31 wendigerweise immer da herausbilden muß, wo der Revisor Beamter der Gemeinde ist, macht den Wert der Kontrolle zum größten Teil illusorisch. Kramerst) der derzeitige Rechnungsdirektor und Vorstand des Revisionsbureaus der Stadt Frankfurt a. M., fordert darum Unkündbarkeit des Revisorenpostens; nur dann kann die Unbefangenheit des Revisors garantiert werden, wenn derselbe oxtra mnro8 steht. Eine „gemeindliche Treuhandgesellschaft" wäre aber auch im Interesse der kleineren Gemeinden zu begrüßen, die sich einen kostspieligen Kontrollapparat nicht leisten können. Anfänge zu gemeindlichen Treuhandgesellschaften sind bereits gemacht worden mit der Gründung derS tadtka ssen- Revisionsverbände. ­ Derartige Verbände existieren u. a. in den preußischen ­ Provinzen Brandenburg, Posen, Schlesien, Hannover, im Regierungsbezirk Nassau u. a. Sie bezwecken die Ausführung von fachmännischen Revisionen. Die Verbandsrevisionen haben in der Hauptsache das System des Buchführungs- und Kastenwesens zu begutachten und die darüber bestehenden Vorschriften in bezug auf ihre Vollkommenheit zu prüfen. Die Revision besteht neben der Prüfung des Systems in einer genauen Nachprüfung des vorhandenen Vermögenswertes sowie in der stichprobenweisen Revision der Buchungen. Da sie in der Regel in Zwischenräumen von 3 zu 3 Jahren stattfinden und sich bei den einzelnen Städten auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum (2—10 Tagen) erstrecken, ­ können sie die genaue Rechnungsprüfung nicht ersetzen. Sie sollen, wie schon oben gesagt, in der Hauptsache begutachtenden Wert besitzen, weshalb sie die sonstigen Revisionen sKastenrevisionen, Revisionen der Jahresrechnungen) nicht ersetzen. Die Verbandsrevisoren ­ übernehmen jedoch auf Antrag auch die Prüfung von Jahresrechnungen. Der Hannoversche Stadtkastenreoisionsverband'-) hat z. B. ein eigenes Revisionsbureau, das unter Leitung des Verbandsrevisors mit hinreichendem Personal besetzt ist, eingerichtet; ­ in diesem werden auf Antrag von Städten und Kommunen die Jahresrechnungen von Kommunen sKämmereirechnungen Betriebswerksrechnungen nebst Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen) ­ revidiert. Die Revisionen haben sich auch auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit ­ der direkten Kommunal- fowie Betriebswerksverwaltungen ­ zu erstrecken. h G. Kramer, Die Verwaltung der städtischen Kassen und die Vornahme von Kassen- und anderen Revisionen, Berlin 1901. st Derselbe besteht seit 1906, ihm gehörten im Oktober 1910 31 Gemeinden an. Dem Verbände können auch außerpreußische Gemeinden beitreten.