23 ordnet der Gesetzgeber besondere Institute an. Dies tritt be sonders hervor bei der Aktiengesellschaft in der Möglichkeit, die sich der Generalversammlung bietet, der Gesellschaft fernstehende Revisoren zur Prüfung der Bilanz und der Vorgänge bei der Gründung^ und Geschäftsführung st zu bestellen. Im Notfall kann sogar auf Antrag einer gewissen Minderheit das Gericht Revisoren st bestellen. Weit ausgeprägter finden wir das Bestreben des Gesetz gebers, den Schutz, den das Kontrollorgan des Aufsichtsrates ausübt, zu verstärken, bei den Genossenschaften. Der Aufsichtsrat der Genossenschaften fetzt sich meistens aus „kleinen" Leuten zu sammen, denen die Fähigkeit, eine Rechnungsführung zu kon trollieren und zu beurteilen, mehr oder minder abgeht. Darum findet eine Ergänzuüg des Auffichtsrates statt, indem das Gesetz diesem Organ den obligatorischen Revisor beiordnet, der genau wie der Gelegenheitsrevisor bei der Aktiengesellschaft hier in keinen: Zusammenhang mit der Genossenschaft steht; das Urteil kann nur dann objektiv sein, wenn der Revisor von dem zu revidierenden Institut unabhängig ist. An dieser Stelle will ich gleich bemerken, daß die Mängel, die der Gesetzgeber für genügend hält, um den Genossenschaften das Institut der obligatorischen Revision aufzubürden, in dem selben Maße, wenn nicht weit höher, dem Aufsichtsrat der Aktien gesellschaften (vgl. Abschnitt 5b) anhaften. Wohl sind verschiedentlich Ansätze und Vorschläge gemacht worden, um diesem Übelstand zu steuern, so von Rießer.st Hecht,st Warschauer«) u. a., aber der Gesetzgeber ist bisher auf diese Anregungen nicht eingegangen. Wenn aber der deutsche Volkswirt betrachtet, daß am 31. Dezember 1912: 5421 Aktiengesellschaften mit einem nominellen Kapital von ca. 17 Milliarden Mark bestanden,') so kann er bei der Höhe dieser Zahlen, in denen ein gutes Stück werbendes Volksvermögen dargestellt wird, nicht achtlos an den Lücken der Gesetzgebung vorübergehen; es ist nicht nur sein gutes Recht, st HGB. 88 193 u. 194. st HGB. 8 266 Abs. 1. st HGB. 8 266 Abs. 2. st vgl. Verhandl. d. 28. DJT., Kiel 1906, Referat von Dühringer und Rießer über die Frage: „Empfiehlt es sich, die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft genauer zu bestimmen" ? st 8' Hecht, Zur Reform des Aktiengesellschaftsrechts 1882. Derselbe, Referat über die Mißstände im Wesen der deutschen Aktiengesellschaft 1903. st O. Warschauer, Die Reorganisation des Aufsichtsratwesens 1902. st Zur gleichen Zeit befanden sich in Liquidation 312 Aktiengesellschaften mit ca. 350 Millionen, in Konkurs 87 Aktiengesellschaften mit ca. 78 Millionen Aktienkapital.