79 Revisor tätig war; 1887 erfolgte die Gründung des „Anwalt schaftsverbandes" der Raiffeisenschen Genossenschaften „mit dem ausgesprochenen Zwecke der Durchführung von Revisionen". Ebenso hatte sich die später ins Leben gerufene Firma: „Raiff eisen und Konsorten" die Durchführung eines unabhängigen genossenschaftlichen Revisionswesens zum Ziel") gesetzt. Daß die Revision für das Bestehen der Genossenschaften ein Lebensbedürfnis darstellte, diese Überzeugung hatte sich schnell überall durchgesetzt mit einer Kraft, daß gar bald die Idee auf tauchte, die Revision für alle Genossenschaften obligatorisch ein zuführen. Als erster trat der Verwirklichung dieser Idee der Raiffeisensche Anwaltschaftsverband näher, indem er 1883 allen ihm angeschlossenen Genossenschaften die obligatorische Revision zur Pflicht machte. Auch Schulze-Delitzsch trat jederzeit für den organischen Aus bau der Revision ein; er wollte aber von einer zwangsweisen Revision nichts wissen, sondern dieselbe ganz der Selbstbestimmung der einzelnen Genossenschaft überlassen sehen. Diesen Stand punkt, den er auch auf dem Genossenschaftstag in Bremen 1874 vertrat, kam später in seinem Antrag auf dem Genosseuschafts- tage in Eisenach (1878) zum Ausdruck, indem er den Verbands direktoren empfahl, „sachverständige, im kaufmännischen Rechnungs wesen und mit der genossenschaftlichen Organisation vertraute Männer zum Behufe von Geschäftsrevisionen und Inventuren auf Anrufen der einbezirkten Vereine bereitzuhalten und Vornahme solcher Revisionen zu fördern". Weiterhin sprachen sich die Genossenschaftstage in Kassels (1881) und in Plauen (1887) für eine regelmäßige von sach verständiger Seite durchgeführte Revision aus. ') K. Hildebrand, Beriin-Steglltz, Die Einführung der obligatorischen Ber- bandsrevision, Artikel in Nr. U des Landwirtschaftlichen Genossenschaftsblattes v. 15. 6. 1913. Derselbe Verfasser gibt in der Dienstanweisung für Verbands- rcvisoren, berausgegeben vom „Generalverband liindlicher Genossenschaften für Deutschland" 1914 (im Manuskript in liebenswürdiger Weise zur Verfügung ge stellt), im Anhang V einen kurzen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der einzelnen Revisionshauptverbände. 2 ) vgl. Faßbender in dem zitierten Referat. s ) In Kassel wurde folgende Resolution gefaßt: „In Erwägung, daß die Einrichtung regelmäßiger Revisionen in den Verbandsvereinen — allmählich all gemein durchgeführt — eine wünschenswerte Vervollständigung und organische Weiterentwicklung der Verbandseinrichtungen darstellt und zugleich geeignet ist, gesetzgeberischen Versuchen, die Genossenschaften der Kontrolle staatlicher oder kom munaler Behörden zu unterstellen, entgegenwirken, daß es daher den allgemeinen genossenschaftlichen Interessen entspricht, diese Einrichtung in allen Verbänden zur Durchführung zu bringen, erklärt der Allgemeine Bereinstag für Pflicht der Unter verbände, für die Einrichtung regelmäßig wiederkehrende Revisionen der einzelnen Vereine Sorge zu tragen".