29 Ähnliche Einrichtungen bestehen in Österreich, Frankreich, Italien usw. Die Prüfung und Revision der Gemeinderechnungen st ist in den deutschen Einzelstaaten verschiedentlich geregelt. So legen nach den preußischen Städteordnungen die Stadt- gemeinden der älteren Provinzen der Aufsichtsbehörde lediglich den Entlastungsbeschluß der Gemeindeorgane vor; in der Rhein provinz wird die Rechnung durch den Landrat geprüft und endgültig festgestellt. In Sachsen erfolgt die Prüfung und Fest stellung der Rechnung durch den Gemeinderat, doch hat die Aufsichtsbehörde ein sogen. Aufsichtsrecht, sie kann jederzeit über die Vermögensverhältnisse der Gemeinden und die Geschäftsführung der Gemeindeorgane Äuskunft und Nachweisungen verlangen. Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothringen, bedingt auch Baden stehen auf dem Standpunkte obrigkeitlicher Abhörung und Be scheidungen der Rechnungen; in Hessen ist auch das Gemeinde- Rechnungswesen beim Rechnungshof zentralisiert. Bezüglich der Landgemeinden ist die Zuständigkeit der Staats organe regelmäßig eine ausgedehntere. Die Prüfung des Rechnungswerkes innerhalb der Gemeinden st geschieht nicht nach einheitlichen Grundsätzen, sie erfolgt bald durch die eigene Verwaltung (so durch den Magistrat bei städtischen Sparkassen, durch den Kreisausschuß bei Kreissparkassen), bald durch besonders gewählte Kommissionen. Größere Gemeinden haben ihre besonderen Revisionsbureaus st mit eigens für diesen Zweck angestellten Revisoren. Diese letzteren sind in der Regel aus den Beamten (mittleren Beamten) der Städte bezw. Spar kassen hervorgegangen, und zwar aus solchen, die besondere Er fahrung nicht nur im Rechnungswesen, sondern auch im allgemeinen Verwaltungsdienste — für die Sparkassenrevisoren kommen hier namentlich Kenntnis des Grundbuchs-, Hypothekenrechts usw. in Betracht — besitzen. Wenn wir aber heute die Beobachtung machen, daß fast jede Gemeinde einen oder mehrere technische Betriebe besitzt, wie Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Schlachthöse, _ tu ? en Artikel „Gemeindehaushalt" in Stengels Wörterb. d. deutschen ^Zerw!tt. m l, Freiburg 1890; O. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung in Preußen und tm Reich, Berlin 1907. st Näheres über den Revisionsdienst der Gemeinden bei G. Kramer, Leitfaden für das Etats-, Rechnungs-, Kassen- und Revisionswesen der deutschen Stadt gemeinden, Leipzig 1904. st Beigel (Theorie und Praxis der Buchführungs- und Bilanzrevision, Dres den 1908, S. 37) schreibt: „Mustergültig sind die städtischen Revisionseinrichtungen in Frankfurt a. M. Das ist aber auch die einzige Stadtverwaltung Preußens, die ihr Finanz- und Revisionswesen fest organisiert hat. Sonst scheint trotz des Selbst- Verwaltungsrechts, das in diesem Staate den Gemeinden zugestanden ist, das schönste Durcheinander mit Bezug auf das Revisionsweseu zu herrschen". 3»