50 Die Revisoren können jederzeit die Bücher nebst sämtlichen Belegen und Schriftstücken der Company einsehen und von allen Beamten — auch der Board of Directors (Direktionskollegium, das auch den sogen. Aufsichtsrat nach unseren Begriffen einschließt) ist davon nicht ausgenommen — Auskunft verlangen. Sie haben die Bilanz zu bescheinigen, hierbei etwaige Mängelrügen betreffs Auskunfterteilung und Verfügungstellung der Bücher und Unter lagen anzubringen; ferner erstatten sie einen Bericht an die Aktionäre, der in der Generalversammlung zu verlesen ist und sich darüber zu äußern hat, ob das in der Bilanz entworfene Bild die Geschäftslage des Unternehmens wahrheitsgetreu wider spiegelt. Der Revisor hastet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns; er kann sowohl zivilrechtlich wie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im letzteren Falle muß ein Delikt, z. B. wissentliche Bescheinigung einer falschen Bilanz vor liegen, was bei den ehrenvollen Traditionen des englischen Bücher- reoisorenberufes fast ausgeschlossen erscheint. Er wird meistens für den ganzen Schaden verantwortlich gemacht. So wurde, wie Geltung in seiner mehrfach zitierten Arbeit berichtet, z. B. „der Auditor in re London and General Bank, Lim. zum Ersatz einer ganzen Jahresdividende von 8486,11 £ verurteilt, die in folge seiner Unachtsamkeit aus dem Kapital bezahlt worden war". Nach Geltung scheint neuerdings die englische Rechtsprechung diese Rigorosität einzuschränken, indem sie die Ersatzpflicht der Auditors nach dem Grade ihres Verschuldens bemißt, jetzt also auch event, die Directors usw. mit heranzieht. Ganz besonders rühmend hebt Gertung hervor, daß die Auditors die Ver antwortung für ihre Tätigkeit im Interesse ihres Standes und in der Absick)t, die Amateurrevisoren aus dem Felde zu schlagen, nie abgelehnt haben. „Es ist nicht alles Gold was glänzt", und so haften auch der vielgepriesenen Einrichtung des englischen Audit eine Anzahl schwerer Mängel an. Hier tritt uns zunächst das Fehlen jeder Bestimmung im Gesetz über die Qualifikation des Auditors ent gegen; es liegt lediglich bei der Generalversammlung, wen sie als Auditor bestimmt, er darf nur nicht Beamter der Gesell schaft sein oder dem Board ok Bireetors angehören. Hierdurch wird aber gerade dem Pfufchertum der Boden bereitet. Auch die Möglichkeit, daß die Generalversammlung durch Beschluß auf Verlesen des Berichtes verzichten kann, ist zumal dort, wo die Majorität in den Händen von nur wenigen Aktionären ruht, nur angetan, die Bedeutung der Kontrolle herabzuwürdigen.