50 II. Die Entstehung und Ausbildung des Fabrikbetriebes bis 1870. Provinzen, doch kam diese Unterscheidung bereits bei der ersten Revision der Tarifsätze im Jahre 1821, bei welcher ein einheit licher Tarif für das ganze Königreich erlassen wurde, in Weg fall. Bei dieser Revision wurden ferner die Verbrauchssteuer und der Zoll zu einer einzigen Abgabe zusammengezogen, weil man die Unterscheidung zwischen beiden für völlig unnötig und nur die Abfertigung erschwerend hielt. Der Tarif von 1821 setzte demnach für Öle und Ölsämereien folgendes fest 11 ): Eingangszoii Ausgangszoll Tlr. Sgr. Tlr. Sgr. Leinsaat für je 40 Scheffel — 25 — — Hanf-, Raps-, Rüb-, Mohn-, Senfsaat und Leindotter für je 40 Scheffel ... —• — 1 20 Speiseöl aller Art in Fässern pro Ztr. 2 — Speiseöl aller Art in Flaschen oder Kruken pro Ztr 8 — — — Leinöl, Rüb- und Hanföl pro Ztr. . . —- 20 Alle anderen Öle pro Ztr — 12 — ■ — Die durch ein besonderes Gesetz vom 30. Mai 1820 ein geführte Gewerbesteuer erklärte im Gegensatz zu der bisher be stehenden allgemeinen Gewerbesteuerpflicht nur einige Gewerbe für steuerpflichtig. Zu diesen letzteren gehörte auch der Betrieb von Mühlwerken, wenn diese nicht ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Besitzers arbeiteten. Hinsichtlich der Ölmühlen wurden folgende Steuersätze aufgestellt * 12 ): Wasserölmühlen zahlen nunmehr für jede Presse je nach der Länge der jährlichen Betriebszeit 2—12 Rtlr. jährlich. Windölmühlen zahlen, je nachdem es deutsche Bock windmühlen oder sogen, holländische Windmühlen sind, monatlich ein Drittel bis einen Taler Steuer. Roßölmühlen zahlen für jede Presse monatlich ein Sechstel Taler. Mühlen, die durch Dampf getrieben werden, zahlen für jede Pferdekraft ein Sechstel Taler monatlich. Welches sind nun die Folgen dieser eben geschilderten frei heitlichen Gesetzgebung? Mit der Einführung der Gewerbefrei lx ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1821“. 12 ) „Allgem. Gesetzsammlung v. Jahre 1820“.