58 „bei einer ziemlich einfachen Bilanzaufmachung Aktiva auf die Pasfivenseite und umgekehrt Passiva auf die Aktivenseite ein stellte". Mit diesen Beispielen, die nur die Ausnahme bilden, wird aber klar und deutlich bewiesen, daß das jetzt geübte An- stellungs- und Beeidigungsverfahren seine großen Schattenseiten hat, hierüber können alle Vorschriften der Handelskammern nicht hinweghelfen. Wollte man aber durch die Beeidigung vor allem den qualifi zierten Bücherrevisors kennzeichnen, so durfte man auch für dieselbe nicht den „Numerus clausus" damit einführen, daß man bei Bewerbungen die Bedürfnisfragest in den Vordergrund stellt; dadurch wird einer großen Anzahl von tüchtigen und geeigneten Elementen das Vorwärtskommen in ungebührlicher Weise erschwert, denn solange eine Beeidigung besteht, ist es so, daß dieselbe als wirksames Reklameschild dient. Die Zahl derer aber, die auf Anstellung oder Beeidigung warten, dürfte nach meiner Kenntnis nach Hunderten zählen; freilich mögen sich hierunter auch viele ungeeignete Bewerber befinden. Meines Erachtens kann aber, solange ein Anrecht auf Anstellung und Beeidigung nicht besteht, das heutige Anstellungsverfahren nur als ein Notbehelf betrachtet werden, das wohl die beeidigten Bücherrevisoren schützt, nicht aber die übrigen qualifizierten Standesgenossen. Schon aus diesem Grunde muß mit dem jetzt bestehenden System gebrochen und ein neues an dessen Stelle gesetzt werden. Und als solches kann nur die Schaffung eines Bücherrevisorenstandes in Frage kommen, der ausgerüstet mit einer geeigneten Vorbildung, durch den Staat mittels eines Titels, wie ihn der Arzt, der Rechtsanwalt, der Patentanwalt bereits besitzen, geschützt wird. Alle anderen Be strebungen bedeuten einen Schlag ins Wasser, der niemals im standeist, das sich immer mehr ausbreitende „Amateurrevisorentum" zu unterdrücken. Darum stellt die Einführung der Bücherrevisoren- kurse an der Handelshochschule Leipzig den ersten Markstein zum Bau des neuen Systems dar, und wir müssen es dem geistigen Schöpfer der Kurse, Prof. Stern, Leipzig, hoch anrechnen, daß er st Geradezu mittelalterliche Auffassung von dem Institut der beeidigten Bücher revisoren verrät vr. Dieterich, Plauen, in seinem Bericht über die „Prüfung des Hergangs der Gründung von Aktiengesellschaften" (erstattet auf der 12. Zusammen kunft der Bereinigung deutscher Handels- und Gewerbekammcrsekretäre, Barmen 19X2). Er sagt dort u. a. sAuszug aus dem Bericht S. 2): „Bücherrevisoren sind im all gemeinen wohl nicht sehr geeignet zu Revisoren, keinesfalls haben sie einen Anspruch darauf, ernannt zu werden". Dieterich schlägt zu Revisoren Kammerbeamte und Kammermitglieder vor! ") Hierzu führt 9r. Behrend in seiner Einleitung zum „Verzeichnis der Bücherrevisoren" aus: „Im großen und ganzen werden die Handelskammern gut tun, eher zu wenig als zu viel Bücherrevisoren zu beeidigen".