1. Die Einführung der Gewerbefreiheit. 49 Ergänzt wurde dies Gesetz durch das Edikt in betreff der Aufhebung der Mühlengerechtigkeit vom 28. Oktober 1810 und durch die Mühlenordnung für die gesamte Monarchie vom gleichen Tage 6 ). Diese Gesetze deckten sich ihrem Inhalte nach in den wesentlichen Punkten mit dem Edikt von 1808, und zwar galten sie für das gesamte Königreich mit Ausnahme der Provinzen, ­ in welchen schon das März-Edikt 1808 Gültigkeit hatte. Hand in Hand mit der Einführung der Gewerbefreiheit ging als notwendige Folge derselben eine vollständige Neuordnung des preußischen Abgabewesens. Diese wurde bereits in dem Edikt über die Finanzen des Staates vom 27. Oktober 1810 7 ) in Aussicht gestellt, fand ihre vorläufig endgültige Regelung aber erst zehn Jahre später durch das Gesetz über die Einrichtung des Abgabewesens vom 30, Mai 1820 8 ). Letzteres besagte, daß hinsichtlich der Zölle und der Verbrauchssteuern von ausländischen ­ Waren das Gesetz vom 26. Mai 1818 9 ) in Kraft bliebe, die Gewerbesteuer aber durch ein neues Gesetz vom gleichen Tage geregelt würde. Wenden wir uns zuerst zu dem Gesetz vom 26. Mai 1818. Durch dasselbe wurden sämtliche in preußischen Staaten noch bestehende Binnenzölle mit Ausnahme der Rhein-, Elbe- und Weserzölle abgeschafft und innerhalb des Staates eine vollständige ­ Handelsfreiheit anerkannt. Auch die Einfuhr fremder und die Ausfuhr einheimischer Erzeugnisse war grundsätzlich unbeschränkt. ­ Ausnahmen waren nur zulässig aus polizeilichen Rücksichten und auf bestimmte Zeit. Für fremde Waren wurde ein Einfuhrzoll von durchschnittlich einem halben Taler für den Zentner nebst einer Verbrauchssteuer bei dem Verbleiben der Ware im Inlande, in der Regel bis zu 10% des Wertes, eingeführt, ­ während bei der Ausfuhr die Zollfreiheit die Regel sein sollte 10 ). Allerdings unterschied dies Gesetz noch immer zwei Zolltarife, einen für die östlichen und einen für die westlichen 6 ) „Allgemeine Gesetzessammlung für die Kgl. Preuß. Staaten für das Jahr 1810“ Nr. 10 und 11. 7 ) „Allgem. Gesetzsammlung für die Kgl. Preuß. Staaten vom Jahre 1810“, S. 25. 8 ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1820“, S. 134. 9 ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1818“, S. 65. l0 ) Bornhak, „Geschichte des preußischen Verwaltungsrechts“ Berlin 1886. III. Bd., S. 185. Klaue, Ölmüllerci. 4