22 liche Initiative beim Wirtschaften uneingeschränkt zur Geltung bringen kann, besitzt darum verhältnismäßig die größte Bewegungsfreiheit; ­ er wird im Handelsgesetzbuch nur zur Sorgfalt des „ordentlichen" Kaufmanns angehalten, wobei die geordnete Verrechnung, ­ die Buchführung nicht einmal für ihn zwingendst ist. In allen Wirtschaftsformen, namentlich in denen, wo das Prinzip der beschränkten Haftung oder die Ausschaltung des Einflusses auf die Wirtschaftsführung seitens des Unternehmers durchgebildet ist, ziehen sich die Maschen des Netzes von gesetzlichen ­ Sicherheitsvorschriften eng zusammen. Dies zeigen uns die volkswirtschaftlich bedeutsamsten Schöpfungen ­ des modernen Wirtschaftslebens: die Aktiengesellschaften und die Genossenschaften. Wie schon angedeutet, hat in diesen Assoziationsformen der einzelne Beteiligte als solcher keinen Anteil ­ — oder doch nur in geringem Maße — an der Wirtschaftsführung, ­ auch tritt hierbei die Gefahr auf, die der Grundsatz der beschränkten Haftung der Aktionäre und Genossenschaften für die Gläubiger, der unbeschränkten Haftung der Genossenschafter für diese in sich birgt. Schutz benötigt also der Beteiligte für das in die Unternehmung hineingesteckte Kapital, dann aber jeder andere, der mit der Unternehmung in wirtschaftlichen Verkehr treten will; dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es das Entstehen ­ wie das Funktionieren dieser Gesellschaftsformen unter dem Gesichtspunkte möglichster Offenkundigkeit, weiterhin der unparteiischen ­ Kontrolle ordnet. Dieser Grundsatz findet feinen Ausdruck vornehmlich in dem Erfordernis der öffentlichen Rechnungslegung und in der Schaffung von verantwortlichen Vertretungsorganen der Kapitalbeteiligten jAufsichtsrat usw.), die die gesamte Geschäftsgebarung kontrollieren. Wo diese Organe Mängel aufweisen, und diese sind in der Hauptsache in der Unkenntnis der rechnungslegenden Wirtschaftsführung ­ — es soll das kein Vorwurf sein — begründet, dort st HGB. Z 38 Abs. 1: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen". Richtet er keine Buchführung ein, so kann er von Gesetzes wegen hierzu nicht gezwungen werden. Die Unterlassung ordentlicher Buchführung hat aber in zwei Beziehungen Bedeutung. Einmal wird wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus bestraft der Kridar (§§ 239, 240 KO), der in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, Handelsbücher vernichtet, verheimlicht oder so geführt oder verändert hat, daß sie keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren, wegen einfachen Bankerutts mit Gefängnis bestraft der Kridar, der ohne jede Absicht Handelsbücher zu führen Unterlässen hat, deren Führung ihm gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren. Sodann aber wird tatsächlich die Beweiskraft unordentlich geführter Bücher geschwächt oder vernichtet sein.