C« Gesetzgebung und Reformbestrebungen. XIII. KAPITEL. Die Gesetzgebung. In der Schweiz liess der Staat die Banken und Sparkassen sich nach dem Grundsätze der Handels- und Gewerbefreiheit entwickeln. Es gelten für sie die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, die anfangs durch kantonale Gesetze, später durch die auf dem Art. 64 der Bundesverfassung von 1874 basierenden Bundesgesetze, über das Obligationenrecht vom 14. Juni 1881 bezw. vom 30. März 1911 und über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, festgelegt worden sind. Da seit der Ver fassungsrevision vom 13. November 1898 dem Bunde auch die Gesetz gebung auf dem Gebiete des gesamten Zivilrechts übertragen worden ist, so gelten noch die Bestimmungen des Zivilgesetzes vom 10. November 1907. Spezialgesetze existieren für die Banken fast gar keine, 1 ) für die Sparkassen sind sie erst in jüngster Zeit entstanden. Die in der Schweiz vorherrschende Tendenz, das Handelsrecht in das allgemeine Verkehrs recht aufzunehmen, also für das ganze Volk gültig zu erklären, und die wohl der Auffassung entsprungen ist, dass es der demokratischen Rechts gleichheit unseres Staatswesens widersprechen würde, einem Berufsstande eine Sonderstellung einzuräumen, hat sich bis jetzt gegenüber den Forde rungen nach Bank- und Sparkassengesetzen zum grössten Teil behauptet. Fast in allen wichtigen Staaten des Auslands sind ein oder mehrere Zweige des Bankwesens gesetzlich geregelt. Besonders das für die Spar und Leihkassen so wichtige Sparkassengeschäft unterliegt dort, zum Teil seit dem Beginne des Sparkassenwesens, strengen Normativbestimmungen. 2 ) Das hat seinen Grund darin, dass in diesen Ländern die Sparkassen fast sämtlich unter der Garantie und der Leitung von Gemeinden oder dem Staate selbst standen, und die Privatinstitute meist in bedeutungsloser, erdrückender Minorität blieben. Im Gegensatz hierzu bestehen in der Schweiz, wenigstens bis in die allerjüngste Zeit, von Bundeswegen fast gar keine Bestimmungen und kantonale nur in spärlichem Masse. Jeane: Die Spar- und Leihkassen der Schweiz. 9