77 führung der vom Gesetz vorgeschriebenen Überwachung und Kon trolle?) Bei dem Aufsichtsrat der Genossenschaft tritt uns vor allen Dingen der geringe Grad geschäftlicher Erfahrung und Gewandt heit seiner Mitglieder entgegen; dieser freilich findet in der Kon struktion der Genossenschaft seine natürliche Erklärung, indem die Zahl der Genossen zum größten Teil aus kleinen Leuten besteht, denen vorerwähnte Eigenschaften fast ganz abgehen. Auch kommt häufig hinzu, daß der Vorstand der Genossenschaft versucht, die Kontrolle des Aufsichtsrats auszuschalten; ja er wird geradezu verführt zu einem derartigen Bestreben, wenn man die Interesse losigkeit und Saumseligkeit vieler Aufsichtsratsmitglieder be obachtet, mit welcher diese ihre Pflichten erfüllen. Schon kurz nach der Gründung der ersten Genossenschaften fi machen sich diese Mängel fühlbar, und ihnen suchte man ab zuhelfen, indem man dem Aufsichtsrat ein unabhängiges sach verständiges Organ beiordnete, den sachverständigen Revisor. Es handelt sich mit der Schaffung des obligatorischen Revisors nicht um ein neues Exekutivorgan der Genossenschaft, sondern ledig lich um eine die lückenhafte Geschäftsführung der Genossenschaft korrigierende Jnstanz.fi die das Recht hat, zu sagen, was falsch ist und wie es besser zu machen ist, niemals aber Mittel in der Hand hat, die Abstellung von Mängeln zu erzwingen; diese ist ganz dem Verantwortlichkeitsgefühl des Vorstandes und des Aufsichtsrates bezw. der Generalversammlung anheimgestellt. Faßbender fi charakterisiert die Stellung des Revisors in der Genossenschaft folgendermaßen: „Der Revisor soll sich betrachten als Freund und Berater der Genossenschaft, der die Genossenschaften ihren Idealen in fi In der Begr. z. GenG., Drucks, d. RT. 7. LP. lV. Sess. 1888/89 S. 47 ff. heißt es; „Die Katastrophen, die unter den Genossenschaften eingetreten sind, hatten vielmehr ihre Ursachen hauptsächlich in Ausschreitungen bei der Geschäfts führung und im Mangel einer genügenden Kontrolle über dieselbe". fi Nach Wygodzinski, Das Genossenschaftswesen in Deutschland, Leipzig mnd Berlin 1911, Md es zuerst die Kreditgenossenschaften, die nach der Kontrolle verlangen; sie wollen durch diese Maßnahme das Vertrauen weiterer Kreise er werben. fi Crüger führt in seinem Referat, erstattet dem Allgemeinen Genossenschafts tag in Cassel 1906 (vgl. Fr. Hans Crüger, Einführung in das deutsche Genossen schaftswesen, Berlin 1907, S. 355 ff.), aus, daß man einmal den Schädigungen vorbeugen wollte, die „aus den mangelnden Erfahrungen der Leiter der Genossen schaften entstehen können", zum andern wollte man „Vorstandsmitglieder des Auf sichtsrats mit ihren Aufgaben vertraut machen". 4 ) Prof. Dr. Faßbender in seinem Referat, erstattet dem VII. Deutschen ge werblichen Genoffenschaftstag in Dortmund 1910, über „Entwicklung und Aufgaben der Verbandsrevision". 6