72 unangenehm empfunden werden wird und die geeignet ist, die Initiative der Gesellschaften zu beschneiden. Wir werden es aber verstehen, daß eine Bank sich als Kreditgeber von dem ordnungs mäßigen Gang der Dinge überzeugen will: „Wer sich einer solchen Kontrolle nicht unterwerfen will, der muß auf größeren Kredit verzichten, und dem darf eine Bank solchen nicht anvertrauen"?) Auch der Offenlegung der intimsten Verhältnisse an ver schiedene Instanzen, so an die ausführenden Revisoren, dann an die die Revisionsresultate weiter bearbeitenden Beamten der Revisionsgesellschaft usw. ließen die Geheimhaltung derselben in Frage gestellt erscheinen, wenn nicht die Treuhandgesellschaften an die Qualität ihrer sämtlichen Beamten größte Anforderungen auch nach der moralischen Seite stellten; auch werden dieselben zur unbedingten Verschwiegenheit durch Handschlag verpflichtet. Schädigungen der Unternehmer aus verletzter Verschwiegenheit sind bisher nicht bekannt geworden. Das persönliche Moment, „das Vertrauen von Mann zu Mann", das von den „freien" Bücherrevisoren gern in den Kamps getragen wird, spielt in unserem heutigen Wirtschaftskampfe auf „Leben und Tod", dessen Lebensmotioe Konnektion sin irgendwelcher Form) und abnorme Leistung sind, bei weitem nicht mehr die Rolle wie früher. Auch käme es nur für Aufgaben in Betracht, die der einzelne ohne Hinzuziehung fremder Hilfe bewältigen könnte. Bildet die Inanspruchnahme der Revisionsgesellschaften seitens der „freiwilligen" Kunden beinahe die Ausnahme, so erklärt sich diese Tatsache, wie ich glaube annehmen zu müssen, hauptsächlich aus folgenden drei Gründen: Es besteht 1. die Furcht vor Auslieferung der Geschäftsgeheimnisse an die Bank. Die Forderung der Geheimhaltung der anvertrauten geschäft lichen Verhältnisse wird hier zur Lebensfrage; den freiwilligen Kunden muß eine Extragarantie geboten werden, daß die von der Treuhandgesellschaft erlangten Kenntnisse nicht der der Treu hand gesellsch äst befreundeten Bank hinterbrachte werden, was nach den Behauptungen der Gegner dadurch möglich sein soll, daß die Direktoren der Banken gleichzeitig den Aufsichtsrat der Treuhand- gesellschaften bilden. tz „Deutscher Ökonomist", Juni 1908, S. 396, Berlin-Wilmersdorf. 2 ) vgl. hierzu die Ausführungen Beigels in seiner Broschüre „Treuhand- <Revisions.)Gesellschaften oder beeidigte Bücherrevisoren?" S. 15 ff., an welcher Stelle er einen „geheimen Bericht" an die Bank erwähnt; von einer derartigen perfiden Handlungsweise kann natürlich — wie mir dies auch aus den Kreisen der Treuhandgesellschaften bestätigt wurde — niemals die Rede sein.