41 bilanzen nur dann gewährleistet erscheinen, wenn diese nach all gemein gültigen einheitlichen Normen zur Aufstellung gelangten. Läßt schon dieser Umstand es nicht statthaft erscheinen, den von Landwirten gefertigten Inventuren und Bilanzen für _ die Zwecke der Steuerveranlagung entscheidende Bedeutung beizumessen, so tritt noch hinzu, daß es im Landwirtschaftsbetrieb äußerst schwierig, ja unmöglich ist, eine Inventur nach kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen. Denn zahlreiche Teile des landwirt schaftlichen Vermögens haben entweder überhaupt keinen Markt wert, oder sie ändern ihren Wert von Tag zu Tag. Als Beispiele seien nur erwähnt die dem Acker in Form von Düngung oder Aussaat einverleibten Werte oder die vom Boden noch nicht ge trennten Früchte; der Wert der letzteren ändert sich nicht nur täglich von der Saat bis zur Ernte, sondern entzieht sich sogar wegen der Abhängigkeit des Ertrages von den Witterungsverhält nissen jeder Schätzung. Die Zulassung der Einkommensberechnung nach Inventur und Bilanz würde ferner zur notwendigen Folge haben, daß der Landwirt alle Teile seines Grundvermögens, also auch den Fundus selbst in die Inventur aufnehmen müßte, wie ja auch der Kauf mann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches alle Ver mögensgegenstände in die Inventur einzuschließen hat. Die jähr liche Neubewertung des Grund und Bodens aber nach der Ver besserung oder Verschlechterung, welche er durch die verschiedenen Vetriebsvorgänge im Laufe des Jahres erfahren hat, dürste für die Landwirte schwer zu bewerkstelligen und in den wenigsten Fällen auch nur mit annähernder Richtigkeit und Sicherheit durch zuführen sein". Wir erkennen aus dieser Begründung, die ja in vielen Punkten nach des Verfassers Ansicht den Stempel des grünen Tisches trägt, daß die Steuer nicht die „geordnete" Buchführung des Landwirts ablehnt, auch nicht die landwirtschaftliche Buch- llNsUstg nach streng kaufmännischen Grundsätzen, sondern die Buchführung des Landwirts, die wohl äußerlich nach kauf männischen Grundsätzen aufgemacht ist, aber hierbei die alten, unb^luchbaren Normen, die, soweit man überhaupt von solchen sprechen kann, in buntem Durcheinander beinahe für jede Einzel wirtschaft bestehen, verwendet. Und wir werden es als ein Ver dienst der Vereinigung bezeichnen müssen, wenn es ihr gelänge, allgemein gültige, einheitliche Normen aus dem jetzt bestehenden Wirrwarr herauszuheben und denselben vom Gesetz und der Wissenschaft volle Anerkennung zu verschaffen. Das Bestreben aber, das wir bei der Landwirtschaft antreffen, rationell auf Grund einer organisierten Buchführung zu wirk