27 Stein. 3 — und der damit dokumentierten wirtschaftlichen Bedeutung dieser Unternehmungsform, die weit über den vom Gesetzgeber an genommenen Zwecks hinausgeht, genügt heute das Warnungs schild „G. m. b. H." kaum. Sollte aber bei einer Revision dieses Gesetzes eine größere Geschmeidigkeit in der Übertragung der Geschäftsanteile eintreten, wie diese von den Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht er strebt wird,") so könnte der Gesetzgeber nicht umhin, die Kontroll vorschriften, wie sie bei den Aktiengesellschaften bereits bestehen, anzuordnen. In weit größerem Maße als bisher muß das öffentlich- rechtliche Interesse auch da einsetzen, wo es sich um die Aus übung der Bücherrevision als freien Beruf handelt. Wie wir heute uns an einen Arzt, an einen Rechtsanwalt oder Patent anwalt mit Vertrauen wenden, weil wir wissen, daß sein Titel uns reelle fachmännische Kenntnisse und Behandlung unserer Interessen verbürgt, so müssen auch die Qualitäten des Buch oder Rechnungssachverständigen uns durch Vorbildung und auch durch äußerliche Bezeichnung gewährleistet sein. Gerade in Deutschland liegen die Verhältnisse des freien Bücherrevisors, wie ich später zeigen werde, sehr im argen, zumal eine große Anzahl unwürdiger Elemente unter dieser Flagge segelt, einerseits zum Nachteil des Publikums, andererseits zum Schaden der quali- sizierten Standesgenossen. Auch hier ist es Pflicht des Gesetz gebers, dem unwürdigen Zustande zu steuern. Hierfür bietet ein drastisches Beispiel die im Jahre 1906 mit 90 Millionen gegründete Siemens-Schuckert G. m. b. H. in Berlin. An ihr sieht man deutlich, daß die G. m. b. H. nur ein Ersatz für die schwerfällige und „teure" Form der Aktiengesellschaft sein soll. 2 ) Man hat bereits 1906 die Gründung einer Börse für G. m. b. H.-Anteile i» Kiel geplant.