Der Erfolg des genossenschaftlichen Gedankens beim Festlegen des Genossenschaftsgesetzes ist gewiß für die Wirksamkeit des Revisionsinstitutes der Genossenschaft in seinem Wert nicht hoch genug anzuschlagen, er bildet den Grundstock für den Aufbau und die Weiterentwicklung; weiter aber außer einigen mageren Formal vorschriften brachte das Gesetz bezüglich der Revision nichts trotz der reichen und sauberen Arbeit der Kommission, trotz der mannig faltigen Erfahrungen, die man bereits auf diesem Gebiete ge sammelt hatte. So finden wir vor allem keine Andeutung darüber, was das Gesetz unter einem „sachverständigen Revisor" (§ 53) versteht; nirgends lesen wir etwas über die Haftung für die Revision. In der Übung des Gesetzes hat sich neben kleineren Mängeln als Kalamität das heutige Bestellungsverfahren herausgebildet. Bevor ich aber auf diese wichtigen Dinge eingehe, will ich eine kurze Skizze des jetzigen genossenschaftlichen Revisionsverfahrens geben. Die Revision wird durch den bestellten Revisor svom Verband oder Gericht) in der Regel am Sitz der Genossenschaften vor genommen; zur Revision ist der Aufsichtsrat hinzuzuziehen (§ 63); über die Ausführung der Revision berichte ich später. Rach be endeter Revision findet meistenteils eine sogen. „Schlußrevisions sitzung" statt, in der den Verwaltungsorganen die Ergebnisse der Revision bekannt gegeben und gleichzeitig von den Revisoren die nötigen Hinweise für eine Besserung der Verhältnisse erteilt werden. Ein Zwangsmittel zur Beseitigung der sich ergebenden Mißstände besteht nicht. Der Vorstand hat, ohne den Inhalt der Revision zu berühren, zum Genossenschaftsregister eine Erklärung des Revisors einzureichen, daß die Revision stattgefunden hat, und den Bericht über die Revision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. In der General versammlung hat der Aufsichtsrat sich über das Ergebnis der Revision zu erklären (§ 63). Die Dauer der Revision x ) richtet sich nach der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebes der Genossenschaft und schwankt in normalen Fällen zwischen 1—8 Tagen. Wie verschieden die Revisionsdaner bei den einzelnen Genossen schaften ist, zeigt nachstehende Statistik des „Verbandes ländlicher Genossenschaften für Elfaß-Lothringen, e. V., Straßburg", für das Berichtsjahr 1912: tz Leider ist es mir nicht möglich, hierüber genaue Angaben zu bringen, da nur einzelne Verbände die Revisionsergebnisse statistisch bearbeiten.