften nt. b. h. das den Gesellschafter-Geschäftsführern 
ausgesetzte Gehalt, soweit es übermäßig sei, nicht als Betriebs- 
ttnkosten anerkannt, sondern als verdeckte Gewinnbeteiligung 
angesehen werde, oder wenn ein Angestellter hohe Reise 
spesen, die er neben geringem Gehalt bezöge, teilweise als 
Einkommen versteuern müsse. Die Regierung meinte aber 
trotzdem auf den § 5 nicht verzichten zu können, weil die 
Rechtsprechung die hier eingeschlagene Richtung nicht kon 
sequent verfolgt habe: „Bei der Grundwechselabgabe wird 
z. B. oft der für ein Grundstück mit Inventar zu zahlende 
Preis vertragsmäßig so zerlegt, daß zur Minderung der
        <pb n="16" />
        14 
Abgabe möglichst wenig auf das Grundstück fällt. Ebenso 
liegt es, wenn bei einer Gesellschaft m. b. §. die Teilhaber 
ein ihnen gehöriges Geschäftsgrundstück zur Ersparung der 
Steuer bei der Gesellschaft m. b. h. dieser Gesellschaft zu 
einem außer allem Verhältnis stehenden Mietpreis über 
lassen, oder wenn ein Schriftsteller auf Honorar verzichtet 
und einen entsprechenden Betrag an Kinder zahlen läßt, 
die auf ihn angewiesen sind und vielleicht im Ausland leben. 
Nicht anders ist es, wenn ein Kraftwagen zur Vermeidung 
der erhöhten Umsatzsteuer zunächst verliehen wird, der Ent 
leiher sich verpflichtet, den durch den Gebrauch entstehenden 
Schaden zu ersetzen und schließlich den Wagen um ein 
billiges erhält." Bei der Wertzuwachssteuer habe man ver 
sucht, solche Fälle durch Einzelbestimmungen zu treffen. Ein 
solches Bemühen sei aber mehr oder minder eitel, da die 
Fälle so verschiedenartig seien, daß ihnen auf diese Weise 
nicht beizukommen fei 21 ) 
Als weitere Fälle, in denen die frühere Rechtsprechung 
versagt habe und in Zukunft der § 5 angewendet werden 
solle, wurden von dem Regterungsvertreter in den Kom 
missionsberatungen noch angeführt, daß zur Erlangung der 
Vorteile, die beim Wechsel des Grundstückeigentums die 
Gesetze an die Eigenschaft des Erwerbers als gefährdeten 
Hypothekengläubiger knüpften, der Erwerber sich eine Hypo 
thek auf dem Grundstück verschaffe, die er als wirtschaft 
lich aussichtslose Forderung mit geringen Kosten erwerben 
könne. Hier habe die bisherige Rechtsprechung des Pr.OVG. 
die Ernstlichkeit der Hypothekbegründung gerade aus dem 
Umstand geschlossen, daß der Steuervorteil erstrebt wurde. 
Angefügt wurde ferner der Fall, daß zur Ersparung des 
Gründungsstempels .die wertlosen Aktien einer Gesellschaft 
mit erloschenem Wirtschaftszweck zur Gründung einer Ge 
sellschaft mit gänzlich andersartigem Wirtschaftszweck und 
neuem Personenkreis aufgekauft werden, oder daß zur Er- 
-&gt;) Entwurf 94.
        <pb n="17" />
        Mäßigung der Schaumweiusteuer der Fabrikant eine G. m. b. §. 
gründet, deren Geschäftsanteile er selbst besitzt und an die 
er seine Produkte zu niedrigem Preise abläßt, oder end 
lich die Fälle, in denen zur Evsparung der Grundwechsel 
abgabe der im wirtschaftlichen Sinn neue Eigentümer sich 
rechtlich nur als Portier mit umfassenden Vollmachten vom 
früheren Eigentümer anstellen läfet 22 ). 
In den Verhandlungen der Nationalversammlung voin 
22. 11. 19 hatte der Abgeordnete Dr. Ludewig 22 ) zwar 
bereits darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung in der 
Hauptsache auch bisher schon richtige, auch den fiskalischen 
Interessen genügend Rechnung tragende Wege gewandelt sei. 
Diesen Ausführungen hatte aber der Reichsfinanzminister 
Erzberger mit der Behauptung widersprochen, daß die 
Rechtsprechung gerade umgekehrt gegangen sei. Zum Beweis 
hierfür hat er sich auf einen Aufsatz des Oberverwaltungs 
gerichtsrats Dr. Boethke im PrVBl. 2 h berufen, der dort 
aus einem Urteil des OVG. vom 3.11.15 folgendes an 
geführt habe: 
„Das OVG. nimmt an, daß bei Vereinbarung eines 
Gesamtpreises die Angabe von Einzelwerten in der Regel 
nur tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche Bedeutung hat. Tat 
sächliche Angaben haben nur Bedeutung, wenn sie richtig 
sind, während rechtsgeschäftliche Erklärungen maßgebend 
sind, selbst wenn sie dem allgemeinen Empfinden nicht ent 
sprechen sollten. Verkauft also jemand ein Hausgrundstück 
für 20 000 M. und gleichzeitig Pferd und Wagen für 2000 
Mark, so ist dies maßgebend, selbst wenn offenbar Pferd 
und Wagen nur 1000 M. wert sein sollten." . . . 
„Ist die rechtsgeschäftliche Preiszerlegung so heißt 
es in dem Urteil vom 19. 12.12 - - nur zum Schein erfolgt, 
in Wahrheit also überhaupt keine oder eine andere Preis 
zerlegung vereinbart, so ist die wahre Abrede maßgebend. 
22 ) Bericht 4. 
23 ) Stenographischer Bericht 3885. 
24) PrPBl. vom 10. 5. 19, S. 401.
        <pb n="18" />
        16 
Es würde aber falsch sein, bloß daraus, daß Steuern erspart 
werden sollen, aus das Vorliegen eines Scheingeschäfts zu 
schließen. Dieser Beweggrund läßt sich vielmehr umgekehrt 
meist gerade für die Behauptung der Ernstlichkeit verwerten. 
Wohl aber kann es für eine Scheinabrede sprechen, wenn 
die Preiszerlegung in einem auffälligen Mißverhältnis zu 
den Werten steht." 
E r z b e r g e r hat ferner noch folgende Fälle angeführt, 
die angeblich nach den bisherigen Gesetzen nicht faßbar seien: 
Kapitalisten hätten ihr Vermögen zwar in Deutschland 
liegen lassen, es aber auf eine auswärtige Bank übertragen, 
mit der sie einen Abfindungsvertrag geschlossen hätten. Nach 
diesem hätten sie ein Vermögen von beispielsweise 5 Mill. 
Mark der Bank hingegeben und sich dafür nach einem 
Rentenvertrag eine Verzinsung von 2 —3 °/o ausgemacht. 
Diese Kapitalisten hatten alsdann beim Reichsnotopfer nur 
einen geringen Betrag zu deklarieren, im Vertrag selbst 
aber hatten sie sich vorbehalten, nach wenigen Jahren wieder 
von dem Vertrag zurücktreten und in den vollen Genuß 
ihres Vermögens gelangen zu können. 
Auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer könne folgender 
Fall eintreten: Jemand hinterlasse einem entfernten Ver 
wandten die Summe von 2 Mill. M. Da hierauf 90 o/o 
an Erbschaftssteuern entfielen, bekäme der Verwandte schließ 
lich nur 200 000 M. Der Betreffende wolle nun seinem 
Verwandten wesentlich mehr zuwenden, aber bis zu seinem 
Tod in dem Besitz der 2 Millionen bleiben. Er vererbe 
daher dem Staat die Summe von 2 Mill. M. unter der 
Bedingung, daß der Staat dem Verwandten die Summe von 
1 Mill. M. steuerfrei auszahle. 
Oie Irrtümer öer Regierung. 
Geht man aber der von der Regierung angeführten 
Rechtsprechung nach, so gelangt man zu dem Ergebnis, 
daß sie es zwar für berechtigt erklärt hat, wenn ein
        <pb n="19" />
        17 
Steuerpflichtiger unter Benutzung der gesetzlichen Ein 
richtungen seine steuerliche Lage verbesserte, daß sie 
aber gerade diejenigen Fälle erfaßt hat, die angeblich 
bisher nicht getroffen sein sollen. So hat das Reichsgericht^') 
erst am 26.1.17 einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem 
ein Apothekenbesitzer seine Apotheke, die mit 305 000 M. 
Hypotheken belastet war, für 75 000 M. verkaufte, während 
für die Konzessionen, einschließlich der Firma, des Inventars 
und der Warenvorräte ein Kaufpreis von 285 000 M. an 
gesetzt war. Das RG. führte in seinem Urteil aus, daß 
der ernstlich gemeinte Kaufpreis für die Stempelberechnung 
maßgebend sei, und wies die Klage des Apothekers, der 
die Stempelabgabe auf 285 000 M. zurückverlangte, ab. Ja, 
das RG. hat sogar die absichtlich unrichtige Zerlegung des 
Gesamtpreises für ein Grundstücksgeschäft und ein Inventar 
mit dem zehnfachen Betrage des vom vollen Wert des Grund 
stücks berechneten Stempels als Strafe belegt und den Aus 
lassungsstempel nach dem ganzen Wert des Grundstücks be 
rechnet^). 
Oberveewaltungsgerichtsrat^') Dr. Voethke gegen 
Erzbergers Rechtsansichten. 
Unmittelbar nachdem Erzberger sich auf den 
Artikel des Oberverwaltungsgerichtsrats Dr. Boethke im 
PrBBl. vom 10. 5. berufen hatte, veröffentlichte letzterer in 
dem gleichen Blatt vom 13. 12. 27 ) einen Aufsatz, in dem 
er die Auffassung Erzbergers über seinen Aufsatz und die 
Rechtsprechung des OBG. als „arges M i ß v e r st ä n d - 
n i 8“ kennzeichnete. An Hand dieser Rechtsprechung, so führt 
er aus, habe er in seinem Auffatz dargelegt, daß, wenn ein 
Grundstück zusammen mit beweglichen Sachen veräußert 
*&gt;) Amtl. Mitt. 1917, 42; ebenso der RFH., I, 220. 
2 «) Preutz. IMBl. 1915, 97. 
26a ) Jetzt Reichsfinanzrat am Reichsfinanzhof. 
2 ’) PrBBl. 121. 
3
        <pb n="20" />
        18 
wäre, zu unterscheiden sei zwischen der r e ch t s geschäft 
lichen und der tatsächlichen Preiszerlegung. Eine 
rechtsgeschäftliche Preiszerlegung liege vor, wenn für das 
Grundstück und die beweglichen Gegenstände je ein beson 
derer Preis verabredet werde. Das werde vorkommen, wenn 
die beweglichen Gegenstände mit dem Grundstück wirtschaft 
lich nicht oder nur lose zusammenhängen. Sonst, also nament 
lich wenn es sich um Zubehör des Grundstücks handelt, 
werde die Zerlegung des Preises meist nur tatsächliche Be 
deutung haben. So z. B., wenn im Vertrag gesagt sei: 
„Der Preis wird auf 100 000 M. vereinbart, wovon auf das 
bewegliche Inventar 20 000 M. entfallen." Liegt nun eine 
nur tatsächliche Preiszerlegung vor, so ist sie für die Steuer 
behörde nach ständiger Rechtsprechung des OVG. nicht maß 
gebend. Das hat der 4. Senat erst kürzlich in einer Ent 
scheidung vom 25. 9.19 klar zum Ausdruck gebracht. Boethke 
fährt alsdann fort: „Eine rechtsgeschäftliche Zerlegung ist 
nicht häufig. Wenn sie ausnahmsweise vorkommt und nicht 
den Verhältnissen entspricht, so kann man meist damit helfen, 
daß man eine Scheinvereinbarung annimmt. Die wenigen 
Fälle, die übrigbleiben, sind so geringfügiger Art, daß sie 
nicht in Betracht kommen^) 
„D i e Rechtsprechung des OVG. i st also ein 
Mu st erbeispiel dafür, wie die Rechtsprechung 
in der Lage sein kann, Steuerumgehungen 
wirksan: entgegenzutreten, und wie sie von 
dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch 
macht. Zur Stütze des § 5 kann sie keines 
falls dienen." .... 
„DerAbgeordneteLudewig.demderReichs- 
minister der Finanzen mit jenen Ausfüh 
rungen geantwortet hat, ist völlig im Recht 
2S ) Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung: Amtl. Mitt. 
1914, 120, 124, 189; OVG. vom 31. 10. 13 (VII C. 55, 13), 
Amtl. Mitt. 1915, 158.
        <pb n="21" />
        3 
19 
mit der Behauptung, daß die Rechtsprechung 
der höchsten Gerichtshöfe, auch ohne das 
Vorliegen &gt;der Legaldefinition, wie sie § 5 
enthält, die Um gehung von Steuergesetzen 
im großen und ganzen recht gut angepackt 
habe. So ist die Tätigkeit des OVG. in Grund- 
erwerbssteuersachen ein beständiger und er 
folgreicher Kampf mit dem Schiebertu ni. 
Wenn die Steuerordnungen einigermaßen 
gilt gefaßt sind, so gelingt es fast immer, 
den Schiebern beizukommen. Aber nicht 
alles, was eine rrnzulässige Schiebung zu 
sein scheint, ist eine solche. Man muß sich 
auch vor Uebertreibungen in dieser Hinsicht 
hüte n.“ 
Auch auf anderen Rechtsgebieten ergibt sich dasselbe Bild. 
Oie Rechtsprechung bei Vermögensübertragungen 
an Kinöer. 
Von besonderem Interesse ist die Rechtslage mit Rück 
sicht darauf, daß gerade im Laufe der letzten Jahre aus 
Steuergründen vielfach Vermögensübertragungen 
an Kinder stattgefunden haben. Hier hat das OVG. 
dahin entschieden, daß keine Gesetzesvorschrift dem Steuer 
pflichtigen verbiete, zwecks Milderung der von ihm zu zahlen 
den Einkommen- oder Ergänzungssteuer Bestandteile seines 
Vermögens seinen Kindern zu übergeben, den Kindern ein 
zelne Ertragsquellen zur Bewirtschaftung für ihre eigene 
Rechnung zu überlassen, Kinder als Teilhaber des Geschäfts 
anzunehmen, an der Verwaltung des Gutes zu beteiligen 
oder als Handlungsgehilfen zu beschäftigen: „Niemand ist 
verpflichtet, sein Vennögen so zu verwalten, daß dem Staat 
hieraus möglichst hohe Steuern zufließen. . . . Allen Ver 
fügungen kann, wenn sie rechtsgültig sind, auch im Bereich
        <pb n="22" />
        der (Linkommenbesteuerung die Rechtswirkung nicht versagt 
merben“ 29 ). 
Allein diese Grundsätze galten keineswegs unbeschränkt. 
Sie fanden ihre Grenze daran, daß die Eigentumsüberlassung 
ernstlich gemeint, also nicht simuliert sein durfte. „Ein Rechts 
geschäft, bei dessen Abschluß die Kontrahenten darüber einig 
sind, daß es zwischen ihnen keinerlei Wirkung haben, viel 
mehr nur Dritten als gewollt erscheinen soll, ist nichtig und 
kann auch von jedem Dritten, der an der Aufhebung der 
dadurch zum Schein herbeigeführten Rechtswirkungen ein 
Interesse hat, als rechtsunwirksam angefochten werden"). So 
hat das OVG. als erlaubte Steuerersparung anerkannt, daß 
ein Steuerpflichtiger seinem Sohn, damit dieser seine Studien 
beenden könne, einen großen Betrag derartig übereignet hatte, 
daß er nicht bloß rechtlich darüber verfügen konnte, sondern 
auch tatsächlich den Genuß von dem Geld hatte. In einem 
anderen Fall hat es aber die Abtretung verzinslicher Forde 
rungen seitens des Steuerpflichtigen an seine Kinder als 
simuliert erklärt. Es handelte sich hierbei um folgenden 
Tatbestand: Ein Vater, der seinen studierenden Söhnen 
einen jährlichen Zuschuß gab, trat Hypotheken und Forde 
rungen an dieselben in der Weise ab, daß er in seinem 
Kapitalienbuch bei jedem der Kapitalien mit Namensunter 
schrift vermerkte „meinen drei Söhnen abgetreten" und diese 
davon in Kenntnis setzte. Eine schriftliche Abfassung wurde 
ebensowenig vorgenommen wie eine Benachrichtigung der 
Schuldner. Die Uebergabe der Hypothekendokumente wurde 
durch die Vereinbarung mittelbaren Besitzes der Erwerber 
ersetzt. Schließlich wurden die ursprünglichen Abmachungen 
abgeändert, die Zession der Hypothekenforderungen aufge 
hoben und an deren Stelle handschriftliche Forderungen 
gesetzt. Auf Grund dieser Vorgänge gewann das OVG. die 
Ueberzeugung, daß die Vermögensübertragung überhaupt 
i9 ) OVG. VIII, 29 und Urteil vom 25. 1. 06, XI, 61. Ebenso 
die Bayerische Oberberufungskommission XII, 10. 
"i OVG. VIII, 29.
        <pb n="23" />
        21 
nicht ernstlich gewollt, und der Kapitalienbelrag mithin im 
Eigentum des Steuerpflichtigen geblieben fei 31 ). 
Die Rechtsprechung auf üem Gebiet 
öes Gesellschastsrechts. 
In besonders wirksamer Weise hat die Rechtsprechung 
den Versuchen, eine Steuer zu umgehen, auf dem Gebiet 
des Gesellschaftsrechts zu begegnen gewußt. So hat 
das RG. am 5. 1. 14 anläßlich der Gründung der 
hohenlohe-Werke den Grundsatz ausgesprochen, daß für die 
Rechtslage vom Standpunkt des Stempelgesetzes in erster 
Reihe der aus dem Steuergesetz ersichtliche Zweck und nicht 
bloß die von den Parteien willkürlich gewählte äußere rechts 
geschäftliche Form entscheidend sei. 
Mit dieser Begründung stellt das RG. fest, daß der 
Aktienausgabe-- und Anschaffungsstempel nach dem Gegen 
wert für die Aktien auch dann zu berechnen sei, wenn die 
Gründung einer Aktiengesellschaft zwar äußerlich und der 
Form nach mittels Bargründung durch vorgeschobene Per 
sonen erfolge, diese Bargründung sich aber in Wirklichkeit 
als eine verschleierte Sachgründung für Rechnung eines 
anderen darstelle 3 ^). Von gleichen Erwägungen wird die 
neueste, bereits angeführte Entscheidung des RG. vom 20.1.20 
geleitet, bei der sich die Gründer von vornherein darüber 
einig waren, daß eine neu errichtete Aktiengesellschaft ein 
bestimmtes Fabrikunternehmen erwerben sollte. 
Das Bestreben von Aktiengesellschaften, Ge 
sellschaften mit beschränkter Haftung und 
Genossenschaften, die Doppelbesteuerung zu vermeiden, 
hat vielfach zu Umgehungsversuchen geführt, denen die Ge 
richte wirksam zu begegnen wußten. So, wenn bei voll 
ständiger Identität der Geschäftsführer und der Mitglieder 
einer G. m. b. H. diesen übermäßig große Vergütungen bewilligt 
31 ) OVG. XIl, 392. 
32 ) RG., Bb. 84, S. 17 ff.
        <pb n="24" />
        22 
oder wenn von Aktiengesellschaften, die die Zuckerfabrikation be 
trieben und das Material hierfür von den Aktionären bezogen, 
hierfür Gegenleistungen gewährt wurden, die den örtlichen 
Marktpreis der Rübe überstiegen, oder wenn Konsumvereine 
ihren Mitgliedern als sogenannte Kundengewinne übermäßige 
Vergütungen zuteil werden ließen. 
In allen diesen Fällen wurde dahin entschieden, daß es 
sich bei derartigen Zahlungen um eine „verdeckte Gewinn 
verteilung", also um steuerpflichtige Verwendungen handele''). 
In denjenigen Fällen, in denen zur Venneidung der Doppel 
besteuerung eine Kommanditgesellschaft gegründet war, deren 
persönlich haftender Gesellschafter die G. nt. b. H. war, hat 
die Rechtsprechung die zugrunde liegenden Verhältnisse be 
sonders eingehend geprüft. Sie hat auch hierbei zwar grund 
sätzlich anerkannt, der Umstand, daß eine Kommanditgesell 
schaft zwecks Erleichterung der Steuerlast einer G. m. b. h. 
gegründet sei, könne die Nichtigkeit ihrer Gründung nicht 
rechtfertigen, in den Fällen aber derartigen vertraglichen 
Bestimmungen die steuerrechtliche Wirksamkeit versagt, wenn 
sie erkennen ließen, daß sie „nicht ernstlich gewollt" waren""). 
Zuweilen wurde zum Zweck der Steuerersparung ein 
neues Rechtssubjekt eingeschoben. 
Nach dem Reichsstempelgesetz wird für alle auf Ge 
werkschaftskuxe ausgeschriebene Einzahlungen (Z u - 
büßen), sofern sie nicht zur Deckung von Betriebsverlusten 
dienen, ein Stempel von 5 % erhoben. Dieser Verpflichtung 
haben sich die Gewerkschaften auf folgendem Wege zu ent 
ziehen gesucht: Die Gewerken gründeten eine G. m. b. die 
die Zubußen von ihren Gesellschaftern aufbrachte und an 
die Gewerkschaft abführte. Da nach dem Gesetz nur die 
S3 ) Vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei 
Fuisting-Strutz, Anm. 16 zu § 16 PrLStG.; ferner 
RFH. II, 120. 
38a ) Hachenburg, DStZ. 1920, 29. Hiergegen: Rosen- 
dorff, DStZ. 61, wo auch die Rechtsprechung und weitere 
Literatur angeführt ist.
        <pb n="25" />
        Einzahlungen von Gewerken steuerpflichtig sind und die 
©. m. b. H., obgleich sie aus den Gewerken selbst besteht, selbst 
nicht Gewerke ist, so würde an und für sich der Zubuße 
stempel entfallen. Die Rechtsprechung hat trotzdem die Stempel 
pflicht bejaht, weil der Begriff der auf Gewerkschaftskuxe 
ausgeschriebenen Einzahlungen auch • solche Einzahlungen 
umfasse, welche von den Gewerken durch Vermittlung einer 
in der angegebenen Weise errichteten G. nt. b. tz. geleistet 
werden^). 
Ausammenfaffung üer bisherigen Rechtsprechung 
über Steuerersparung und Steuerumgehung. 
Nach Maßgabe der Rechtsprechung stellt sich die Rechts 
lage bis zum Inkrafttreten der RAO. folgendermaßen: 
Der Um st and, daß der von ei ne in Steuer 
pflichtigen durch die Vornahme eines Rechts 
geschäfts erstrebte wirtschaftliche Zweck, stch 
durch Vornahme des einen Rechtsgeschäfts 
ebensogut erreichen läßt wie durch ein 
anderes, davon wesentlich verschiedenes 
Rechtsgeschäft, nötigt die Beteiligten nicht, 
das Rechtsgeschäft in der Form abzu 
schließen, durch die der Steuerfiskus am 
günstigsten gestellt wird, selb st wenn sie da- 
M ) Ztschr. f. Bergr., Bd. 57, S. 272. Wie Kahn, Steuer- 
umgehung und Steuerersparung, S. 6, ausführt, würde 
der Zubußestempel trotz dieser Entscheidung erspart werden 
können, wenn die eingeschobene G. nt. b. H. nicht aus 
den Gewerken als Gesellschaftern besteht, sondern wenn die 
von der Gewerkschaft benötigten Betriebsmittel von dritter Seite 
aufgebracht werden, und zwar auch dann, wenn die Gewerken 
gegenüber der G. nt. b. H. das Delkredere für die Rückzahlung 
übernehmen würden. Nach § 5 RAO. würde in solchem Fall 
von der Steuerbehörde wahrscheinlich die Stempelpficht angenommen 
werden. Denn ein ungewöhnlicher Weg liegt hier wohl vor. Man 
könnte sich aber trotzdem denken, daß dieses Verfahren nicht 
in der Absicht der Steuerumgehung, sondern aus besonderen wirt 
schaftlichen Gründen gewählt würde, etwa deshalb, weil die Ge 
werken zur Zeit nicht über die nötigen Mittel verfügten.
        <pb n="26" />
        24 
bei von der Absicht geleitet waren, Steuern 
zu sparen. Die von den Beteiligten gewählte 
Form des Rechtsgeschäfts ist vielmehr im 
allgemeinen für die Besteuerung maßgebend, 
ohne daß es darauf ankommt, ob durch die 
gewählte Form gewisse Steuern vermieden 
werden. Nur wo es auf der Hand liegt, daß 
die Beteiligten lediglich zwecks Steuer- 
umgehung eine Verschleierung des beabsichtig- 
ten Rechtsvorgangs vorgenommen haben, 
wird dieser Rechtsvorgang so besteuert, wie 
das Geschäft, dessen Versteuerung die Be 
teiligten ersparen wollte n 35 ). 
Eine Strafandrohung richtete sich nach dem 
bisherigen Recht int allgemeinen nicht gegen 
die Steuerumgehung als solche, sondern 
nur gegen gewisse Tatbestände, unrichtige 
Erklärungen, Unterlassungen und vorge 
schriebene Angaben, die geeignet waren, z u 
Steuerumgehuirgen zu führen und in der 
Regel auch dazu diente». 
3 °) RG. 6, 186; 19, 157; 44, 278; 51, 355; 76, 255; 84. 21. 
IW. 1910, 342. Recht 1912, Nr. 1578. DIZ. 1907, 1250. Leipz. 
Ztschr. 19, 436. Bayer. OLG. 13, 69. 9*®. 8, 29; 11, 61; 12,393. 
Fuisting-Strutz I, 469, 472, 474. Bayer. Oberber.- 
Komm. 12, 10; 15, 133; 17, 63, 160, 185, 216; 18, 147. RFtz.I. 126.
        <pb n="27" />
        Oie Aenderungen der Rechtslage seit Inkrafttreten 
der RAG. 
Die vorstehend gekennzeichnete Rechtslage muß man 
sich vor Augen halten, um zu erkennen, welche Aenderungen 
derselben seit Inkrafttreten der RAO. eingetreten sind, ins 
besondere, ob es, wie von manchen behauptet totrb 36 ), richtig 
ist, daß der Ausdruck „berechtigte Steuerersparung" jetzt nur 
noch eine „contradictio in adjecto“ bedeutet, und es einen 
Unterschied zwischen berechtigter Steuerersparung und miß 
bräuchlicher Steuerumgehung überhaupt nicht mehr gibt. 
Oie Vegriffsmerkmale des § 5 RAD. 
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Begriffs- 
merkmale des § 5 RAO. im einzelnen zu besprechen. 
Wie aus den von uns eingangs zitierten gesetzlichen 
Bestimmungen hervorgeht, liegt ein nach §5 als Steuer 
umgehung zu beurteilender Mißbrauch von Formen 
und Gestaltungsmöglichkeiten des bürger 
lichen Rechts vor, wenn ungewöhnliche, den wirtschaft 
lichen Verhältnissen nicht entsprechende Rechtsformen in der 
Absicht der Steuerumgehung gewählt werden, die Be 
teiligten wirtschaftlich dasselbe erreicht hätten, wenn sie den 
gewöhnlichen Weg eingeschlagen hätten, und wenn der ge 
wählte Weg keine erheblichen Rechtsnachteile mit sich bringt.
        <pb n="28" />
        26 
„Jeder mag sich einrichten, wie er will" so sagt der 
Verfasser der ‘31910. —, „getroffen wird ein einziger Punkt: 
Wo das Gesetz wirtschaftliche Vorgänge besteuert und zur 
Durchführrrng der Besteuerung die Steuerpflicht an die diesen 
Vorgängen entsprechende rechtliche Gestaltung knüpft, da soll 
der Zweck des Gesetzes nicht dadurch vereitelt werden können, 
daß jemand spitzfindig mit allerhand Rechts 
kniffen der Sache ein anderes juristisches 
Gewand umhängt, während wirtschaftlich 
alles beim alten bleibt. ... Der Nachdruck liegt 
auf 3Nißbrauch und Umgehung. Das Wort Mißbrauch müßte 
vorangehen und dreimal unterstrichen werden, denn es be 
stimmt wesentlich die Anwendung der Vorschrift und die 
Grenzen ihrer Tragweite^)." Diese Worte wurden geschrieben, 
als erst der Entwurf der RAO. vorlag, tzier lautete der 
9lnfang des § 5 folgendermaßen: „Die Steuerpflicht kann 
nicht durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglich 
keiten des bürgerlichen Rechts gemindert werden." Zur deut 
licheren Hervorhebung des von Becker geäußerten Gedankens 
wurde die Wortstellung des 9lbs. 1 geändert, und der § 5 
beginnt nunmehr folgendernraßen: „Durch Mißbrauch von 
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts 
kann die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden." 
Was unter „Mißbrauch" verstanden wird, wird alsdann 
in Abs. 2 definiert, und zwar stellt diese Begriffsbestimmung 
eine erschöpfende Darstellung, nicht nur eine bei 
spielsweise Erörterung des Begriffs „Mißbrauch" dar'"). 
Hiernach liegt ein Mißbrauch also immer nur vor, wenn 
folgende Voraussetzungen gegeben sind: 
1. die Absicht der Steuerumgehung feststeht, 
2. wirtschaftlich wesentlich dasselbe erreicht wird, was auf 
dem der Steuer unterworfenen Wege erreicht wäre, 
87 ) Bank-Arch. vom 15. 10. 19, S. 14 und 15. 
38 ) Begründung, S 94.
        <pb n="29" />
        3. etwaige Rechtsnachteile, die der statt dessen gewählte 
Weg mit sich bringt, tatsächlich nicht ins Gewicht fallen, 
4. ungewöhnliche, den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht 
entsprechende Rechtsformen gewählt sind. 
Oie Absicht üer Steuerumgehung. 
1. Zunächst erfordert die Anwendbarkeit des § 5 in erster 
Linie die „vorliegende und, wohlgemerkt, festgestellte, d. h. 
von der Steuerbehörde nachgewiesene Absicht, die 
Steuer zu umgehen“ 39 ). Die Absicht der Partei, ihr 
Wille, muß also darauf gerichtet sein, den Erfolg der Steuer- 
umgehung oder Minderung herbeizuführen. Befand sich der 
Abgabepflichtige in einem Irrtum, sei es tatsächlicher oder 
rechtlicher Natur, so kann er nicht die Absicht der Steuer 
umgehung gehabt habend). 
Ebenso fehlt es an der Umgehungsabsicht in allen den 
jenigen Fällen, in denen die Steuerersparnis nicht das 
Motiv des betreffenden Rechtsgeschäfts bildet, sondern 
lediglich als Ergebnis gezeitigt wird. Ein Beispiel aus 
dem Gewerkschaftsrecht möge dies verdeutlichen: Der 
rechtliche Charakter der Zubuße als gesellschaftliche Einlage 
hat für die Gewerken den Nachteil, daß sie dieselbe bei Auf 
lösung der Gewerkschaft erst nach Zahlung aller Schulden zu 
rückerhalten können. Wird nun zur Vermeidung 
dieses Nachteils in dem Ausschreibungsbeschluß den 
Gewerken anheimgestellt, der Gewerkschaft anstatt der Zubuße 
ein zinsfreies Darlehen in gleicher Höhe zu geben, so wird 
dadurch auch der Zubußestempel gespart, ohne daß doch die 
Absicht der Gewerkschaft auf diese Steuerersparung ge 
richtet war"). § 5 RAO. kann also auf diesen Fall nicht 
angewendet werden. 
39 s B e ck e r, im Bank-Arch. 1919, S. 15, Stenographische 
Berichte der Nationalversammlung 3674, 3683. 
40 ) Strutz, Komm, zum Vermögenszuwachssteuergesetz 288. 
RGSt. 45, 105; 42, 260; 44, 251. 
") Isay, Komm, zum Allgem. Bergges. 1, 505. Wert 
heimer, Bank-Arch. 1919, 24. Itschr. f. Bergr., Bd. 54, S. 563.
        <pb n="30" />
        28 
Oerselbe wirtschaftliche Erfolg. 
2. Es muß für die Beteiligten durch die Art, wie ver 
fahren wird, wirtschaftlich derselbe Erfolg erreicht 
werden, der auf dem der Steuer unterworfenen Wege erreicht 
worden wäre. Auch dieses Begriffsmerkmal wird durch Bei 
spiele klarer werden. 
Nach § 6, Ziff. 6 des Körperschaftssteuergesetzes gelten 
die auf Grund der Jahresabschlüsse an die Mitglieder des 
Vorstands und Aufsichtsrats als Entschädigung für ihre 
Tätigkeit gewährten Vergütungen jeder Art nicht als steuer 
bares Einkommen. Wenn nun, wie es bei Gesellschaften 
m. b. H. häufig vorkommt, sämtliche Gesellschafter mit sämt 
lichen Mitgliedern des Aufsichtsrats identisch sind, so kann 
für die Gesellschaft ein erheblicher Teil an Körperschaftssteuer 
'erspart werden, wenn die dem Aufsichtsrat gewährte Ver 
gütung statutenmäßig so Hoch bemessen wird, daß der übrig 
bleibende Ueberschuß der Gesellschaft ein geringer ist. Es 
würde auf diesem Wege also dasselbe erreicht werden, wie 
wenn höhere Dividenden ausgeschüttet würden. § 5 wäre 
mithin anwendbar. 
Außer diesem Beispiel erwähnt ‘Sedier 42 ) u. a. noch den 
Fall, daß zur Verringerung der Einkommensteuer ein Teil 
des Gehalts als Geschenk gewährt oder in die Form über 
mäßig hoher Spesen gekleidet werde. 
Ein Fall, der auch genannt worden ist"), aber zweifel 
los, abgesehen von anderen Gründen, das zweite Tatbestands 
merkmal des § 5 nicht erfüllt, ist der folgende: 
Zur Vermeidung der dreifachen Besteuerung durch die 
Einkommen-, Körperschafts- und Kapitalertragsteuer sind viel 
fach Gesellschaften, die früher in der Form einer Aktiengesell 
schaft oder einer G. nt. b. tz. bestanden haben, in Kommandit- 
42 ) Bank-Arch. 1919, 15. 
43 ) B y k im Bank-Arch. vom 15. 9. 19, S. 271, und vom 
1. 11. 19, S. 30. Dagegen Becker, ebenda, S. 15.
        <pb n="31" />
        29 
gesellschaften oder offene Handelsgesellschaften umgewandelt 
worden. Wenngleich diese Umwandlungen lediglich zum Zweck 
der Steuerersparnis vorgenommen wurden, fallen sie schon 
deshalb nicht unter den § 5, weil hierdurch wirtschaftlich 
nicht dasselbe erreicht wird, wie bei der Aktiengesellschaft 
oder der G. m. b. H. 
Rechtsnachteile. 
3. Aber selbst wenn die Voraussetzungen zu 1. und 2. 
vorliegen, so liegt doch noch nicht ein Mißbrauch im Sinne 
des § 5 vor, sofern der Steuerpflichtige mit der von ihm 
vorgenommenen rechtlichen Gestaltung Rechtsnachteile in den 
Kauf nimmt, die tatsächlich, d. h. den Umständen nach, er 
heblich ins Gewicht fallen. Warum gerade diese Bestimmung 
als weiteres Tatbestandsmerkmal gewählt worden ist, ist schwer 
verständlich. Zutreffend führt Strutz") hierzu folgendes 
aus: ,,2ch kann mir wohl umgekehrt denken, daß der Um 
stand als solches Merkmal dienen könnte, daß der nicht ein 
geschlagene gewöhnliche Weg im Vergleich zu dem einge 
schlagenen ungewöhnlichen keine oder keine erheblichen Rechts 
nachteile mit sich gebracht haben würde. Wenn der un 
gewöhnliche Weg eingeschlagen ist, obwohl er erhebliche 
Rechtsnachteile mit sich bringt, so könnte gerade das darauf 
hindeuten, daß diese Nachteile um der Steuerersparung willen 
in Kauf genommen sind. Indem das Gesetz umgekehrt, ge 
rade daß keine oder nur geringe Rechtsnachteile mit dem un 
gewöhnlichen Weg verbunden sind, zur Voraussetzung für 
die Anwendbarkeit des § 5 macht, schließt es diese für alle 
Fälle aus, wo mit der gewöhnlichen Rechtsform Rechtsnach 
teile verbunden sind, die zwar nicht bloß als „gering" zu 
bezeichnen sind, die aber durch den Vorteil der Steuer 
ersparung mehr als ausgewogen werden. Gerade durch die 
Ziffer 3 tritt die tatsächliche Nötigung hervor, unter meh 
reren, zu demselben Erfolg führenden Wegen infolge der 
44 ) DStZ. 1919, 219.
        <pb n="32" />
        30 
Steuerbelastung den kostspieligeren, also unwirtschaftlicheren 
einzuschlagen oder sich der Gefahr auszusetzen, dadurch, dah 
später einmal die Steuerbehörden den § 5 für anwendbar 
erklären, dann mit einer Steuer belastet zu werden, mit der 
bei Abschluß des Rechtsgeschäfts nicht gerechnet ist, und künftig 
muß noch mehr als bisher sich jeder vor der Vornahme einer 
Rechtshandlung, deren steuerliche Folgen in Rechnung ziehen. 
Damit wird also unser ganzes Wirtschaftsleben mit einer 
empfindlichen Rechtsunsicherheit belastet!" 
Dieser Auslegung vermag ich nicht zu folgen. Bei der 
zweiten Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 ist 
allerdings, wie K a h n 45 ) bereits hervorgehoben hat, vom 
wirtschaftlichen Erfolg die Rede, hier handelt es sich 
aber um rechtliche Nachteile. Darum liegt für den Steuer 
pflichtigen, wenn er das dritte Tatbestandsmerkmal des § 5 
vermeiden will, keineswegs die Nötigung vor, einen unwirt 
schaftlicheren Weg einzuschlagen. Bei einer geschäftlichen 
Maßnahme ist es durchaus denkbar, daß man beim Abschluß 
eines Geschäfts einen rechtlichen Nachteil in den Kauf nimmt, 
ohne daß dieser Weg sich schließlich unwirtschaftlicher als 
ein anderer darstellt. Anderseits halte ich aber auch die von 
Kahn vertretene Ansicht, ein Rechtsnachteil liege nur dann 
vor, wenn die durch Rechtsgeschäft erstrebte Rechtsstellung nicht 
erworben, oder die erworbene Rechtsstellung durch den Ein 
griff eines Dritten beeinträchtigt werde, nicht für richtig. 
Ein Rechtsnachteil liegt vielmehr immer dann vor, wenn 
die rechtliche Stellung der Parteien infolge der gewählten 
Rechtsform gegenüber der den wirtschaftlichen Verhältnissen Ü 
entsprechenden Gestaltung schlechter ist 46 ). Das würde z. B. 
zutreffen, wenn ein Kaufmann sein bisher etwa in Gemein 
schaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Form 
einer G. m. b. H. betriebenes Geschäft zum Zweck der Steuer 
ersparnis in eine offene Handelsgesellschaft umwandelt. Denn 
45 ) Rechts- und wirtschaftliche Nachrichten der Leipziger Zeit 
schrift, Nr. 1. 
46 ) Wassertrü dinger, Zeitgem. Steuersragen 1920, 108.
        <pb n="33" />
        dann tritt an die Stelle der beschränkten die unbeschränkte 
Haftung, also zweifellos ein erheblicher Rechtsnachteil. 
Ungewöhnliche Rechtsformen. 
4. Die schärfste Kritik hat diejenige Bestimmung des § 5 
herausgefordert, nach der als weiteres Kriterium für den 
Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des 
bürgerlichen Rechts auch die Tatsache dienen soll, daß unge 
wöhnliche, den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprechende 
Rechtsformen gewählt sind. Man hat darauf hingewiesen, 
daß jede neue Rechtsform zunächst den Charakter des Un 
gewöhnlichen hat und daran die Befürchtung geknüpft, diese 
Bestimmung würde den wirtschaftlichen Aufschwung Deutsch 
lands verhindern, wenn etwa ein Geschäftsmann zur Vor 
nahme seiner Rechtsgeschäfte eine neue Form wähle, die 
auch steuerliche Vorteile mit sich bringt. Endlich hat man 
auch einen Widerspruch zwischen den §§ 4 und 5 RAO. er 
blicken wollen, weil nach § 4 bei der Auslegung der Steuer 
gesetze „die Entwicklung der Verhältnisse" berücksichtigt wer 
den soll, während gerade in „ungewöhnlichen Rechtsformen 
und Rechtsgeschäften" ein Merkmal für das Vorliegen einer 
Steuerumgehung erblickt wird. 
Wenngleich diese Ansichten von namhaften Autoritäten 
des Handels-") und Steuerrechts") vertreten werden, so ver 
mag ich mich dieser Auffassung doch nicht anzuschließen, und 
ich glaube, daß man dem Gesetz Unrecht tut, wenn man sie 
ihm unterstellt. 
Zunächst scheinen mir schon die oben wiedergegebenen 
Beispiele der Begründung darauf hinzudeuten, daß man das 
Wort „ungewöhnlich" nicht so auslegen darf, als falle darunter 
jeder originelle neue Rechtsgedanke, der auch gleichzeitig einen 
steuerlichen Vorteil mit sich bringt. Was in Wahrheit ge 
meint ist, scheint mir am klarsten aus den bereits in anderem
        <pb n="34" />
        32 
Zusammenhang zitterten Worten des Verfassers des Ge 
setzes hervorzugehen, indem er sagt, der Zweck eines Steuer 
gesetzes solle nicht dadurch vereitelt werden können, „d a ß 
jemand spitzfindig mit allerhand Rechts 
kniffen der Sache ein anderes juristisches Ge 
wand umhängt, während wirtschaftlich alles 
beim alten bleibt“. Auch in dem gleichfalls bereits 
angeführten offiziösen Artikel in der „Deutschen Allgemeinen 
Zeitung" wird hervorgehoben, es müsse feststehen, daß der 
Steuerpflichtige in der Absicht der Steuerumgehung „f e r n - 
abliegende ungewöhnliche Rechtsformen, 
Rechtskniffe wählt“. Hierher gehört etwa das von 
der Begründung erwähnte Beispiel, daß sich der Erwerber 
eines Grundstücks zur Ersparung der Grundwechselabgabe 
von dem früheren Eigentümer rechtlich nur als Portier mit 
umfassendeu Vollmachten anstellen läßtt^). Auch der voin 
OVG. VII, 346, behandelte Fall wäre hier zu nennen, in dem 
behauptet wurde, daß eine G. m. b. H„ die gegründet war, 
um die Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übernehmen, ledig- 
lich deren Betriebsstätte und nur als „Deckmantel zur Um 
gehung der Steuerpflicht" zu betrachten set. 
«a) Dagegen gehört der von der „Franks. Ztg." (1919, Nr. 639, 
0.3) angeführte Fall der Sanierung einer Akt.-Ges. dergestalt, 
daß Aktionäre einen Teil ihrer Aktien franko Valuta jur Ver 
fügung stellen und die Gesellschaft diese Aktien wieder neu aus 
gibt, nicht hierher. „Dadurch wird zwar die Herabsetzung und 
Wiedererhöhung des Kapitals vermieden, aber der gewählte Weg 
ist nicht ungewöhnlich, er entspricht vielmehr der wirtschaftlichen 
Lage. Man kann umgekehrt sagen, daß die steuerlichen Akte 
Notbehelfe sind, zu denen der Verkehr erst greift, wenn die 
Sanierung sonst nicht durchgeführt werden kann." (Becker, Bank- 
Arch. 1919, 15.) 
Ferner sei auf den Aufsatz Beckers (DIZ. 1920, 88) ver 
wiesen, wo er ausführt, daß Recht und Billigkeit gebieten, daß 
von den gesetzlichen Bestimmungen, die nur gegen den bösen 
Willen der Steuerpflichtigen gerichtet sind, nur in Notfällen 
Gebrauch gemacht wird und sie nicht unnütz belästigt werden. 
Nach § 6 RAO. sollen die Behörden, wo i£&gt;r Ermessen gilt, 
„n a ch Recht und Billigkeit" entscheiden.
        <pb n="35" />
        33 
Gerade in dem § 4 des Gesetzes erblicke ich vielmehr das 
beste Gegengewicht gegen eine den volkswirtschaftlichen Fort 
schritt eindämmende Auslegung dieses so vielfach angegriffe 
nen Begriffsmerkmals des § 5. 
Der § 4 hatte nach dem Entwurf der RAO. ursprünglich 
folgende Fassung: „Bei der Auslegung der Steuergesetze 
sind ihr Zweck, ihre wirtschaftliche Bedeutung und der durch 
die Entwicklung begründete Wandel der Dinge und An 
schauung zu berücksichtigen." Die Begründung hat hierzu 
folgendes bemerkt: „Gerade bei den Steuergesetzen ist es 
wesentlich, daß der Zusammenhang der Gesetze mit der Volks 
wirtschaft und der Zweck, der mit den Gesetzen erreicht werden 
soll, genügend beachtet werden. Auch der Wandel der An 
schauungen im Laufe der Zeit muß berücksichtigt werden, 
wenn die Rechtsanwendung mit dem Volksempfinden nicht 
ständig in Widerspruch geraten soll." In den Kommissions 
beratungen ergab sich, daß die Beschränkung auf den Wandel 
bloß der wirtschaftlichen Anschauungen zu eng erschien. In 
folgedessen wurde folgende Fassung gewählt: „Bei Aus 
legung der Steuergesetze sind ihr Zweck, ihre wirtschaftliche 
Bedeutung und die Entwicklung der Verhältnisse zu berück 
sichtigen." 
Gegenüber einem Antrag, den § 4 ganz zu streichen, 
wurde hervorgehoben, daß gerade das Vorhanden 
sein einer solchen Auslegungsvorschrift die 
Auslegung auch wieder begrenze. 
Diese Begrenzung ergibt sich nun meines Erachtens in 
erster Linie gerade bei der Auslegung des § 5. Rechtsformen 
oder Rechtsgeschäfte werden hiernach selbst bei ihrer ersten 
Anwendung nicht mehr als ungewöhnlich angesehen werden 
können, wenn „die Entwicklung der Verhältnisse" sie als 
gerechtfertigt erscheinen läßt. 
„Reue wirtschaftliche Verhältnisse und Erscheinungen" 
so sagt Flechtheim^b) zutreffend — „verlangen eben auch 
"b) IW. 1919, 782.
        <pb n="36" />
        34 
neue, also zunächst ungewöhnliche Rechtsformeu. Denken wir 
z. B. nur an die Entwicklung des Kartellrechts. Die eigen 
artige Rechtsform der Doppelgesellschaft, die sich beim 
Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat aus freier juristischer 
Phantasie entwickelt hat, wurde noch vor wenigen Jahren 
von unserem Altmeister Klein als ein juristischer Wechsel 
balg abgelehnt, und doch haben vor wenigen Wochen erst 
die Ausführungsvorschriften zum Reichskohlengesetz diese 
Rechtsform gesetzlich sanktioniert." . . . „Gerade die heutigen 
Verhältnisse bringen es von selbst mit sich, daß Geschäfte 
geschlossen werden müssen, die sich nicht in den alten, aus 
gefahrenen Geleisen bewegen. Man denke nur an Geschäfte 
mit dem Ausland. Bei der Höhe der jetzigen Steuergesetze 
hängt die Frage, ob ein Geschäft gemacht wird und zu welchen 
Bedingungen es gemacht werden kann, wesentlich von der 
Steuerfrage ab." 
Die Zusion Patzenhofer — Schultheiß, der Zusammen 
schluß Deutsch-Luxemburg — Gelsenkirchen. 
Gerade die modernste Wirtschaftsentwicklung gibt zahl 
reiche Beispiele hierfür. 
Die Notwendigkeit, einzelne Unternehmungen zum Zweck 
des rationellen Aufbaus der Produktion zusammenzufassen, 
drängt zur Verschmelzung von Unternehmungen. Hierbei 
hat sich herausgestellt, daß zwar in vielen Fällen die alt 
hergebrachte gewöhnliche Form der Fusion der richtige 
Weg ist, in anderen Fällen aber neue Formen gesucht werden 
müssen. Die Patzenhofer- und die Schultheiß- 
Brauerei, die in einer großen Zahl von Orten je eine 
unvollständig ausgenutzte Niederlage nebeneinander unter 
hielten, nahmen zur Erzielung wesentlicher Ersparnisse 
im Betrieb ihrer Niederlagen und im Transport eine völlige 
Fusion miteinander vor. Ungefähr zu der gleichen Zeit 
schlossen sich die Gelsenkirchener Bergwerks- 
Aktiengesellschaft und die Deutsch-Luxem-
        <pb n="37" />
        35 
bit r g if cf) e Bergwerks- und tzütteu-Aktien- 
g ese lisch aft zusammen. Auch dieser Zusammenschluß soll 
eine Rationalisierung in technisch-wirtschaftlicher Beziehung 
mit sich bringen. Durch die Gasfeuerung, die Deutsch-Luxem 
burg mit Hilfe von Gelsenkirchen an die Stelle der Kohlen 
feuerung setzen wird, soll allein soviel Kohle gespart werden, 
wie zwei große Elektrizitätswerke zu verbrauchen Pflegen. Und 
noch größere Ersparnisse sollen dadurch erzielt werden, daß 
aus der Gesamtförderung beider Unternehmungen jedem 
Verarbeitungsprozeß die für ihn technisch geeignetesten Kohlen 
zugeführt werden können. 
In beiden Fällen handelt es sich also darum, einer 
Verschwendung Einhalt zu tun, die durch Zersplitterung der 
Kräfte entstand. Während aber in dem einen Fall die 
gewöhnliche Form der Fusion als das richtige er 
schien, wurde in dem anderen Fall die ungewöhnliche 
Form der Interessengemeinschaft unter gleichzeitiger Bil 
dung eines neuen Rechtssubjekts, der „Rhein-Elbe-Union", 
gewählt, wie es heißt, weil man „eine zu scharfe Zentralisie 
rung und die damit unfehlbar verbundene bureankratische 
Verfilzung vermeiden wollte, wie sie sich bei Großunter 
nehmungen leicht einstellt". Daß hierbei auch steuerliche Er 
wägungen mitgesprochen haben, wurde von den Verwaltungen 
beider Gesellschaften ausdrücklich hervorgehoben^^), das könnte 
»sc) In der Generalversammlung von Deutsch-Luxemburg be 
merkte Hugo Stinues, der Vertrag stelle einen möglichst 
vollständigen Ersatz einer aus steuerlichen Gründen nicht durchführ 
baren Verschmelzung dar. Eine ähnliche Erklärung gab vr.Salo- 
monsohn in der Generalversammlung von Gelsenkirchen ab. 
Der Vertrag wahrt die rechtliche Selbständigkeit jeder einzelnen 
Gesellschaft. Jede soll auch' weiterhin unter ihrer selbständigen 
Leitung für sich arbeiten, aber nach gemeinschaftlichen Richt 
linien, die eine für diesen Zweck neu gegründete Obergesellschaft 
die „Rhein-Elbe-Union G. m. b. H." gibt. Während der Sauer 
des Vertrags wird für jede Gesellschaft die Verfolgung von Sonder 
interessen ausgeschlossen. Die Gemeinschaft umfaßt die gesamten 
Geschäfte und Unternehmungen; Sondergeschäfte bleiben nicht be 
stehen und können auch nicht neu begründet werden. Bei Mer-
        <pb n="38" />
        36 
aber nach Lage der Sache niemals die Anwendbarkeit des § 5 
rechtfertigen. Offenbar handelt es sich übrigens um eine 
Form, die man bei gleichen Verhältnissen jetzt in ähn 
licher Art öfter zu beobachten haben wird. Das kanir 
nnngsverschiedenheiten entscheidet ein Gemeinschaftsrat, der gleich 
zeitig die Fühlungnahme der beiden Gesellschaften Herstellen soll, 
nnd der Überhaupt die oberste Instanz des zwar nicht rechtlich, 
aber nach Sinn nnd Absicht des Vertrags tatsächlich vorhandenen 
Gesamtnnternehmens darstellt. 
Der Gemeinschaftsrat kann seine Befugnisse jederzeit noch 
erweitern, darf jedoch die rechtliche Selbständigkeit der' Gesell 
schaft und die gesetzliche Zuständigkeit ihrer Organe nicht beein 
trächtigen Bei Stillegungen wirkt er mit. Wenn die Ge 
sellschaften einander leihweise Kapital Überlassen, findet eine gegen 
seitige Vergütung nicht statt. Die Rhein-Elbe-Union hat auch 
in Fragen des Ein- und Verkaufs die Direktive. Aber jeder Be 
triebsgesellschaft wird in diesem Rahmen absichtlich Selbständigkeit 
gelassen. 
Die „Rhein-Elbe-Union G. in. b. §.“ wird mit der Befugnis 
ausgestattet, jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Gesellschaften 
zu verlangen; ihr sind periodisch Berichte zn erstatten. Sie kann 
jederzeit Einsicht in die Bücher nehmen oder die Betriebe kon 
trollieren. Sie stellt Arbeitspläne auf und die Grundsätze für 
den Ausbau der Betriebe. Sie hat ferner die allgemeinen Di 
rektiven für die Bilanzierung zu geben. Auch wird ein gemeinschaft 
licher Finanzplan aufgestellt; der Kredit der Gesellschaften ist 
im Interesse der Gemeinschaft auszunutzen. Die oberste Ent 
scheidung steht beim Gemeinschaftsrat, der ans den Geschäfts 
führern der Rhein-Elbe oder aus einer gleichen Zahl von weiteren 
Mitgliedern besteht, die zur Hälfte von Gelsenkirchen und Luxem 
burg gestellt werden. Er hat zwei gleichberechtigte Vorsitzende. 
Beschlüsse müssen übereinstimmend von der Mehrheit der an 
wesenden Vertreter jeder Gesellschaft gesagt werden. Kommt eine 
Einigung nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt. Die 
Zustimmung des Gemeinschaftsrats ist unter anderm erforderlich 
für die Aufnahme neuer Produktionen nnd die Errichtung neuer 
Anlagen, für die Reubeteilignngen sowohl als für Veräußerungen 
von Wertpapieren aus früheren Interessenahmen und für die 
Aufnahme von Anleihen. Die Interessengemeinschaft tritt mit dem 
1. 10. 20 in Kraft. Das Kapital von Gelsenkirchen wird 
zwar nicht rechtlich aber faktisch auf 130 Mill. M. reduziert, 
indem die Gesellschaft 58 Mill. M. der bei der bekannten Trans 
aktion eingereichten Aktien von den Konsortien in ihr eigenes 
Portefeuille übernimmt.
        <pb n="39" />
        37 
man wohl aus einer Bemerkung F l e ch t h e i m 8 49 ) 
schließen, der ausführt, daß die Schwierigkeiten der 
Produktion und das Interesse an rationeller Ausnutzung 
der Anlagen zur Eingehung von Betriebsgemeinschaften 
drängen, und hierfür sei eine Gesellschaft des bürgerlichen 
4 Rechts neben der nicht immer anwendbaren und zweckmäßigen 
Fusion die gegebene Rechtsform. 
Auch diejenigen Rechtsformen, welche bei ihrem ersten 
Auftreten zweifellos als ungewöhnliche zu bezeichnen waren, 
im Laufe der Zeit aber infolge ihrer häufigen Anwendung 
so sehr üblich geworden sind, daß sie nunmehr als „eine 
den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende rechtliche Ge 
staltung" anzusehen sind, können als ungewöhnliche nicht 
mehr angesprochen werden. 
Von dem Gesamtgewinn der Gemeinschaft erhält jede Gesell 
schaft 50 «/o zur freien Verfügung. Ermittelt wird dieser Gewinn 
durch besondere Vorbilanzen, in die Abschreibungen auf An 
lagen, Tantiemen usw. zunächst nicht aufgenommen werden. Diese 
Abschreibungen ebenso wie Rückstellungen bestimmt vielmehr der 
Gemeinschaftsrat. Als normal werden 8°,'o des Anlagebuchwerts 
angesehen. Ueber die bei Gründung der Gemeinschaft vorhan 
denen Anlagen und Betriebskapitalien einschließlich der stillen 
Reserven können, im Gegensatz zum Gewinnanteil, die Gesell 
schaften nur mit Zustimmung des Eemeinschaftsrats verfügen. 
Um jedes Interesse an einer vorzeitigen Auflösung der Gemeinschaft 
t auszuschalten, erteilen sich die Gesellschaften gegenseitig je einen Ge 
nußschein. Dieser Genußschein tritt erst mit einer evtl. Auslösung 
der Gemeinschaft in Wirksamkeit und verbürgt einen Anteil am 
Supergewinu des betreffenden Unternehmens; ein Stimmrecht 
in der G.-V. hat er aber nicht. Bis zur Auflösung der Gemein 
schaft können die Scheine weder verpfändet noch veräußert werden; 
später würde ihre Begebung und ihre Zerlegung angängig sein. 
Die zwischen den Gesellschaften getauschten Genußscheine gewähren 
nach Auflösung der Gemeinschaft einen Anteil am Reingewinn, 
der ebenso groß ist, wie der Gesamtbetrag, der nach der Trennung 
in irgend einer Form an die Aktionäre zur Ausschüttung kommt. 
Bei Verletzung der Vertragsbestimmungen ist eine Strafe von 
5 Mill. M. für jeden Einzelfall zu erlegen, die durch ein 
Schiedsgericht ermäßigt werden samt, das auch über andere Streit 
fragen, beispielsweise im Falle vorzeitiger Kündigung, zu ent 
scheiden hat. 
49 ) Flechtheim, IW. 1920, 635.
        <pb n="40" />
        38 
Gratisaktien. 
Als ein typisches, hierher gehöriges Beispiel dürfte die 
Ausgabe von Gratisaktien anläßlich der Erhöhung 
des Grundkapitals angesehen werden können. Man versteht 
hierunter die Erhöhung des Aktienkapitals dergestalt, daß 
die Einzahlungen auf die neuen Aktien nicht aus den Mitteln 
der Aktionäre, sondern aus denen der Aktiengesellschaft selbst 
bestritten werden, sei es, daß hierzu Reserven oder Gewinne 
verwendet toerben 493 ). Als der Entwurf des Gesetzes über 
das Reichsnotopfer erschien, nach dem die Reserven der Aktien 
gesellschaften .dieser Abgabe unterliegen, während sich zu 
gleicher Zeit die Ausgabe von Gratisaktien auf dem vor- 
bezeichneten Wege außerordentlich vermehrte, wurde mehr 
fach darauf hingewiesen^^), es müsse durch eine gesetzliche Be 
stimmung dagegen Vorsorge getroffen werden, daß die Aktien 
gesellschaften auf diese Weise ihre Abgabepflicht verringerten. 
Die dergestalt eintretende Steuerersparnis betrug nämlich 
20 o/o. Denn einerseits verschwanden auf diese Weise die 
abgabepflichtigen Reserven, andererseits erhöhte sich das Ab 
zugskapital um den Betrag dieser Reserven. Eine entsprechende 
Bestimmung ist jedoch in das Gesetz über das Reichsnotopfer 
nicht aufgenommen worden. Zweifellos ist es nun richtig, 
daß diese Rechtsform vor Eintritt der Kriegskonjunktur in 
Deutschland nur vereinzelt vorkam, und früher als unge 
wöhnlich bezeichnet werden mußte. Das wird auch in der 
Literatur hervorgehoben, und trotzdem sich hierbei viele 
zweifelhafte Rechtsfragen ergeben, boten dieselben doch offen 
bar so geringes praktisches Interesse, daß in den Kommentaren 
zum HGB. darüber kaum gesprochen wurde. Seit Beginn 
der Kriegskonjunktur, und lange Zeit, bevor der Entwurf 
zum Gesetz über das Reichsnotopfer bekannt wurde, ist die 
Ausgabe von Gratisaktien jedoch zu einer so gewöhnlichen 
49a ) Vgl. über die verschiedenen hierbei üblichen Formen: 
Rosendorff, Die Bilanz- und Dividendenpolitik der Aktien 
gesellschaften während des Krieges (Carl Heymanns Verlag). 
49b ) Z. B. von der „Franks. Ztg." (I. Morgenbl. vom 22. 8.19).
        <pb n="41" />
        39 
Rechtsform geworden, daß im Laufe der letzten Jahre kaum 
eine Woche vergangen ist, in der nicht irgendeine Aktiengesell 
schaft ihr Kapital auf diesem Wege erhöht hat. Diese ursprüng 
lich ungewöhnliche Rechtsfonn hat also jetzt zweifellos den 
Charakter einer gewöhnlichen Rechtsform angenommen. 
Keine rückwirkenöe Kraft ües § 5 RjFKt). 
Soweit derartige und ähnliche Transaktionen vor In 
krafttreten der RAO. vorgenommen sind, würden sie übrigens 
auch aus dem Grunde von dem § 5 nicht mehr getroffen 
werden können, weil diese Vorschrift keinerlei rückwirkende 
Kraft hat. Es war dies allerdings ursprünglich im § 442 
RAO. beabsichtigt, und die Begründung (S. 135) hatte es 
sogar für unentbehrlich erklärt, „um bisher vorgenommene 
Schiebungen zu vereiteln". Diese Bestimmung ist jedoch 
später beseitigt worden, weil man eine solche Regelung mit 
Recht als unbillig empfand, insbesondere mit Rücksicht darauf, 
daß die bisherige gerichtliche Praxis die Zulässigkeit von 
Maßnahmen anerkannt hat, die nach neuem Recht als Steuer 
umgehungen erscheinen, so daß der Steuerpflichtige in die 
Lage versetzt sein könnte, den durch die getroffene Wahl 
der Rechtsform bedingten Rechtsnachteil und doch zugleich 
die unverminderte Steuerlast zu tragen. Es erhoben sich 
auch Bedenken wegen Einräumung rückwirkender Kraft auf 
unbegrenzte Zeit, und endlich wurde der praktische Wert 
der rückwirkenden Kraft nur gering veranschlagt, da ins 
besondere im Vermögenszuwachssteuergesetz die Fälle der 
Umgehung schon kasuistisch durch besondere Vorschriften erfaßt 
seien. 
Sonüerformen industrieller Kreditbeschaffung. 
Die zurzeit herrschenden ungewöhnlichen wirtschaftlichen 
Verhältnisse werden es auch häufig erforderlich machen, daß, 
um ihnen zu entsprechen, Rechtsfornren gewählt werden, die 
zwar an und für sich „ungewöhnlich" sind, nach Lage der 
Dinge aber die „entsprechende wirtschaftliche Gestaltung dieser
        <pb n="42" />
        40 
Verhältnisse" darstellen. Hierher gehören beispielsweise die 
Sonderformen der industriellen Kreditbe 
schaffung, wie sie im größten Stil die soeben erfolgte 
Kapitalbeschaffung derAllgemetnenElektri- 
citäts-Gesellschaft durch kumulative Vorzugsaktien, die 
sonst nur zu Sanierungszwecken gewählt wurde, darstellt^"). 
Beschafft sich eine Gesellschaft mit Rücksicht auf die der 
zeitige Teuerung und Kapitalnot durch Darlehen, Ausgabe 
von Genußscheinen oder Aufnahme eines stillen Gesellschaf 
ters Kapital, statt auf dem Wege d^r Kapitalerhöhung 
oder von Nachschüssen, weil sie hierbei von der Voraussetzung 
ausgeht, daß es sich nur um einen vorübergehenden Bedarf 
an Kapital handelt, für den sie später keine nutzbringende 
Verwendung mehr hat, so fallen derartige Maßnahmen selbst 
dann nicht unter den § 5 RAO., wenn sie eine Steuererspa 
rung zur Folge haben. Die Entscheidungen des RFH. und 
anderer Gerichte, durch die die Ansprüche des Fiskus nach 
dem früheren Recht als unberechtigt zurückgewiesen sind, be 
anspruchen daher auch jetzt noch ihre volle Geltung, und die 
von einigen Juristen vertretene gegenteilige Ansicht kann 
daher nicht gebilligt toerben 503 ). 
Oer „Aweckrvanüel üer Rechtsinstitute". 
Indem der Gesetzgeber davon ausgeht, daß bestimmte 
Rechtsformen gewöhnlich sind, um einen bestimmten, den 
wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Erfolg zu er 
reichen, daß also gewisse Rechtsinstitute auch gewöhnlich die 
Vernlittler ganz bestimmter wirtschaftlicher Erfolge sind und 
im Verkehr zur Erreichung bestimmter Zwecke dienen, wie 
so) Die Transaktion der AEG. hat allerdings mit der Steuer 
srage nichts zu tun. 
60a) RFH. I, 69, 71. OLG. Hamburg, vom 11. 4. 19 (Rund 
schau f. G. m. b. H. 1919, 327). Ebenso Mrozek, Rundsch. 
1920, 179. Anderer Ansicht: Weinbach, Zeitgem. Steuerfragen 
1919. 4 und Karten-Ausk. d. Steuerr. Heft 9, S. 11b. Wasser- 
trübinger, Zeitgem. Steuerfragen 1920, 110. 
Die Ent sch. d. RFH. I, 286 und II, 347 behandeln Sonder 
fälle, durch die die im Text geäußerte Ansicht nicht widerlegt wird.
        <pb n="43" />
        41 
z. B. die Schenkung zur unentgeltlichen Bereicherung eines 
anderen, der Kauf zum Austausch von Ware und Preis, das 
Pfandrecht zur Sicherung bestimmter Ansprüche, übersieht er 
den von I e l l i n e k sogenannten „Zweckwandel der 
R e ch t s i n st i t u t e", und damit diejenige Erscheinung, die 
Wundt als das Gesetz von der „Heterogonie der Zwecke" 
bezeichtlet hat'^b). Der Zweck eines Rechtsinstituts steht 
nämlich keineswegs ein- für allemal fest, sondern kann bei 
veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Wandlung 
durchmachen, an die der Gesetzgeber niemals gedacht hat. So 
sagt T h ö l"), „daß das Gesetz durch die Publikation sich 
vom Gesetzgeber losreißt und nunmehr durch den systematischen 
Zusammenhang, in dem seine einzelnen Rechtssätze zuein 
ander und zu dem bereits geltenden Recht aufzufassen sind, 
so selbständig als der publizierte Wille der gesetzgebenden 
Gewalt heraustritt, daß der Wille und die Einsicht der eigent 
lichen Verfasser des Gesetzes gleichgültig werden". 
Als markantes Beispiel für eine solche Zweckwandlung 
eines Rechtsinstituts sei hier die anläßlich der Beratung 
des § 5 und seiner Erörterung in der Literatur wiederholt 
genannte Sicherungsübereignung angeführt. 
Nach deutschem Recht kann ein Pfandrecht an beweg 
lichen Sachen nur als Faustpfand bestellt werden. Wollte 
sich nun jemand durch Verpfändung seiner beweglichen Habe, 
z. B. seiner Maschinen oder seines Geschäftsinventars, einen 
Kredit verschaffen, so mußte er sich zu diesem Zweck dieser 
Gegenstände entäußern. Damit wurde ihm aber die Mög 
lichkeit genommen, sein Geschäft weiter betreiben zu können. 
Infolgedessen mußte ein Weg gefunden werden, durch den 
es möglich gemacht wurde, dem Gläubiger eine Sicherheit 
zu bestellen, ohne daß dem Schuldner die Gegenstände, mit 
denen die Sicherheit bestellt wurde, genommen wurden. Dies 
hat man bekanntlich dadurch erreicht, daß dem Gläubiger 
sofa) Wundt, System d. Philos. I, 326, 329; Logik III, 261. 
W Thöl, Einleitung in das deutsche Privatrecht, 6*150.
        <pb n="44" />
        42 
die betreffenden Gegenstände verkauft, bzw. zu Ligentuni 
übertragen wurden, und der Schuldner sie gleichzeitig in 
der Form der Miete oder Leihe wieder zurückerhielt. Damit 
wurde der beabsichtigte Zweck erreicht. Der Gläubiger hatte 
eine dingliche Sicherheit, die er gegenüber jedermann geltend 
machen konnte, während der Schuldner weiter arbeiten konnte. 
Das Rechtsinstitut des Kaufs, bzw. des Eigentums hat 
mithin seinen ursprünglichen Zweck dahin gewandelt, daß es 
einem ganz anderen Zweck, nämlich dem der Pfandbestellung, 
dienstbar gemacht wurde. 
Solche „Zweckwandlungen der Rechtsinstitute" werden 
also besonders beachtet werden müssen, um die Frage, wann 
es sich um Rechtsformen handelt, die den wirtschaftlichen 
Verhältnissen entsprechen oder nicht, sachgemäß beantworten 
zu können. 
Steuerersparung nach geltendem Recht. 
Auf Grund vorstehender Erläuterung des § 5 sind wir 
nunmehr in der Lage, die eingangs dieses Abschnitts aufge 
worfene Frage, ob man auch nach Inkrafttreten der RAO. 
noch von erlaubter Steuerersparung sprechen kann, wie folgt 
zu entscheiden: 
Alle vor Inkrafttreten der RAO., also vor 
dem 23. 12. 19, getroffenen Rechtshandlungen 
fallen nicht unter den § 5. Soweit spätere 
Rechtshandlungen in der Absicht der Steuer 
umgehung oder -minderilng getroffen sind, 
sind sie erlaubte Steuerersparung, wenn auch 
nur eine einzige Voraussetzung des § 5 fehlt. 
Liegt auch nur eine einzige seiner Voraus 
setzungen nicht vor, so kann von einer Steuer 
umgehung nicht die Rede sein. Selb st wenn 
die zrr gestandene Absicht vorliegt, eineSteuer 
zu umgehen, so muß die Steuerbehörde die 
getroffenen Maßnahmen gelten lassen, wenn
        <pb n="45" />
        gewöhnliche Rechtsformen gewählt sind, oder 
wenn die Rechtsformen zwar ungewöhnliche 
sind, aber Nachteile mit sich bringen, die für 
den Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. 
Amgekehrt muß die Steuerbehörde selb st un 
gewöhnliche oder den, Steuerpflichtigen kei 
nerlei Rechtsnachteile bringende Wege als er 
laubte Steuerersparung gelten lassen, wenn 
dieselben zwar nicht in der feststehenden Ab 
sicht, eine Steuerersparung zu erreichen, ge 
wählt sind, im Ergebnis aber steuerliche 
Vorteile mit sich bringen, oder wenn die un 
gewöhnlichen Rechtsformen den adäquaten 
Ausdruck der wirtschaftlichen Verhältnisse 
bilde n 511 ). 
Präsident Mcozek über erlaubte Steuerersparungen. 
Die Richtigkeit der Ansicht, daß es auch unter der Herr 
schaft des § 5 durchaus noch Fälle der berechtigten Steuer 
ersparung gibt, wird auch von der Begründung des Ge 
setzes und im Kommissionsbericht ausdrücklich anerkannt, eine 
Auffassung, der sich eine der ersten Autoritäten auf dem 
Gebiet des Steuerrechts, der S e n ats p r äs i d e n t am 
Preußischen Oberverwaltungsgericht, Mrozek, 
in einem in der „Rundschau für G. nt. b. H." erschienenen 
Auffatz anschließt^). 
Nachdem er dort die Bestimmungen des § 5 RAO. zitiert 
hat, fährt er fort: „Durch dieseVorschrift sollte die 
la ) Ueber das Verhältnis von § 5 RAO. zu dem besonderen 
Umgehungsbegriff des § 7 des Grunderwerbssteuer- 
gesehes vgl. den Kommentar von H a g e l b e r g 50 ff.; 
Görres, Mitt. 1920, 122. Ueber Fälle aus dem Kapital 
ertragsteuergesetz: Rohde, Komm. 144. — Ueber Fälle 
aus dem Familien- und Erbrecht die zahlreichen Auf 
sätze in den steuerrechtlichen Fachzeitschriften. Ferner Konietzkv 
DStZ. 1919, 145; Nußbaum DStZ. 1919, 132. 
Mrozek, „Rundschau f. G. m. b. vom Juni 1920.
        <pb n="46" />
        44 
wirtschaftliche Freiheit in keiner Weise ein 
geschränkt werden. Schon in der Begründung 
des Gesetzes wird der vom Preuß. OVG. in stän 
diger Rechtsprechung fe st gehaltene Grundsatz, 
es sei niemandem verwehrt, sich so ein^urich- 
ten, daß er möglich st wenig Steuern zu ent 
richten brauche, ausdrücklich als richtig einer» 
kaun t.“ Und nachdem Mrozek alsdann die von uns 
bereits angeführten weiteren Aeußerungen der Begrün 
dung über die Einschränkung dieses Grundsatzes wieder 
gegeben hat, beruft er sich für die Richtigkeit seiner Auf 
fassung auf folgende Ausführungen des Kommissionsberichts: 
„Die Wahl, von mehrerenWegen der recht 
lichen Gestaltung eines Geschäfts, die zu dem 
nämlichen wirtschaftlichen Erfolg führen, den 
jenigen auszusuchen, der am wenig st en mit 
steuerlichen Lasten verknüpft ist, steht nach über- 
einstimmender Auffassung von Ausschuß und 
RegierungdemSteuerpflichtigenfrei, solange 
die gewählten Formen ein naturgemäßer Aus 
druck des erstrebten wirtschaftlichen Zweckes 
sind." 
Die Ansicht von R o m b a ch , daß Steuerersparung unb 
Steuerumgehnng dasselbe seien, ist mithin, wie R o t h»») 
zutreffend ausgeführt hat, genau dasselbe, wie wenn man 
sagen wollte, „daß Recht und Unrecht dasselbe seien, weil das 
formelle Recht gelegentlich bitteres Unrecht und formelles 
Unrecht nach höherem Gerechtigkeitsempfinden Recht sein kann. 
Friedrich dem Großen wird nachgesagt, er habe seinen Unter 
tanen zur Erhöhung der Erträgnisse des Salzmonopols den 
Verbrauch eines überreichlich bemessenen Quantnms Salz vor 
geschrieben. Auf solche grob-polizeistaatlichen Abwege führt 
geradewegs die Rombachsche Auffassung." 
M ) Roth, NStR. 1919, 102.
        <pb n="47" />
        45 
Oie Schwierigkeit üer Abgrenzung zwischen Steuer 
ersparung, Steuerumgehung unü Steuerhinterziehung 
in üer Praxis. 
Die Abgrenzung, wann Steuerersparüng und wann 
Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung 
vorliegt, wird in der Praxis bei den stark verklausulierten 
und kautschukmäßigen Bestimmungen der §§ 5, 359 und 367 
allerdings häufig auf Schwierigkeiten stoßen. Wie schwer sich 
mit diesen Bestimmungen arbeiten lassen wird, kann man 
schon aus der Tatsache ersehen, daß in der Rechtswissenschaft 
die gleichen Fälle von den einen als erlaubte Steuererspa 
rung, von den anderen als mißbräuchliche Steuerumgehung 
und von den dritten sogar als strafbare Steuerhinterziehung 
angesehen werden. 
Das möchte ich an folgendem Fall exemplifizieren, der 
übrigens nach den Erklärungen der Regierung mit die Ver 
anlassung dazu gegeben hat, daß der § 5 in die RAO. auf 
genommen worden ist. 
Oer „Mitropa-Kall". 
Im Jahre 1905 war eine Aktiengesellschaft errichtet wor 
den, deren Gegenstand Bergbaubetrieb war. Durch Beschluß 
der Generalversammlung vom 13.5.16 wurde der Gegenstand 
des Unternehmens auf den Erwerb von Eisenbahnmaterial 
und alle damit zusammenhängenden Geschäfte ausgedehnt. 
Durch Beschluß vom 17. 10. 16 wurde die Firma geändert 
in „Mitropa, Aktiengesellschaft für Erwerb und Verwertung 
von Eisenbahnmaterial". Durch spätere Generalversamm 
lungsbeschlüsse wurde der Sitz der Gesellschaft nach Berlin 
verlegt, die Firma umgeändert in „Mitropa, Mitteleuro 
päische Schlafwagen- und Speisewagen-Aktiengesellschaft", und 
als Gegenstand des Unternehmens bestimmt: „Der Erwerb 
unt&gt; Betrieb von Schlafwagen, Speisewagen, Luxuswagen und 
Luxuszügen." Am 24. 11. 16 befanden sich sämtliche Aktien 
in einer Hand. Das Stempelsteueramt hat in der Gesamt-
        <pb n="48" />
        46 
heit dieser Vorgänge eine Neugründung erblickt und von dem 
bei Vornahme der Aenderungen vorhandenen Aktienkapital 
von 5 000 000 M. die Reichsstempelabgabe mit 225 000 M. 
gefordert. Auch die Vorinstanz ist betn beigetreten. Der 
Reichsfinanzhof hat in seinem Urteil vom 16. 7. 19 die an 
gefochtene Entscheidung jedoch aufgehoben und dahin ent 
schieden, daß die Steuerforderung als unbegründet in Weg 
fall zu bringen sei. Zur Begründung dieser Entscheidung 
führte er aus, daß das Reichsstempelgesetz keine Vorschriften 
enthalte, aus denen sich ergebe, daß „Umgehungsgeschäfte 
so zu versteuern seien, wie das Geschäft, dessen Versteuerung 
die Beteiligten ersparen wollten"^). 
Die Regierung hat in den Beratungen des § 5 nun den 
Standpunkt vertreten, daß in Zukunft derartige Fälle unter 
den Umgehungsparagraphen fallen. Dieser Ansicht sind 
Pinne r ,6 ) und Weinba df) 56 ) beigetreten. Wassertrü- 
dinge r 57 ) vertritt sogar den Standpunkt, ein solcher Fall 
sei als Steuerhinterziehung strafbar, während L i o n 58 ), Er 
lin g h a g e n 59 ) und Görre 8 60 ) der Meinung sind, daß 
es sich auch nach dem jetzigen Rechtszustand um eine ertaubte 
Steuerersparung handle. 
Meines Erachtens ist der letzten Ansicht beizutreten, weil 
hier auch nicht ein einziges Tatbestandsmerkmal des Gesetzes 
gegeben ist. Zunächst ist es Tatsache, daß für die gewählte 
Form der Gründung keineswegs die Absicht maßgebend war, 
Stempelsteuern zu ersparen. Das ergibt sich schon aus den 
Personen der Gründer, zu denen die österreichische und die 
deutsche Regierung gehörten. Maßgebend waren vielmehr 
gewisse politische Gründe, aus denen man es venneiden zu 
müssen glaubte, die übliche Form zu wählen, weil dabei nach 
") RFH. I, 126. 
55 ) Pinner, IW. 1919, 847. 
ä6 ) Weinbach, Kartenauskunftei des StR., heft 9. 
° 7 ) Wassertrüdinger, Zeitgem. Steuerfragen, 110. 
5S ) Lion, ebenda, 13. 
59 ) Erlinghagen, IW. 1920, 549. 
«°) Görres, Bank-Arch. 1919, 30.
        <pb n="49" />
        47 
den aktienrechtlichen Vorschriften eine Offenlegung der ganzen 
Verhältnisse notwendig geworden wäre, die man aus den 
angegebenen Gründen vermeiden wollte. 
Die gewählte Rechtsfonn war auch keine ungewöhn 
liche, weil der sogenannte „Verkauf der Fasson" einer Aktien- 
ä gesellschaft eine Rechtsform darstellt, die seit Jahren üblich ist. 
Endlich aber ergeben sich hierbei sehr erhebliche zivilrecht 
liche Nachteile, so daß auch aus diesem Grunde von der 
Anwendbarkeit des § 5 keine Rede sein kann. 
i 
Rechtsirrtümliche Auslegung ües § 5 RJKZX üurch 
öas ReichsfinanZmimsterium. 
Wie sehr das Finanzmini st erium bemüht ist, den 
Mißbrauchparagraphen über seinen Inhalt hinaus auch aus 
Fälle auszudehnen, die ihm zweifellos nicht unterliegen, dafür 
bieten zwei Erlasse der jüngsten Zeit charakteristische Beispiele. 
Beim Umsatzsteuergeseh. 
§ 46 des Umsatz st euergesetzes vom 24. 11. 19 
bestimmt, daß bei einer Lieferung oder sonstigen Leistung, die 
vor dem 1. 1. 20 steuerfrei war oder einem niedrigeren. 
Satz unterlag, das neue Gesetz nur dann maßgebend sei, 
wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Lieferung oder 
sonstige Leistung nach dem 31. 12. 19 liegen. 
Diese Regelung wurde vielfach zum Anlaß genommen, 
um Zahlungen, die erst später fällig waren, noch vor dem 
bezeichneten Ternrin zu leisten. 
Diese Tatsache veranlaßte das Finanzministerium zu fol 
gender Veröffentlichung: 
„In zahlreichen Fällen sind erhebliche Zahlungen noch 
Ende 1919 gemacht worden im Hinblick auf Lieferungen, die 
erst 1920 erfolgen sollen. Die Steuerpflichtigen hoffen, mit 
derartigen Zahlungen den niedrigeren Sätzen des alten Ilm 
satzsteuergesetzes zu unterliegen. Die Steuerersparnis ist, be 
sonders wenn es sich um Gegenstände handelt, die bisher
        <pb n="50" />
        48 
der allgemeinen Umsatzsteuer von 1/2% unterlagen, sehr er 
heblich. Das alte Umsatzstenergesetz ist in solchen Fällen nur 
anzuwenden, wenn den Zahlungen bestimmte Bestellungen 
gegenüberstehen. 
Es wird auch für die Beurteilung des ganzen Falles zu 
berücksichtigen sein, ob es in dem Geschäftszweig schon bisher 
üblich war, Vorausbezahlungen in dem erfolgten Umfang zu 
leisten. Ergibt die Prüfung solcher Fälle, daß es sich um eine 
Umgehung oder Minderung der Steuerpflicht handelt, so 
gelten nach § 5 RAO. die geleisteten Zahlungen für die Be 
urteilung der Frage, ob die Sätze des alten oder des neuen 
Gesetzes zur Anwendung kommen, als nicht im Jahre 1919, 
sondern erst im Jahre 1920 erfolgt. Die Strafbestimmungen der 
RAO. und des § 42 des neuen Umsatzsteuergesetzes werden 
durch die Anwendung des § 5 RAO. nicht berührt." 
Diese Auffassung ist zunächst deshalb unrichtig, weil die 
RAO. keine rückwirkende Kraft hat, und das neue Umsatz 
steuergesetz erst am 1.1. 20 in Kraft getreten ist. Es 
können mithin Zahlungen, die vorher gemacht sind, nicht „als 
Umgehung des zur Zeit der Handlung noch gar nicht 
existenten Gesetzes" angesehen werden. Dazu kommt, daß nach 
§ 271 BGB. der Schuldner berechtigt ist, eine Leistung sofort 
zu bewirken, selbst wenn eine Zeit für die Leistung bestimmt 
ist. Es kann auch nach den Bestimmungen der RAO. nicht 
davon die Rede sein, daß ein Rechtsgeschäft schon dadurch 
ungewöhnlich wird, daß die Zeit seiner Vornahme unge 
wöhnlich ist. Leistet jemand eine Zahlung früher, als er ver 
pflichtet ist, so tut er damit nichts weiter, als daß er ein ihm 
zustehendes Recht nicht wahrnimmt. 
Diese Auffassung wird nicht nur in der Literatur^), son 
dern auch von dem Verfasser und Kommentator des Umsatz 
steuergesetzes, Geheimrat P 0 p i tz, geteilt. Dieser führt aus, 
es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn auch in den letzten 
Tagen des Jahres 1919 große Summen auf Leistungen an- 
M) Becher, NStR., 153.
        <pb n="51" />
        - 49 - 
gezahlt seien, die erst 1920 ausgeführt werden sollten. Das 
sei selbstverständlich eine erlaubte Ausnutzung des 
Gesetzes. Nur müsse es sich um ernstgemeinte Bestellungen 
handeln. Im Anschluß hieran macht er allerdings folgende 
zutreffende Ausführungen: 
„Anders liegt es bei bloßen Geldüberweisungen, deren 
Verwendung sich 1920 ergeben soll, bei denen Preise für be 
stimmte Lieferungen und sonstige Leistungen gar nicht verein- 
( bart sind. In solchen Fällen handelt es sich nicht um Ver 
einbarungen von Leistungen, sondern um Krediteinräumun 
gen; die Zahlung erfolgt erst später durch Aufrechnung mit 
diesem Kredit. Jedenfalls würde, auch wenn man Zahlung 
annehmen wollte, bei solchen Ueberweisungen lediglich zur 
Steuerersparung ohne Abstellung auf bestimmte Lieferungen 
§ 5 RAO. anzuwenden sein; die zivilrechtliche Form der 
Zahlung wird mißbraucht lediglich in der Absicht der Steuer- 
umgehungb-). 
Wir haben es hier also „geradezu mit einem Schulfall" 
zu tun, an dem man den Unterschied zwischen erlaubter 
Steuerersparung und unzulässiger Steuerumgehung besonders 
gut studieren kann. 
Beim Lohnabzug. 
Der zweite Fall betrifft die Bestimmungen über 
den zehnprozentigen Lohnabzug. Da man mit 
den technischen Vorarbeiten bis zum 26. 6., dem Tage des In 
krafttretens dieser Vorschriften, nicht fertig werden konnte, 
haben sowohl die Geschäftsleute als auch die Behörden Vor 
auszahlungen auf den Arbeitslohn vielfach vor diesem Tage 
vorgenommen. Nachdem dies bekanntgeworden war, wurde 
hierzu durch das WTB. folgende Meldung verbreitet: 
„Von der zuständigen Stelle wird mitgeteilt: Die Be 
stimmungen über die Erhebung der vorläufigen Einkommen- 
62 ) Popitz, DStBl. 1920, 263, und Einführung zum Um= 
satzstg. 94.
        <pb n="52" />
        50 
steuer durch Abzug vorn Arbeitslohn treten am 25. 6. 20 in 
Kraft. Wer als Arbeitgeber Gehälter oder Löhne, die nach 
dem 25. 6. fällig werden, vor diesem Tage auszahlt, handelt 
nach § 5 RAO. unzulässig und ist nach § 50 Eink.StG. per 
sönlich haftbar. Zudem macht er sich nach § 359 RAO. wegen 
Steuerhinterziehung strafbar." 
Auch in diesem Fall kann von der Anwendbarkeit des 
§ 5 RAO., geschweige des § 359, gar keine Rede sein. And 
die Ansicht des Reichsfinanzministeriums ist daher von der 
Rechtswissenschaft°b) auch einmütig abgelehnt worden. So 
sagt Koppe^): 
„Eine Gesetzesumgehung (§ 5 RAO.) kommt deshalb 
durchweg nicht in Frage, weil die Beteiligten nicht aus 
diesem Grunde, sondern aus Gründen arbeitstechnischer 
Schwierigkeit die Vorauszahlung vorgenommen haben. Eine 
strafbare Steuerhinterziehung (§ 359 RAO.) gar entfällt schon 
deshalb, weil objektiv die nicht „geklebten" Beträge dem 
Staat ja gar nicht entgehen, der beb. Arbeitnehmer hat dann 
eben am Ende des Jahres nur entsprechend mehr Steuern 
nachzuzahleri bzw. weniger zurückzuerhalten und subjektiv 
fehlt aus den angegebenen Gründen wohl stets das Bewußt 
sein der Strafbarkeit; auch eine fahrlässige Schuld läßt sich 
nicht konstruieren, zumal zahlreiche Behörden selbst mit ihrem 
Beispiel vorangegangen sind. Begründete Vorauszahlungen 
sind daher bedenkeufrei." 
Rechtliche Natur von ^usführungsbestimmungen. 
Ansichten des Reichsfinanzministeriums darüber, ob ein 
Gesetz in dem einen oder anderen Sinn auszulegen sei, 
haben, wie nicht scharf genug betont werden kann, auch keines 
wegs die Bedeutung einer authentischen Interpretation von 
63 ) Lion, Berl. Tgbl. vom 20. 6. 20; Krombach, Deutsche 
Bergw.-Ztg. vom 23. 6. 20; Senatspräsident Baring im Roten 
Tag vom 26. 6. 20. 
«A Koppe, DStI. 1920, Juli.
        <pb n="53" />
        — 51 — 
Steuergesetzen. Diese Bedeutung haben sie selbst in den 
jenigen Fällen nicht, in denen dem Finanzministerium, wie 
z. B. im § 45 des Ilmsatzsteuergesetzes, die Befugnis ein 
geräumt ist, mit Zustimmung des Reichsrats Ausführungs 
bestimmungen zu einem Gesetz zu erlassen, weil ,,auch die 
zur Ausführung eines Gesetzes erlassenen Vorschriften, die 
die Natur der Rechtsverordnung in sich tragen, immer nur 
die Ergänzung des Gesetzes, nicht seine Auslegung zum 
Gegenstand haben sönnen“ 65 ). 
Aus diesem Grunde sind bereits zahlreiche Aussührungs- 
bestimmungen, auch wenn sie vom Bundesrat oder vom Reichs 
rat erlassen waren, sofern sie mit der richtigen Auslegung 
des Gesetzes in Widerspruch standen, sowohl von den Ver 
waltungsgerichtshöfen der einzelnen Bundesstaaten als auch 
vom Reichsfinanzhof für ungültig erklärt worden 65 ). 
Veweislast. 
Wenn das Finanzamt die Ansicht vertritt, es liege eine 
Steuerumgehung vor, so trifft es dafür die Beweislast 656 ). Nach 
§ 173 RAO. hat der Steuerpflichtige zwar auf Verlangen 
des Finanzamts die Richtigkeit seiner Steuererklärung 
nachzuweisen. Diese Bestimmung kann aber hier keine 
Anwendung finden, denn die Richtigkeit der Steuer 
erklärung nach Maßgabe der gewählten Geschäftsform 
steht in einem solchen Fall ja fest. Nicht die Richtigkeit 
der Steuererklärung als solche steht in Frage, sondern die 
Anfechtung der gewählten Geschäftsform, an deren Stelle 
eine andere treten soll, weil sie mehr Steuern bringt und 
auf Grund deren sich die Steuererklärung ändern würde. 
Es ist also Sache des.Finanzamts, den Beweis zu führen, daß 
sämtliche Voraussetzungen des § 5 RAO. erfüllt sind. 
65 ) RFH. I, 200; vgl. dazu auch Rosen do rff, Steuer 
recht der stillen Reserven 98 99. 
65a ) Ebenso Ber. d. Aussch. 5.
        <pb n="54" />
        52 
Daß diese Ansicht richtig ist, geht auch aus den Aus 
führungen von Becker hervor, der ausdrücklich sagt, die 
Absicht, die Steuer zu umgehen, müsse „f e st g e st e l l t, d. h. 
von der Steuerbehörde nachgewiesen werde n“. 
Kolgen üer Steuerumgehung. 
Gelingt dem Finanzamt dieser Nachweis, so sind die 
sich hieraus für den Steuerpflichtigen ergebenden Folgen, 
je nach dem Tatbestand, verschiedener Natur. 
a) Zivilrechtlich. Die zivilrechtlichen Wirkungen 
bleiben, wie die Begründung selbst anerkennt, unberührt. 
Das heißt also, das Rechtsgeschäft als solches bleibt im 
Verhältnis zu denjenigen Parteien, die es abgeschlossen 
haben, gültig. Keine Partei kann sich also zur Vermeidung 
der zivilrechtlichen Folgen auf die Steuernichtigkeit des 
Geschäfts berufen. 
b) Steuerrechtlich. Die steuerrechtlichen Folgen 
können doppelter Natur sein: 
«) Nachzahlungspflicht. Zunächst sind die 
Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen 
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen recht 
lichen Gestaltung zu erheben wären. Die Begründung führt 
hierzu selbst aus, daß diese Frage in verwickelten Fällen 
Schwierigkeiten bereiten werde. Doch sei die Gleichmäßig 
keit der Rechtsübung durch die Einrichtung des Reichsfinanz 
hofs gewährleistet, der hierüber in letzter Instanz zu ent 
scheiden habe. 
ß) Rückerstattungsanspruch. Steuern, die auf 
Grund der für unwirksam zu erachtenden Maßnahmen ent 
richtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn die Ent 
scheidung, die die Maßnahmen als unwirksam behandelt, 
rechtskräftig geworden ist. Auch hier hat also in letzter 
Instanz der Reichsfinanzhof über die Erstattungsansprüche 
zu entscheiden.
        <pb n="55" />
        53 
c) Strafrechtlich. Wie bereits hervorgehoben, ist 
die Steuerumgehung im Sinne des § 5 i m allgemeinen 
straflos. 
Zur Begründung hierfür wird in dem Kommissions- 
bericht (S. 46) ausgeführt, daß die Ausstattung des Ver 
bots mit strafrechtlichem Schutz verfrüht sei, weil der Begriff 
der Steuerumgehung neu und sein Inhalt flüssig sei. Bleibe 
es bei der Steuerumgehung, so sei dieselbe straflos. Ihre 
einzige Folge sei alsdann die, vom Steuerrecht nicht beachtet 
zu werden und den erstrebten Erfolg nicht zu erzielen. 
„Kommen aber neue Momente hinzu, die die unlautere 
Absicht offenkundig dartun, so werden nicht nur diese neuen 
Manipulationen, sondern auch die Steuerumgehung selbst 
strafbar." 
Und zwar kann die Steuerumgehung alsdann entweder 
eine nach § 359 strafbare Steuerhinterziehung oder 
eine nach § 367 strafbare Steuergefährdung darstellen. 
Strafbare Steuerhinterziehung. 
Einer Steuerhinterziehung macht sich der 
jenige schuldig, der zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil 
eines anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erschleicht 
oder vorsätzlich bewirkt, daß Steuereinnahmen verkürzt werden. 
Als solche Steuerhinterziehung ist die Steuerumgehung nur 
dann strafbar, wenn die Verkürzung der Steuereinnahmen 
oder die Erzielung der ungerechtfertigten Steuervorteile da 
durch bewirkt wird, daß der Täter vorsätzlich Pflichten ver 
letzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuer 
pflicht obliegen. 
Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Straf 
vorschrift ist also zunächst die, daß tatsächlich Steuereinnahmen 
verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erzielt sein 
müssen.
        <pb n="56" />
        54 
Wichten im Interesse der Ermittelung üer Steuerpflicht. 
Die Pflichten, die einem Steuerpflichtigen int In 
teresse der Ermittlung der Stenerpflicht obliegen, sind in 
den §§ 162 bis 216 RAO. zusammengefaßt^). 
Von diesen Bestimmungen sind besonders die allgemeinen 
Vorschriften über die Buchführung zu beachten. 
Die Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig 
und richtig bewirkt werden. Geschäftsbücher sollen keine 
Konten enthalten, die auf einen falschen oder erdichteten 
Namen lauten. Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen min 
destens täglich aufgezeichnet werden (§ 162). 
Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen 
für sich oder einen anderen ein Konto errichten oder Buchungen 
vornehmen lassen (§ 165). 
Die Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere, sowie 
Urkunden, die für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung 
sind, sind dem Finanzamt auf Verlangen zur Einsicht und 
Prüfung zu unterlegen (§ 173). Ebenso ist auf Verlangen 
eine Abschrift der unverkürzten Bilanz mit Erläuterungen 
einzureichen und die Gewinn- und Verlustrech- 
n u n g beizufügen. Aus der Bilanz und den Erläuterungen 
soll klar hervorgehen, wie Gegenstände des Gebrauchs und 
Lagerbestände bewertet nnb welche Beträge darauf mtb auf 
zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen oder sonst 
abgeschrieben worden sind. Wenn Ausgaben für Anlagen 
als Ankosten gebucht sind, ist der Betrag in den Erläute 
rungen anzugeben. Als Schuldposten dürfen Verpflichtungen 
aus Bürgschaften, Gefälligkeitsakzepten u. dgl. in der Bilanz 
nur aufgeführt werden, wenn die Rückgriffsrechte berück 
sichtigt sind (§ 174). 
Die übrigen Vorschriften, die hier in Betracht 
kommen, regeln die Pflichten der Steuerpflichtigen bei den 
Steuererklärungen, die nach Form und Inhalt so 
6G ) Dazu kommen natürlich noch die besonderen Pflichten der 
einzelnen Gesetze.
        <pb n="57" />
        abzugeben sind, wie es das Finanzamt nach den Gesetzen 
und Ausführungsbestimmungen vorschreibt (§ 168). Dabei 
ist besonders zu beachten, daß die Antworten auf die in 
den Vordrucken gestellten Fragen so zu fassen sind. daß 
die Prüfung, was. steuerpflichtig ist und was nicht, dem 
Finanzamt ennöglicht wird. Auch die etwa geforderten 
Unterlagen sind beizufügen (§ 168). Wird das Erscheinen 
des Steuerpflichtigen vor dem Finanzamt 
angeordnet, so muß diesem Verlangen Folge geleistet und 
Auskunft erteilt werden (§ 172). Wo die Angaben des 
Steuerpflichtigen zu Zweifeln Anlaß geben, hat er sie zu 
ergänzen, den Sachverhalt aufzuklären und eventuell zu be 
weisen (§ 173). 
Weitere Bestimmungen regeln die Pflichten an 
derer Personen zu Auskunft, Einsichtgewährung und 
Gutachten (§§ 177/188). Es folgen alsdann die Vorschriften 
über die Anzeigepflichten der Banken über ihre 
Kunden (§ 189) und der Treuhänder und Vertreter über 
die ihnen zustehenden Rechte (§ 190). Die übrigen Bestim 
mungen (Beistandspflicht der Behörden und berufsständi 
schen Vertreter [§§ 191 und 192], Steueraufsicht [§§ 193/201], 
Zwangsmittel und Sicherungsgelder [§§ 202 und 203], Er- 
mittlungs- und Festsetzungsverfahren [§§ 204/216]) inter 
essieren an dieser Stelle weniger. 
Aus den im einzelnen angezogenen Vorschriften ergibt 
sich jedenfalls, welche Pflichten, die dem Steuerpflichtigen 
im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen, 
von ihm nicht vorsätzlich verletzt werden dürfen, sofern er 
sich nicht der Gefahr aussetzen will, wegen einer Steuer 
umgehung auch strafrechtlich wegen Steuerhinterziehung ver 
antwortlich gemacht zu werden. 
Ein Beispiel öer Regierung für strafbare 
Steuerumgehung. 
Der Bericht des 11. Ausschusses (S. 46) nennt folgenden 
Fall als Beispiel für eine als Steuerhinterziehung strafbare
        <pb n="58" />
        56 
Steuerumgehung: „Wird ein Automobil zur Herabsetzung 
der Umsatzsteuer erst vermietet und später zu einem geringeren 
Preis verkauft, so wird diese Steuerumgehung strafbar, wenn 
dieser Vorgang in dem Vorsatz, der Steuerumgehung den 
Erfolg zu sichern, in der Buchführung nicht zum Ausdruck 
gebracht wird." 
Was mit den Worten „dieser Vorgang" gemeint ist, 
ist nicht ganz klar. Meines Erachtens kann damit nur 
gemeint sein, daß der Steuerpflichtige in seinen Büchern 
sowohl das Vermietungsgeschäft als auch den späteren 
Verkauf des Automobils so klar zum Ausdruck bringen muß, 
daß das Finanzamt, sofern es die Bücher einsieht, beide 
Vorgänge prüfen kann, um alsdann feststellen zu können, 
ob es eine Steuerumgehung als vorliegend erachten will 
oder nicht. Eine Steuerhinterziehung würde der Vorgang 
also nur dann darstellen, wenn die vorgenommenen Buchungen 
nicht dem Sachverhalt entsprechen würden. Der weitergehen 
den, von Wassertrüdinger 67 ) anscheinend vertretenen 
Ansicht, „die Verpflichtung zur Führung vollständiger und 
richtiger Bücher und zur Abgabe richtiger Steuererklärungen 
werde durch den Vorgang ohne weiteres verletzt, da der 
Steuerpflichtige durch den verschleierten Verkauf nicht in der 
Lage sei, seine Einträge und Erklärungen dem tatsächlichen 
Sachverhalt entsprechend zu machen", kann hiernach nicht 
beigepflichtet werden. Ebensowenig ist es richtig, wenn er 
sagt, daß die Geschäftsführer einer G. nt. b. §., wenn einer 
Gesellschaft ein Darlehen gewährt wird, statt daß das Stamm 
kapital erhöht wird, die Verpflichtung zur Vorlage der 
Urkunden nach § 3 des Reichsstempelgesetzes verletzen, oder 
daß bei Gründung einer G. m. b. H. und Konimanditgesellschaft 
die Verpflichtung zur Angabe des richtigen Einkommens 
verletzt werde. Denn die Richtigkeit der Buchführung bzw. 
der Urkunden und die darauf basierende Steuererklärung 
steht ja auf Grund der gewählten Geschäftsform, mag sie 
67 ) Wassertrüdinger, Zeitgem. Steuerfragen 1920 110.
        <pb n="59" />
        — 57 — 
auch eine Umgehung sein, außer Zweifel, sofern diese zu 
grunde gelegt wird. Würde die Ansicht Wassertrüdingers 
richtig sein, so würde es eine straflose Steuerumgehuug 
überhaupt nicht geben, während doch der Gesetzgeber, wie 
wir gesehen haben, gerade im Normalfall davon ausgeht. 
Steuergefähröung. 
Nach § 367 RAO. kann die Steuerumgehung unter 
denselben Voraussetzungen, wie den eben gedachten, auch 
als Steuergefährdung strafbar sein. Nun versteht 
das Gesetz aber unter Steuergefährdung nur ein Fahr 
lässigkeitsdelikt, während die Steuerumgehung eine darauf 
gerichtete Absicht ausdrücklich voraussetzt. Ich stimme daher 
hier üiit Wassertrüdinger darin überein, daß der 
§ 367 RAO. eine unanwendbare Vorschrift enthält, „da mit 
einer auf Steuerumgehung gerichteten Absicht eine fahr 
lässige Begehung der Handlung nicht gedeckt werden kann". 
Straflosigkeit bei unverschuldetem Irrtum. 
Endlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, 
daß nach § 358 straffrei bleibt, wer in unverschuldetem Irrtum 
über das Bestehen oder die Anwendbarkeit steuerrechtlicher 
Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat.
        <pb n="60" />
        IV. 
Oie Aufgaben öes Reichsfinanzhofs zur Verhütung öes 
„Mißbrauchs" mit üem „Mißbrauch-Paragraphen". 
Angesichts der nahezu „unüberwindlichen Schwierigkeiten, 
auf die die praktische Durchführung der neuen Vorschriften" 
nach Ansicht erfahrener Steuerpraktiker stoßen wird, erscheint 
auch uns das Urteil derjenigen als gerechtfertigt, die den 
Mißbrauch der Umgehung nicht so sehr fürchten, als den 
Mißbrauch, den der einzelne übereifrige Steuerbeamte, der 
„stets Gewohntes nur mag versteh'n"°^), mit der Bestimmung 
des § 5 mißverständlicherweise treiben könnte««). 
Auch wir können uns daher nur der vom Gesetzgeber 
selbst im Schlußwort zur allgemeinen Begründung der RAO. 
ausgesprochenen Hoffnung anschließen, daß „Rechtslehre und 
Rechtsanwendung und besonders die Rechtsprechung des RFH. 
ein gesundes, lebenskräftiges Finanzrecht entwickeln werden"««), 
damit derjenige von uns, der die Entscheidung dieses Ge 
richtshofs wohl oder übel einmal anzurufen hat, nicht vor 
seinen Richtern das berühmte, von Beaumarchais ge 
prägte Wort des Figaro ausrufen muß: 
„Ich übergebe mich eurer Gerechtigkeit, 
obwohl ihr meine Richter seid!" 
Daß diese Hoffnung durchaus Aussicht auf Erfüllung 
hat, wird bereits jetzt durch eine Anzahl von Entscheidungen 
des RFH. bewiesen««H. Spricht doch der RFH. in einer 
67a ) RichardWagner, Ges. Schriften u. Dichtungen VI, 31. 
6S ) Haußmann, Witt. 1919, 127. Abg. Ludewig, Sten. 
Ber. 3685 A, Vorschläge zur Gestaltung der RAO. 6. 
69 ) Entw. 93. 
69a) Pgl B. die von mir in der DStZ. (März u. August) 
1920 besprochenen Entscheidungen des RFH.
        <pb n="61" />
        59 
Entscheidung vom 17. 2. 20 ausdrücklich aus, daß auch das 
Interesse des Steuerpslichtigen berücksichtigt werden müßte 
und Gesetze nicht so ausgelegt werden dürften, „daß solche 
Interessen übermäßig beschränkt werden“ 70 ). 
Daß der RFH. diese Grundsätze auch bei der Auslegung 
des § 5 anwenden wird, läßt sich aber um so mehr erwarten, 
da ihm nicht nur so entschiedene Gegner dieser Bestimmungen, 
wie Strutz und Boethke, angehören, sondern sich der 
Reichsfinanzrat Kloß auch dahin geäußert hat, daß 
„die Vorschrift einer sehr vorsichtigen An 
wendung bedürfe, soll sie nicht Verwirrung 
und Anheil stiften“ 70a ). 
Rathenau über üie Voraussetzungen der Zinanzorünung. 
Die Notwendigkeit einer derartigen Auslegung der 
Steuergesetze ist aber keineswegs nur im privatwirtschaft 
lichen Interesse, sondern in noch weit höherem Maße im In 
teresse des Staatswohls und der gesamten Volkswirtschaft 
geboten. „Niemals darf vergessen werden" — so sagt 
R a t h e n a u 71 ) — „daß jede Finanzordnung ein müßiges 
Spiel mit Buchungen und Zahlen bleibt, wenn nicht eine 
Gesundung des Produktionsprozesses, also die Wirtschafts 
ordnung, ihr vorangeht." 
Man kann nicht die Finanzen kurieren, wenn man nicht 
vorher den „durch innere Desorganisation und durch Miß 
brauch des Handels zerrütteten Produktionsprozeß aufbaut“ 72 ). 
So sehr wir uns einerseits bewußt sein müssen, daß 
wir, wie man gesagt hat, eine „Schicksalsgemeinschaft" bilden, 
die gleichmäßig an dem Wiederaufbau unseres Staatslebens 
mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Lasten zu tragen 
70 ) Abgedruckt in der Monatsschr. Zeitgem. Steuerfragen, 
1920, 152. i 4 
70a ) In dem von Markuse herausgegebenen Reichssteuer 
recht I, 12. 
7 H Rathenan, Was wird werden?, 46. 
72 ) Rathenan, a. a. O., 38.
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        hat, und so sehr infolgedessen der Kampf gegen das 
Schiebertum, das sich dieser Aufgabe durch Rechts- 
kniffe — „per artes miras“, wie Tacitus sagt — 
planmäßig zu entziehen sucht, mit allen Mitteln geführt 
werden muß, so sehr müssen wir uns doch anderer 
seits auch bewußt bleiben, daß dieser Wiederaufbau nur 
möglich ist, wenn neue Formen der Organi 
sation der Volkswirtschaft und der Be 
tätigung jedes einzelnen gesucht und ge 
funden werden. 
Aufgabe des Richters wird es sein, die Bildung der 
artiger neuer Lebens- und Organisationsformen nicht durch 
eine engherzige und fiskalische Rechtsprechung zu unter 
binden und „durch das Torpedo" des § 5 „in die Luft 
zu sprengen", sondern „den wechselnden Lebensverhältnissen 
gerecht zu werden"^). 
Smith über den Zusammenhang zwischen 
Gewerbesleiß und Steuern. 
Würde die Rechtsprechung dieser ihrer Aufgabe nicht 
gewachsen sein, so würde sich wahrscheinlich auch heute noch 
die Beobachtung von Adam Smith bestätigen, der in 
dem 5. Buch seines berühmten Werks über den Reichtum 
der Nationen sagt: 
„Eine Steuer kann dem Gewerbefleiß 
hinderlich sein und die Bürger von gewissen 
Geschäftszweigen abhalten, die einer großen 
Zahl von Menschen Unterhalt und Beschäfti 
gung geben könnten. Während sie die Leute 
zum zahlen zwingt, vermindert sie so oder 
zerstört vielleicht gar einen oder den an 
deren Fonds, der sie zum zahlen hätte in- 
standsetzen können.“
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        3, Auflage 1920 
Die Bilanz als Grundlage 
der Besteuerung 
Zwei Vorlesungen, gehalten am 13. und 15 Dezember 1919 in der 
Universität zu Berlin, in dem auf Veranlassung des Reichsfinanz 
ministeriums von der Vereinigung für staatswissenschaftliche Fortbildung 
veranstalteten Lehrgänge zur Ausbildung von Finanzbeamten. 
Dritte durchgesehene und ergänzte Auflage 
von Rechtsanwalt Dr. Richard Nosendorff, Berlin 
Preis: 3 Mark 
Die Vorlesungen sind dem einfachsten Verständnisse angepaßt, gleich 
zeitig bieten sie aber auf wissenschaftlicher Grundlage unter Ver 
wertung der Rechtsprechung in knappester Form eine erschöpfende 
Darstellung des bilanziellen Steuerrechts sowohl der Einzelpersonen als 
auch der Erwerbsgesellschaften. 
Das Körperschaftssteuergesetz 
vom 30. März 1920 
Für den praktischen Gebrauch erläuterte Handausgabe 
von Rechtsanwalt Dr. Richard Rosendorff, Berlin 
Preis: Etwa 10,- M. bis 12,- M. 
(Ginc entsprechende Preisänderung muffe» wir uns vorbehalten, da es zurzeit nicht möglich 
ist, vor endgültiger Fertigstellung des Werkes, den Preis ganz genau zu bestimmen.) 
Unentbehrlich für alle Erwerbsgesellschaften, 
Stiftungen und sonstiges juristische Personen 1 
Das neue Körperschaftssteuergesetz, dem erstmalig bereits das Einkommen 
des nach dem 31 März 1919 abgelaufenen Geschäftsjahres unterliegt, stellt 
die Einkoinmenbesteuerung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesell 
schaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit be 
schränkter Haftung, Genossenschaften, sowie der sonstigen juristischen 
Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts, Anstalten, Stif 
tungen und anderer Zweckvermögen auf eine völlig neue Grundlage. 
Die dreijährige Durchschnittsberechnung und der 3 '/Zprozentige steuerfreie 
Abzug fallen weg, die zur Deckung von Unterbilanzen eingestellten 
Beträge dürfen bet allen Erwerbsgesellschaften abgezogen werden, Zu 
wendungen an Unterstützungs- und Pensionskaffen des Betriebs sind 
nur steuerfrei, wenn die dauernde Verwendung für die Zwecke der Kaffen 
gesichert ist, für die Höhe der Steuer der Gesellschaften ist nicht mehr 
der absolute Betrag der Ueberschüfle maßgebend, sondern es kommt darauf 
an, was in Reserve gestellt wird, welche Beträge ausgeschüttet werden usw. 
Industrieverlag Spaeth &amp; Linde, Berlin E2 
Fachbuchhandlung für Steuerliteratur
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        Wichtige Neuerscheinung! 
Demnächst erscheint: 
Jahrbuch des Steuerrechts 
I. Jahrgang 1918/20 
unter Mitwirkung von 
Beigeordneter Buck, Reg.-Rat a. D,, Düffeldors; Landrichter Dr. Dorn, Reichsstnanz- 
Ministerium, Berlin; Dr. Srler, fsinanzrat im Reichsfinanzministerium. Berlin; Reg.»Rat a. D. 
Dr. Konietzko, Frankfurt (Main); Dr. Pape, Oberverwaltungsgerichtsrat, Berlin; Geb. Rat 
Dr. Popitz, Vortragender Rat im Reichsfinanzministerium, Berlin; Beigeordneter H. Rohde, 
Zehlendorf (Wannseebahn-: Dr. R. Rosendorff» Rechtsanwalt, Berlin; Wirkt. Geh. Ober 
regierungsrat Dr. Strutz, Senatspräsident beim Reichsfinanzhof, München, 
herausgegeben von 
Rechtsanwalt Dr. Fritz Koppe, Berlin 
Schriftleiter ber*„3)eutfd)en Steuer-Zeitung" 
Das deutsche Steuerwcsen ist durch die Reichsfinanzresorm auf völlig neue Grundlagen 
gestellt. Die Finanznot zwang zu eiliger 'llrbeit. Gesetze, Verordnungen und Erlasse über 
stürzten stch. Kaum vermögen die Steuerbehörden und Steuerberater, geschweige denn 
die Steuerzahler zu folgen. Die zahlreichen Erläuterungsbücher und Leitfäden, mögen sie 
im übrigen noch so wertvoll sein, vermögen nur eine erste Einführung in das steuerliche 
Neuland zu bieten, hier setzt das „Jahrbuch des Steuerrechts" ein Es wird alljährlich 
den Steuerbehörden, den Steuerberatern und den Steuerzahlern die wesentlichen Er 
gebnisse und Neuerungen des letzten Steuerjahrs aus Rechtsprechung, Verwaltung und 
Literatur in knapper, übersichtlicher und gemeinverständlicher Form übermitteln. Will es 
sein Ziel, ein ständiger Führer aus der Praxis für die Praxis zu sein, erreichen, so muß 
es über die Form der herkömmlichen Berichterstattungen und Spruchsammlungen hinaus 
gehen und dem Leser durch Hervorhebung und Erläuterung des Wesentlichen und praktisch 
Verwendbaren, nötigenfalls unter Beifügung von Musterbeispielen, ferner durch Aufschluß 
über das ans der bisherigen Rechtsprechung no h Verwertbare, zweckmäßige Ratschläge 
und Fingerzeige geben. Berücksichtigt wird das gesamte Reichssteuerrecht, insbesondere 
Einkominensteuer 
Körperschaftssteuer 
Kapitalertragsteuer 
Umsatz- u. Luxussteuer 
Reichsstempelgesetz 
Grunderwerbssteuer 
Berkehrssteuer 
Reichsnotopser 
Kriegsabgaben 
Besitzsteuer 
Erbs chastssteuer 
Reichsabgabenordnung 
Landessteuergesetz 
Verbrauchssteuern auf 
Kohle, Tabak, Bier, Weine usw. 
Der demnächst erscheinende I. Jahrgang 1918/20 
behandelt die Zeit vom 1. Oktober 1918, als Pent Tage des Inkrafttretens des Reichs- 
finanzhoies, bis zum Schluß des Steuerjahres 1919/20; d. h. also vis zum 31. März 1920. Die 
Mitarbeit der ersten Autoritäten und Praktiker auf dem Gebiete des Steuerrechts bürgt 
ohne weiteres für eine restlose Lösung der gestellten Ausgabe. Das „Jahrbuch des Steuerrechts" 
gehört in die Bibliothek der Steuerbehörden, Gerichte und Verwaltungen; der Anwälte 
und Notare; der Handelskammern, Banken und Bücherrevisoren; der Aktiengesellschaften, 
Gesellschaften m. b. H. und Verbände; der Kaufleute und Industriellen; der Grundbesitzer, 
Landwirte und Kapitalisten 
UnentbehrlrchessNachschlage- und Ergänzungswerk 
/ Preis: Etwa 30 Mark 
Jedes Jahr ein Band. Endgültige Preisfestsetzung vorbehalten 
Bestellungen sowie ausführliche Prospekte mit Probeseiten durch den 
Industrieverlag Spaeth &amp; Linde, Berlin L2 
Fachbuchtzandlung für Sieuerliteratur
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        Aapitalertragsteuergesetz 
Für die Praxis dargestellt mit Einleitung, Erläuterungen, Musterbeispielen 
und einem Schlagwörterverzeichnis versehen von 
Hugo Rohde 
Beigeordneter der Gemeinde Zehlendor, 
Preis: Gebunden 6,—bis 8,— M- 
Die Kapitalertragsteuer stellt, wie die Mehrzahl der Gewerbesteuern und Grundsteuern eine 
Abgabe vom Roherträge dar, welche die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nicht 
berücksichtigt. Durch dies Gesetz sollen die Erträge aus Kapitalvermögen, wie Zinsen von 
Anleihen,Hypotheken,Darlehen usw., ferner Dividenden,Ausbeuten usw. 
einer Steuer von 10 v. h unlerworfen werden. Der vorliegende Kommentar bringt eine Ueber 
sicht über die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und gibtzuden einzelnen Vorschriften 
die erforderlichen Erläuterungen, die durchweg allgemeinverständlich gehalten, und 
mit zahlreichen Beispielen versehen sind. Wichtige Steuer- und Meldevorschriften sind zu 
beachten; unter gewissen Umständen können Härten durch Befreiungs 
und Erstattungsanträge gemildert werden usw. 
Die Reichsabgabenordnung 
Ausführlich erläutert von Reqierungsrat L. Buck und Rechtsanwalt Lucas 
Beigeordneter in Düsieldorf Düsseldorf 
Preis: Gebunden 32,— M. 
Unentbehrlich für Behörden und Steuerzahler! 
Die Reichsabgabenordnung bewegt sich in ganz neuen Bahnen, daher ist es unerläßlich, 
sich über dieses Gebiet genau zu orientieren. Sie bedeutet für das gesamte Steuerrecht 
das, was die Zivilprozeßordung für das bürgerliche Recht und die Strafprozeßordnung für 
das Strafrecht bedeutet, indem sie von den Zuständigkeiten FrtstenderFälligkeit, 
Zahlung. Stundung und Verjährung der Steuern und Zölle, dem Rechts 
mittel- und Beschwerdeverfahren, und dem Zwangsvollstreckungsver 
fahren handelt. Sie hat aber noch eine weit darüber hinausgehende Bedeutung, indem 
sie die Bewertungsvorschriften für die Retchssteuergesetze (Bewertung der Grundstücke, Wert 
papiere Forderungen und Rechte) gibt, Bestimmungen über die Auskuuftspflicht der 
Banken, Sparkassen, Behörden, und Personen trifft und das formelle und 
materielle Strafverfahren regelt. Wegen der völligen Neuheit des Stoffes ist die 
Anschaffung des obigen Werkes allen Behörden und Steuerpflichtigen zu empfehlen. 
Die neuen Dreichssteuern 
in Form freier Vorträge und Abhandlungen zusammenhängend und faßlich dargestellt von 
Iustizrat Dr. Noest, Solingen 
Eine fortlaufende Serie einzelner Brosckiüren: 
In aller Karze erscheinen: 
1. Umsatzsteuer. Gesetz vom 24. Dez. 1919 2. Reichsnotopser. Gesetz vom 31. Dez. 1919 
Demnächst erscheinen: 
3. Reichseinkoinmensteuer. Gesetz vom 29. März 192» — 4. Kapitalertragsteller. Gesetz 
vom 29. März 1920 — 5. Körperschastssteuer. Gesetz vom 30. März 1920 
Erschienen sind: 
6. Die Krtegsabgabe 1919 vom Mehreinkommen »nd Mehrgewinn nach dem Gesetz 
vom 10. Lept. 1919. 3, M. 7. Die Krtegsabgabe vom Bermögenszuwachs vom 10. 
Seht. 1919.3,-311. — 8. Das Reichserbschaftsstcnergesetz. Gesetz vom 10. Sept. 1919. V, 311. 
Preis einer jeden Broschüre: Etwa 3,— M. bis 5,— M. 
Die unglaublichen finanziellen Lasten, die auf dem Reiche liegen und es schier zu erdrücken 
drohen, können nur durch eine Anspannung der Steuerkräfte bewältigt werden, wie sie noch 
niemals vorher und nirgendwo ins Werk gesetzt worden sind. In dieser Sammlung sollen 
die wichtigsten diesem Zwecke dienenden Gesetze erläutert werden, nicht in Form eines 
Kommentars» sondern in Form freier Vorträge in denen der Verfasser die 
juristischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge darlegt, die diese Gesetze durchziehen und 
unter diesem Gesichtswinkel ein Verständnis derselbe» zu erschließen sucht. Die Vorträge 
find für Juristen wie für Laien bestimmt. Beiden soll durch eine zusammenhängende, auch 
in ihrer äußeren Form anregende Darstellung etwas geboten werden, was ein Kommentar 
nicht zu bieten vermag. 
Industrieverlag Spaeth L Linde.
        <pb n="66" />
        Druck von Arthur Scholem, Berlin SW 19. Beuthstr. 6. 
Die Steuerbilanz 
|llill|||li»llllliiilllllliiili||im!|||imi||lliiil||lii&gt;il||IMil||||liil||liiiii!||li»i||||iiil|||liiiil||liiil|||lMii|||iiiil|||liiii||!lliil|| 
nach dem Einkommensteuergesetz, dem Körperschaftssteuergesetz, 
dem alten und neuen Besitzsteuergesetz, dem Gesetz über eine 
außerordentliche Abgabe vom Vermögcnszuwachs und dem 
Gesetz betreffend das Reichsnotopfer j 
von 
Dr. Felix Moos 
Rechtsanwalt und Syndikus in Frankfurt-Oberursel ^ 
Preis: Gebunden 18,— M. 
Die Bewertung der ländlichen 
Grundstücke und Güter für die 
Veranlagung der Steuern 
Ein Leitfaden für Landwirte, Finanzbeamte, Steuerberater, 
Rechtsanwälte usw. 
von 
Heinrich Blattau 
Preis: 18— M. 
Von größter Wichtigkeit für alle Landwirte, Gutsbesitzer, Land 
wirtschaftskammern, landwirtschaftliche Schulen und Hochschulen, 
Banken, Sparkassen, Kreditinstitute, Schätzungs-, Finanz- und 
Steuerbeamte, Rechtsanwälte, Steuergerichte usw. 
Jnöustrieverlag Spaeth &amp; Linde, Berlin C 2, Königstr. 52 
Gründung des Stammhauses: 1834 
Verl, der „Deutschen Steuer-Zeitung" • Fachbuchhandl. für Steuerliteratur
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        Das Reichsnotopfer 
Gesetz vom 31. Dezember 1919 
F«r die Praxis dargestellt mit Einleitung, Erläuterungen 
tmb Musterbeispielen, Tarifen, Sachregister usw. 
von Recbtsanwalt Dr. Fritz Koppe und Dr. Paul Varnbaaen 
»ertin, Schriftleiter der „D-utfchrn ettecr.geibmg" 
Preis: «ebunben 13,80 M. 
Unentbehrlich und von größter Wichtigkeit 
für Einzelpersonen und Gesellschaften? 
«us btm Snhali: 
Steuerpslicht (Ausländer Auslandsvermög-») - Steuerfreie Äa„en 
Sttfiungeu, Verbände, «efebschasten. Kartelle, Syndikate ? 
und Mtnstbesitz - i-uruserwer. - Scheuiunge.. v°n an ^üder un.krb^"' 
«n*en Erbschaften, Abzüge. Bewertung von landwirtschaftNchen'nnd tzausarund 
stucken, von Hypotheken, Wertpapieren (Steuerkurse v und Austandswert^ - 
Abschreibung.». Nücktagen. stille Res-rve» - St.u.r-rklSr»«, - Rechtsmttte/"' 
3«»l«»S in bar -der Renten, in Kriegsanleihe - Stundung - AachkerEagÜ», 
tzarteparagraph — Generalpardon — Musterbeispiele ' ^ 
' &gt; : . ' 1 ' i 
Das Reichseinkommensteuergesetz 
vom 29. März 1920 
Für die Praxis dargestellt mit Einleitung, Erläuterungen 
und Musterbeispielen, Tarifen, Sachregister usw. 
.Preis: Gebunden 14,— M. 
Von größter Wichtigkeit für jeden Steuerzahler! 
»er Füll- der behandelten Fragen seien hervorgehoben: Bestenernng einmaliaer 
autzerordentlicher Einnahme» —«eschäftsgewinn und Dnrchschnkttberechnnna - 
50 itü * iflette ” SSo * nUR 9 - Versicherungen —A»z«ge-«hesrau und tzaushaltunas- 
angehortge - «inderprivileg - Sinbehaltnng »es Lohnes (St»uermark-n) ^ Steuer 
erklärung — Rechtsmtttet — Steuerermäßigung — tzarteparagraph — «eneraldardon 
Der unentbehrliche Ratgeber .es Steuerzahlers ist ber Erl7r.«ovvr^e 
Kommentar. Mufterd-ispi-le. nützliche Winke, praktische Anleitung zur rsthtia^ Ank»« 
gung der Steuererklärung kurz alles Wissenswerte wird hier den »euerpflichttgen Personen 
in wissenschaftlicher, allgemeinverständlicher Form geboten 
Industrieverlag Spaeth &amp; Linde, Berlin C 2 
Fernruf: Zentrum 5179
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        / 
Werke 
von RrchtSanwalt Dr. Richard Roseadorfs 
Die stille» Reserven der Aktiengesellschaften 
(2. Auslage. 1917. »erlag son Franz Dahlen) 
Die Bilanztu. Dividendenpolitik derAktiengesellschaften während des Krieges 
(1918. Sari Heymanns Vertag) 
DaS Steuerrecht der stillen Reserven der Aktiengesellschaften 
(1019. Verlag von Franz Bahlen) 
tzauptsteuerfragen der Kriegs» und Uebergangsbilanzen der Aktien 
gesellschaften, Berggewerkschasten und Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
(1919. Verlag von Franz Bahlen) 
Die große BermögenSabgabe der Erwerbsgesellschaften und ihre bilanz 
mäßige Feststellung 
11019. Fndustrleverlag ©pacts) &amp; Linde) 
Die 2. Auflage erscheint demnächst. 
Das Reichsnotopfer r Ein Leitfaden. 
(1930. Sonrob Habers Verlag) 
Die neuen Steuern 
Abdruck eines im Deeetn d. Deutsch. Kaltinteressenten (S. B. am S 3. 20 gehaltenen DortragS 
fl920. Industrieverlag Spaeth &amp; Linde) 
Demnächst erscheint: 
Das Äörpeeschaftssteuergesetz 
A. Handausgabe. B. Umfassender Kommentar. 
(Indnstrleverlag Spaeth &amp; Linde) 
W 
as muk der Bankier, der Bankbeamte und der Bank 
kunde von Steuer- und 6^ ^ 'Mchtvewksmi^. »gicn? 
Ein Wegweiser von Gerichtsassefsor a. D. Dr. Dreyer 
BankiyndtknS zu Frankfurt &gt;Main&gt; 
Preis: -t.SV M. 
3. Auflage 
Aus 36 Gesetzen und Verordnungen wurde das Material zusammen 
gestellt, das für jeden, der mit Wertpapieren und Zahlungsmitteln zu tun 
hat, ein notwendiger und lützlicher Ratgeber und Wegweiser sein wird. 
Konnten die großen Abgabegesetze nur gestreift werden, so wurden einige 
für die Steuererklärungen und Entrichtung der Abgaben besonders wichttge 
Fragen wie ,Die Stenerentrichtung durch Kriegsanleihen", ,Die steuerliche 
Behandlung gewisser Wertpapiere", ,Bewertungsvorschriften" um so ein 
gehender behandelt. Bor allem aber bietet die vorliegende 2lrbeit eine 
nach Materien geordnet« Zusammenfassung der gegen die Steuerflucht 
ergangenen Bestimmungen in klaren, übersichtlichen Sätzen und ermöglicht 
es jedem, auf die ihm gerade vorliegende Frage rasche Antwort zu fiuden, 
ohne sich durch einen Wust von Verordnungen hindurcharbeiten zu müssen. 
Der vielbeschäftigte Bankier, der überlastete Bankbeamte, der Bankkunde, 
mag er Rentner oder Kaufmann sein, sie alle werden viel Wissenswertes und 
manches ihnen seither Unbekannte aus dem kleinen Werke schöpfen können. 
Zndustr' tag Spaeth L Linde, Berlin E2 
L^tnrchhandlnug für &lt;3 tetter liteirtttiit 
ooit Arthur 
L, 
206$0818190X
        <pb n="69" />
        . Ol 
l^läle 
W — 47 — 
echtlichen Vorschriften eine Offenlegung der ganzen 
i notwendig geworden wäre, die man aus den 
In Gründen vermeiden wollte. 
^':wählte Rechtsfonn war auch keine ungewöhn- 
; »er sogenannte „Verkauf der Fasson" einer Aktien- 
eine Rechtsform darstellt, die seit Jahren üblich ist. 
: er ergeben sich hierbei sehr erhebliche zivilrecht- 
: eile, so daß auch aus diesem Grunde von der 
feit des § 5 keine Rede sein kann. 
tümliche Auslegung ües § 5 durch 
das Reichsfinanzministerium. 
hr das Finanzministerium bemüht ist, den 
t-.&gt;aragraphen über seinen Inhalt hinaus auch aus 
j: ldehnen, die ihm zweifellos nicht unterliegen, dafür 
Erlasse der jüngsten Zeit charakteristische Beispiele. 
Beim Umjatzsteuergeseh. 
des Umsatz st euergesetz es vom 24. 11. 19 
aß bei einer Lieferung oder sonstigen Leistung, die 
1. 1. 20 steuerfrei war oder einem niedrigeren 
ag, das neue Gesetz nur dann maßgebend sei, 
it die Vereinnahmung als auch die Lieferung oder 
stung nach dem 31. 12. 19 liegen. 
-Regelung wurde vielfach zum Anlaß genommen, 
gen, die erst später fällig waren, noch vor dem 
Termin 511 leisten. 
Tatsache veranlaßte das Finanzministerium zu fol- 
öffentlichung: 
hlreichen Fällen sind erhebliche Zahlungen noch 
' gemacht worden im Hinblick auf Lieferungen, die 
^folgen sollen. Die Steuerpflichtigen hoffen, mit 
Zahlungen den niedrigeren Sätzen des alten Um« 
itzes zu unterliegen. Die Steuerersparnis ist, de 
nn es sich um Gegenstände handelt, die bisher
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