20 vor allem der Zusammenbruch der Leipziger Bank im Jahre 1901 bedeutete für die deutsche Volkswirtschaft geradezu eine verheerende Katastrophe; Hunderte von Millionen an Vermögen gingen ver loren, Hunderte von Existenzen wurden vernichtet. Und doch liegen die Ursachen zu dieser Katastrophe in den Zeiten des ungeheuren wirtschaftlichen Aufschwungs der letzten neunziger Jahre. Gerade in den Zeiten höchster wirtschaftlicher Blüte, wo das Kapital arbeitsbedürftig und arbeitslustig wird, ist besondere Vor sicht am Platze, damit Krisen nach Möglichkeit vermieden, zum wenigsten aber in ihrer Wirkung gemildert werden; die Mittel hierzu bietet die sachgemäße Kontrolle. Bei der großen Bedeutung, die die Kontrolle für die Volks wirtschaft hat, setzt auch bald ft das öffentlichrechtliche Interesse ein als Träger des Schutzes, den der wirtschaftlich Schwächere gegenüber dem wirtschaftlich Stärkeren bedarf. Hatte die Erfahrung in der Wirtschaftsführung besondere Formen der Unternehmung herausgebildet, bei deren Anwendung das Wirtschaften erleichtert und erfolgreicher wurde, so bedurfte sowohl der Unternehmer, der diese Formen benutzte, als auch der außenstehende Dritte, der denselben vertraute, des gesetzlichen Schutzes, um durch die Qualitäten der Formen keinen Schaden zu erleiden. Das öffentlichrechtliche Interesse ist darum um so stärker und der gesetzliche Schutz um so intensiver, je größer der Defekt an der Garantie des Unternehmens ist, die einmal in der Haftung des Unternehmers, zum anderen in dem Einfluß, den der Unternehmer auf die Wirtschaftsführung besitzt, zur Dar stellung gelangt. folgte, erzeugten tiefgehendes Mißtrauen, welches sich in erster Linie gegen die Hypotheken- und ,Anlagebankeiö richtete und eine Kreditkrisis von unab- fehbaren Folgen herbeizuführen drohte". — Ähnliche Umstände beim Zusammen bruch der Niederdeutschen Bank-Kommanditgesellschaft auf Aktien in Dortmund im Jahre 1910 veranlaßten die Großbanken zur Durchführung einer Hilfsaktion zu gunsten der „kleinen Gläubiger"; man wollte damit die „großen Schreier" beruhigen. Die diesbezügliche Mitteilung lautete: „Seitens einer Bankengruppe ist beschlossen worden, die Forderungen von Gläubigern der Niederdeutschen Bank, soweit es sich um Beträge bis zu 10000 Mk. handelt und sofern sie nicht Banken und Bankiers zustehen, unter folgenden Bedingungen zu übernehnien: Es werden gewährt an: 1. Gläubiger bis 100 Mk. 75 °/ 0 ihrer Forderungen, 2. Gläubiger über 100— 500 Mk. 40 °/ 0 ihrer Forderungen, mindestens 75 Mk., 3. „ „ 500- 3000 „ 30 °/ 0 „ „ „ 200 „ 4. „ „ 3000-10000 „ 25 «/o „ „ „ 900 „ Sofern die Konkursquote höher als die gezahlten Beträge ausfällt, wird sie s. Zt. durch uns den jetzigen Gläubigern vergütet; ist sie dagegen geringer, so wird auf das Rückforderungsrecht seitens der Banken verzichtet". ft Lehmann, Lehrb. d. HR-, Leipzig 1908, S. 128. Schon im Mittelalter besaßen die Geschäftsbücher volle Beweiskraft, äußerstenfalls ließ man sie durch den Bucheid bestärken.