78 vo lkswirtschaftlicher, sozialer und geistig-sittlicher Beziehung unter Wahrung der genossenschaftlichen, kaufmänischen und betriebs technischen Gesichtspunkte entgegenzuführen strebt und den die Genossenschaft in diesen seinen Bestrebungen auch zu unterstützen gewillt ist". Den Revisor treffen wir bei den Genossenschaften schon früh an, lange bevor das Genossenschaftsgesetz 1889 in Kraft rat. Es wird darum im Jahre 1889 mit der Einführung der obligatorischen Revision nicht ein Institut unvermutet neu geschaffen, sondern eine bei einem Drittel aller Genossenschaften bereits in Übung be findliche Gepflogenheit zum Gesetz für alle Genossenschaften erhoben. Einen Beamten, der eigens für die Ausübung des Revisions dienstes angestellt war, konnte sich die einzelne Genossenschaft mit Rücksicht auf den geringen Umfang der Geschäfte nicht leisten, und so war man auch in dieser Beziehung zur Durchführung dieser wichtigen Aufgabe auf den Zusammenschluß ff angewiesen. Das im Jahre 1859 in Weimar von 29 Genossenschaften gegründete „Zentralkorrespondenzbureau der deutschen Vorfchuß- und Kreditvereine", das feit dem Jahre 1861 den Namen „An waltschaft der deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" führte und unter der Leitung von Schulze-Delitzsch stand, bildete den Grundstock genossenschaftlicher Revision; es bezweckte: 1. Vertretung in der Presse, auf Kongressen, besonders gegen über der Gesetzgebung; 2. Förderung mit Rat und Tat, Auskunftserteilung und Be lehrung ; 3. Austausch bedeutsamer Erfahrungen und Anknüpfung von Geschäftsverbindungen. Im Jahre 1864 wird bereits vom Verband der Genossen schaften am Mittelrhein (Schulze-Delitzsch) in einer Resolution gefordert, „daß auf Verlangen der einzelnen Genossenschaften jederzeit ein sachverständiger Revisor zur Verfügung gestellt werden sollte". Der Beschluß wurde später auch zur Ausführung gebracht. Auch bei Raiffeisen st ist der Gedanke, die Genossenschaften einer sachverständigen Kontrolle zu unterstellen, bald nach der Gründung der ersten Darlehnskasienvereine vorhanden gewesen. Um 1872 finden wir bereits bei dem landwirtschaftlichen Verein für Rheinpreußen einen Wanderlehrer angestellt, der auch als st Hiergegen wird in dem Bericht der Reichstagskommission zum Entwurf des Genossenschaftsgesetzes daraus hingewiesen, dass die bestehenden Revisions verbände nur aus der Befürchtung, daß die Genossenschaften unter staatliche Auf sicht gestellt würden, entstanden seien. Allerdings hat auch Schulze-Delitzsch diesen Gedanken mehrfach ausgesprochen.