21 Der Schutz besteht in gesetzgeberischen Maßnahmen, die die ordnungsmäßige Wirtschaftsführung in den einzelnen Wirtschaften und den Verkehr zwischen denselben regeln und verbürgen sollen. Zu den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen dieser Art ge hören die über die Buchführung^ und die in engem Zusammen hang damit stehende Inventarisierung^) und Bilanzierung/) weil dieselben in den meisten Fällen für die Beurteilung des Unter nehmens als einzige Unterlage dienen. Ich habe vorn gezeigt, welche Gefahr eine Bilanz infolge ihrer Modulationsfähigkeit für den Unkundigen bringen kann, als derselbe niemals ohne nähere Untersuchung wissen kann, unter welchen Gesichtspunkten die Wertansätze in der Bilanz gebildet wurden. Der Gesetzgeber trägt diesem Umstand, und zwar nach Mög lichkeit Rechnung, indem er der Höherbewertung steuert, der Unter bewertung aber und damit den stillen Reserven, weil sie nicht zum Schaden der Beteiligten ausschlagen können, keine Grenze setzt. <Für die Besteuerung freilich kommt der Standpunkt des Gesetzgebers nicht in Betracht; die Steuerbehörde konstruiert für ihre Berechnungen den ihr wahrscheinlichen reellen Wert.) Diese Bestimmungen über Buchführung und Bilanz werden in dem Grade verschärft/) als das Band, das Unternehmung und Unternehmer verknüpft, lockerer wird. Der Einzelwirtschaftende, der mit seinem ganzen Vermögen haftet und seine ganze persön- 4 ) Zur Buchführung sind gesetzlich verpflichtet alle Vollkansleute im Sinne des Handelsgesetzbuches jHGB. §§ 88ff.). Sonderbestimmungen bestehen, abgesehen von verschiedenen Spezialfällen, für a) die offene Handelsgesellschaft jHGB. §§ 118,120—122), b) die Kommanditgesellschaft lHGB. §8 166, 167), e) die Aktiengesellschaft jHGB. §§ 239, 260—265), wozu noch die Vor schriften über Gewinnverteilung und Liquidation treten jHGB. §§ 237, 245, 240, 294, 295, 262, 302). 2 ) Unter „Inventarisieren" verstehen wir das Aufstellen eines Verzeichnisses (Inventar) beim Entstehen eines Geschäftes oder am Schluffe einer Rechnungsperiode (Geschäftsjahr), das die einzelnen Vermögensbestandteile (Aktiva und Passiva) mit ihrem Werte am Zeitpunkte der Ausstellung nachweist. °> Unter Bilanzieren jabgeleitet vom italienischen „bilancia“ — Krämer wage) verstehen wir das Zusammenfassen der Ergebnisse der Wirtschaftstätigkeit in der Reget für ein Jahr. Die in dem Inventar festgelegten Vermögenswerte werden gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Je nachdem die Aktiven die Passiven überragen oder umgekehrt, haben wir es mit Vermögen oder Unter- bilanz, im Vergleich zum Vorjahr mit Gewinn oder Verlust zu tun. 4 ) Hierher zählen die Registerpflicht, öffentliche Rechnungslegung, Einsetzen von besonderen Kontrollorganen u. a. Trotz der Veröffentlichungspflicht bestanden für das Berichtsjahr 1910/11 des Kaiserl. Statist. Amtes 242 Aktiengesellschaften, „die ihre Bilanzen überhaupt nicht veröffentlichen oder in einer derartigen Form und Anordnung, daß sie auch nach Rückfrage bei der Gesellschaft statistisch nicht verwertet werden konnten". Wo bleibt da der Registerrichter?