80 Vor das Forum des Reichstags wurde die Angelegenheit mit dem Antrage Ackermann 1881 gebracht, der dem Staate bezw. den Kommunen die Rolle des Revisors zuwies; mit dem Inkrafttreten des Genossenschaftsgesetzes im Jahre 1889 kam der Streit um die Revision zur Ruhe, indem die obligatorische Revision für alle Genossenschaften zur Einführung gelangte. Bei der Beratung waren in der Reichstagskommission zwei im Prinzip sich diametral gegenüberstehende Meinungen h ver treten. Während der Antrag Ackermann, der die Vorschläge des Bundesrates deckte, die Revision der Genossenschaften unter staat liche Aufsicht gestellt sehen, wollte der gegnerische Antrag jeden Einfluß staatlicher Fürsorge bis auf die gesetzmäßige Anordnung der Revision als solche ausgeschaltet und die Revision ganz der Selbstbestimmung der auf dem Prinzip der Selbsthilfe, Selbst verantwortung und Selbstbestimmung gegründeten Genossenschaften überlassen haben. Es kam schließlich ein Kompromiß zustande, der einen Sieg der genossenschaftlichen Tendenzen darstellt und in der jetzigen Fassung des Genossenschaftsgesetzes (§§ 53—64) zum Ausdruck kommt; in wesentlichen enthält er folgende Punkte: 1. die Revision ist für alle Genossenschaften zwingend, 2. sie wird in jedem zweiten Jahr durch einen der Ge nossenschaft nicht angehörigen Revisor vorgenommen, 3. die Bestellung des Revisors erfolgt, sofern die Genossen schaften nicht einem sogen. Revisionsverbande angehören» durch das Gericht; die Genossenschaft hat das Recht, einen sachverständigen Revisor vorzuschlagen. Ist also nach dem Gesetz der einzelnen Genossenschaft die Wahl des Revisors prinzipiell freigestellt, insofern als sie entweder einem Revisionsverbande beitritt oder einen Revisor sich durch das Gericht bestellen läßt, so hat die Mehrzahl der Genossen schaften sich schon wegen des Kostenpunktes an die Revisions verbände angeschlossen. Von den am 1. 1. 1911 gezählten 30 489 Genossenschaften st gehörten 4088 Genossenschaften (23,4 °/ 0 ) keinem Verbände an. st In diese Zahl sind nicht einbegriffen die am 1.1. 1911 vorhandenen Zentral- (Haupt-) Genossenschaften (es bestanden hiervon 123, darunter 64 Zentralkredit» genossenschasten, 32 Hauptgenossenschaften für Rohstoffvereine und 27 für den Absatz landwirtschaftlicher Artikel u. a. Sämtliche beruhen auf der beschränkten Haftpflicht; sie zählen 26374 Mitglieder, welche 216060 weitere Geschäftsanteile erworben haben und für 358533900 Mk. hafteten). st vgl. Ber. der Reichstagskommission z. Entw. d. GenG., Drucks, d. RT. 7. LP. IV Sess. 1888/89 S. 25 ff.